Hinweise & Informationen


 

Befreiung aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Jedes in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehende Mitglied der Ärzteversorgung Thüringen hat gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB VI ein Befreiungsrecht von der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Befreiung wird seitens der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI vom Beginn der Befreiungsvoraussetzungen an ausgesprochen,

a) rückwirkend ab Beginn der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn dieser Beschäftigung bei der Ärzteversorgung Thüringen eingeht. Dann erfolgt auch die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ab diesem Datum.

b) ab dem Tag des Einganges des Befreiungsantrages bei der Ärzteversorgung Thüringen, wenn die 3-Monats-Frist verstrichen ist. Für die Zeit vom Tätigkeitsbeginn bis zum Wirksamwerden der Befreiung besteht sowohl eine Beitragspflicht in der Ärzteversorgung Thüringen (mit 3/10 der maßgeblichen Regelhöchstabgabe) als auch eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung).

Diese Konstellation gilt auch dann, wenn überhaupt keine Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt wird.

Die seit den Entscheidungen des BSG vom 31.10.2012 praktizierten Neuerungen im Befreiungsverfahren haben die aktuelle Verwaltungspraxis in der der gesetzlichen Rentenversicherung hervorgebracht: einer ausgesprochenen Befreiung wird nur eine begrenzte, nämlich auf die je­weilige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit begrenzte Rechtswirksamkeit zugesprochen.

In einer Stellungnahme der gesetzlichen Rentenversicherung Bund (Stand Mai 2013) heißt es:

„Jedes Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, das gleichzeitig aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, muss für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen.

Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung. Ebenso stellt z. B. bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes dar.“

Bei jeder Änderung der Beschäftigung (z. B. Änderung der Dienststellung, des Fachbereiches), bei Mehrfachbeschäftigungen und jedem Wechsel des Arbeitgebers ist für jede Tätigkeit ein Antrag auf Befreiung zu stellen.

Antragsformulare für die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie hier im Download. Sie können das Formular auch bei der Verwaltung der Ärzteversorgung Thüringen anfordern.  Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare senden Sie bitte im Original an die Ärzteversorgung Thüringen (nicht an die gesetzliche Rentenversicherung Bund).

Was geschieht mit Beiträgen, die Sie ggf. vor Ihrem Tätigkeitsbeginn als Arzt auf Grund von versicherungspflichtigen Tätigkeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben?

Beiträge, die vor dem Befreiungstermin an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt wurden, werden nicht auf die Ärzteversorgung Thüringen übertragen. Sie ergeben einen eigenständigen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern Beitragszeiten von mindestens 60 Kalendermonaten vorhanden sind.

Wurden weniger als 60 Beitragsmonate erreicht, wird der Arbeitnehmeranteil auf schriftlichen Antrag erstattet. Der Erstattungsantrag kann nach dem Wegfall der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

Bezüglich Ihrer zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge empfehlen wir Ihnen, sich bei Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu lassen.

Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit (Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags) von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.

Gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz soll jeder Versorgungsanspruch, den ein Ehepartner während der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem, d. h. intern zwischen beiden Eheleuten geteilt werden. Anrechte aus berufsständischen Versorgungswerken, aus der Beamtenversorgung des Bundes, der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der betrieblichen und privaten Vorsorge sind davon betroffen.

Eine Kernfrage des neuen Gesetzes ist die interne Teilung.

Im Wege der internen Teilung aller Versorgungen im jeweiligen System entfällt die bisherige, oft fehlerhafte Verrechnung der Anrechte aus den verschiedenen Systemen.

Die Regelungen, die im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) festgeschrieben sind, werden in der Ärzteversorgung Thüringen umgesetzt.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält bei der internen Teilung einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung durch die Ärzteversorgung Thüringen vom ausgleichspflichtigen Ehegatten. Dabei wird er nicht Mitglied im Versorgungswerk. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten zugeteilt.

Sind beide Ehegatten Mitglieder im Versorgungswerk oder anwartschaftsberechtigte (ausgeschiedene) Mitglieder, findet eine Verrechnung der auszugleichenden Anrechte statt.

Das VersAusglG eröffnet bei einer internen Teilung die Möglichkeit, den Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die Altersversorgung zu beschränken. Davon wird bei der Ärzteversorgung Thüringen Gebrauch gemacht. Als Ausgleich für den Ausschluss einzelner Leistungen wird der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem Versorgungsausgleich erhöht, indem, abhängig vom Alter des Berechtigten bei Eheende ein prozentualer Aufschlag auf die Altersrente gewährt wird. Sind wiederum beide Ehegatten Mitglieder im Versorgungswerk oder anwartschaftsberechtigte (ausgeschiedene) Mitglieder, erfolgt keine Beschränkung des Anspruchs nur auf die Altersrente.

Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG) setzt die Bundesregierung das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 03.04.2001 um, nach dem Eltern mit Kindern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung zu entlasten sind.

Nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz sind ab dem 01.01.2005 Kinderlose, die gesetzlich verpflichtet sind, Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen, einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 v.H. zu entrichten.

Zuschlagsbefreit sind gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 und Satz 7 SGB XI sind alle Personen:

  • die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die vor dem 01.01.1940 geboren wurden


Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind ausgenommen, wobei der Beitragszuschlag aus sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge/Betriebsrente) gleichwohl zu erheben ist.

Der Beitragszuschlag ist darüber hinaus nicht zu zahlen, wenn in geeigneter Weise die Elterneigenschaft nachgewiesen wird (z. B. Geburtsurkunde des Kindes).

Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu führen, d. h. gegenüber demjenigen, dem die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragsabführung obliegt (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der Versorgungsbezüge). Sofern diesen Stellen die Elterneigenschaft bereits bekannt ist, wird auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. den Lohn- oder Gehaltsunterlagen die Elterneigenschaft nachprüfbar ergibt.

Mitglieder, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung direkt an die Krankenkasse zahlen (z. B. freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind), müssen den Nachweis der Elterneigenschaft grundsätzlich gegenüber der Pflegekasse erbringen. Es bedarf allerdings keines Nachweises durch das Mitglied, wenn bei der Pflegekasse geeignete Unterlagen, die das Vorhandensein eines Kindes belegen, vorliegen (z. B. wenn über das Versichertenverzeichnis familienversicherte Kinder zugeordnet werden können).

Bereits der Nachweis eines Kindes führt dazu, dass für die beitragspflichtigen Elternteile ein Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten nicht als kinderlos; eine Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus. Als Kinder berücksichtigt werden neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.  Die Ärzteversorgung Thüringen – als Zahlstelle der Versorgungsbezüge – fordert alle in Rente gehenden Mitglieder der Ärzteversorgung Thüringen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, auf, die Elterneigenschaft ggf. nachzuweisen. Die jeweiligen Nachweise zur Elterneigenschaft können als Kopie erbracht werden.

Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis vom Beginn des Monats an, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Entsprechendes gilt bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, wobei der Beschluss des Familiengerichts über die Adoption, die Heirat des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil und die Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils oder der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern und der Nachweis des Jugendamtes als “Geburt” eines Kindes anzusehen sind.

Im Alterseinkünftegesetz werden seit dem 01.01.2005 die steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte neu geregelt sowie das Rentenbezugsmitteilungverfahren eingeführt.  Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG (Mitteilungspflichtige) bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG und § 22 Nummer 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle (§ 81 EStG) eine Rentenbezugsmitteilung durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Diese zentrale Stelle ist die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) bei der Gesetzlichen Rentenversicherung.  Jedem Steuerpflichtigen wurde nach § 139a Abgabenordnung (AO) vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine persönliche elfstellige Identifikationsnummer zugeteilt. Die Ärzteversorgung Thüringen benötigt diese Identifikationsnummer für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen.

Die Ärzteversorgung Thüringen fordert bei Rentenbeantragung vom Mitglied die Identifikationsnummer, damit sie ihrer Pflicht der Durchführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens gerecht wird.

Dieses Übermittlungsverfahren entbindet die Rentnerinnen und Rentner nicht von der Notwendigkeit, zu prüfen ob die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist. In der Anlage zur Einkommensteuererklärung - Anlage R - sind die Einkünfte aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie bestimmten kapitalgedeckten privaten Rentenversicherungen anzugeben.

Bei Fragen zu Einzelheiten der Besteuerung wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt, dem die Entscheidung über die Festsetzung der Steuern obliegt.