Leistungen

Gemäß § 13 der Satzung hat jedes Mitglied der Ärzteversorgung Thüringen mit Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf lebenslange Altersrente. Die Regelaltersgrenze wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 ab dem 01.01.2012 bis 2029 Schrittweise nach Maßgabe nachstehender Tabelle von 65 auf 67 angehoben.

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Während die Altersrente ab Vollendung der Regelaltersgrenze ohne Antrag zur Auszahlung kommt, ist für die vorgezogene Altersrente die Stellung eines formlosen schriftlichen Antrages erforderlich. Im Falle einer Altersteilzeitvereinbarung bitten wir dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass Sie beabsichtigen, bei der Ärzteversorgung Thüringen eine vorgezogene Altersente in Anspruch zu nehmen. Weiterhin bitten wir Sie, uns eine Kopie des vollständigen Altersteilzeitvertrages einzureichen.

Die vorgezogene Altersrente kann frühstens 60 Monate vor Beginn der Regelaltersrente in Anspruch genommen werden. Wurde die Mitgliedschaft im System der berufsständigen Versorgung nach dem 31.12.2011 erworben, kann die Altersrente erst mit Vollendungdes 62. Lebensjahres gewährt werden. Die Zahlung der Altersrente beginnt mit dem auf den Eingang des Rentenantrages folgenden Monat.

In diesem Fall erfolgt der Ausgleich für die frühere Inanspruchnahme und längere Laufzeit der Altersrente, in dem die bis zum Vorziehungszeitpunkt erworbene Anwartschaft auf Altersrente um pauschalierte versicherungsmathematische Abschläge zur Berücksichtigung der durch Vorverlegung verlängerten Rentenzahlungsdauer vermindert wird. Für Anwartschaften, die bis zum 31.12.2017 erworben worden sind (ohne Hinzurechnungszeit gemäß § 15 Abs. 9), betragen die Abschläge für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird

für die ersten 12 Monate jeweils 0,54%
für die zweiten 12 Monate jeweils 0,50%
für die dritten 12 Monate jeweils 0,46%
für die vierten 12 Monate jeweils 0,42%
für die fünften 12 Monate jeweils 0,39%
des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.

Für Anwartschaften, die ab dem 01.01.2018 erworben worden sind (ohne Hinzurechnungszeit gemäß § 15 Abs. 9), betragen die Abschläge für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird

für die ersten 12 Monate jeweils 0,46%
für die zweiten 12 Monate jeweils 0,42%
für die dritten 12 Monate jeweils 0,39%
für die vierten 12 Monate jeweils 0,37%
für die fünften 12 Monate jeweils 0,34%
des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs. (§ 13 Abs. 2 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen).

Diese Rentenminderung wirkt sich auch auf spätere Hinterbliebenenrenten aus.

Ebenso ist es möglich, die Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Dies ist gegenüber der Ärzteversorgung Thüringen ebenfalls schriftlich zu erklären. Die ggf. entrichteten Versorgungsabgaben sowie die nicht in Anspruch genommenen Rentenzahlungen werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Der monatliche Erhöhungsbetrag ergibt sich aus nachfolgender Tabelle.

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Die Altersrente erhöht sich gegebenenfalls noch um einen Kinderzuschuss, je rentenberechtigtem Kind um 10 %. Die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschusses sind im § 21 festgeschrieben.

Die Zahlung der Altersrente ist nicht von der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit abhängig. Sie können also trotz des Bezuges der Altersrente weiterhin in vollem Umfang ärztlich tätig sein.

Des Weiteren sind für die Inanspruchnahme der Altersrente folgende Erhebungsbögen ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden:


Allgemeine Hinweise

Die Renten aus der Ärzteversorgung Thüringen unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Sie in einer solchen krankenversichert sind, sind Sie nach § 202, Satz 3, SGB V verpflichtet, der Ärzteversorgung Thüringen darüber Auskunft zu geben.

Ob Sie auf Ihre Rente steuern zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.  Steuern werden nicht erhoben, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen maximal dem Grundfreibetrag entspricht. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt bzw. Ihren Steuerberater. Nachdem die Identifikationsnummer jedem Bürger zugestellt wurde, sind die Rententräger aufgefordert, dass Meldeverfahren gemäß § 22a EStG durchzuführen. Demnach ist die Ärzteversorgung Thüringen verpflichtet, im Rahmen mit des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens die an jeden Rentner ausgezahlten Rentenbeiträge jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die ZfA leitet die Daten an die entsprechenden Landesfinanzbehörden weiter.

Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente soll den Einzelnen im Invaliditätsfall absichern. Durch die Anrechnung von Hinzurechnungszeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und eines eintrittsalterabhängigen Multiplikators erwirbt besonders ein jüngeres Mitglied sofort einen hohen Versorgungsschutz. Dies wirkt sich auch beim vorzeitigen Beenden der Mitgliedschaft, z. B. durch Tod des Mitglieds vor Erreichen der Altersgrenze direkt auf die Hinterbliebenenrenten aus, da diese vom Berufsunfähigkeitsrentenanspruch (ohne Kinderzuschlag) des Mitgliedes berechnet werden.

Grund dieser Vorgehensweise ist die Tatsache, dass jüngere Mitglieder bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente keine weiteren Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielen können, aber trotzdem möglichst gut ausgestattet werden sollen.

Bei der Ärzteversorgung Thüringen besteht voller Versicherungsschutz nach der ersten Beitragszahlung bzw. nach Eingang des Antrages auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, frühestens jedoch ab Mitgliedschaftsbeginn.

Die Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich gegebenenfalls noch um einen Kinderzuschuss, je rentenberechtigtem Kind um 10 %. Die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschusses sind im § 21 festgeschrieben.

Die Definition der Berufsunfähigkeit ist im § 14 der Satzung der Ärzteversorgung abgedruckt.

Antragstellung

Über den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente entscheidet der Verwaltungsausschuss der Ärzteversorgung Thüringen. Dem Antrag beizufügen sind ausführliche Befunde ö. ä. über die Erkrankungen, die die Berufsunfähigkeit bedingen. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die lediglich die Diagnose und die Feststellung der Berufsunfähigkeit enthält, genügt grundsätzlich nicht.


Rentenbeginn

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt drei Monate nach der Antragstellung, wobei der Monat der Antragstellung als voller Monat gezählt wird. Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht, wenn und solange die ärztliche Praxis durch Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird oder Gehaltsfortzahlungsanspruch besteht.

Folgende Erhebungsbögen sind ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden:


Allgemeine Hinweise

Die Renten aus der Ärzteversorgung Thüringen unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Sie in einer solchen krankenversichert sind, sind Sie nach § 202, Satz 3, SGB V verpflichtet, der Ärzteversorgung Thüringen darüber Auskunft zu geben.

Ob Sie auf Ihre Rente steuern zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.  Steuern werden nicht erhoben, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen maximal dem Grundfreibetrag entspricht. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt bzw. Ihren Steuerberater. Nachdem die Identifikationsnummer jedem Bürger zugestellt wurde, sind die Rententräger aufgefordert, dass Meldeverfahren gemäß § 22a EStG durchzuführen. Demnach ist die Ärzteversorgung Thüringen verpflichtet, im Rahmen mit des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens die an jeden Rentner ausgezahlten Rentenbeiträge jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die ZfA leitet die Daten an die entsprechenden Landesfinanzbehörden weiter.

Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente be­stand bzw. Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde.

Hinterbliebenenrenten sind:

  • Witwen-, Witwerrenten,
  • Renten an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner,
  • Waisenrenten,
  • Halbwaisenrenten.


Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes der Ärzteversorgung Thüringen vorsätzlich herbeigeführt haben

Witwen-, Witwerrenten (§ 18)

Witwen- bzw. Witwerrenten werden bis zu deren Tod bzw. bis zum Zeitpunkt einer Wiederverheiratung gezahlt. Die Witwen- oder Witwerrente oder die Rente an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner beträgt 60 Prozent der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.

Waisen- und Halbwaisenrente (§ 19)

Waisen- bzw. Halbwaisenrente erhalten nach dem Tode des Mitglieds seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Über das 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisen bzw. Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Voll­endung des 18. Lebensjahres in­folge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unter­halten, solange dieser Zustand dauert. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des Zivildienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisen- bzw. Halbwaisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres dieser Pflichtdienst geleistet worden ist.

Die Waisenrente für jede Vollwaise beträgt 30 Prozent und die Halbwaisenrente für jede Halbwaise 12 Prozent der dem Mitglied zu­stehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.

Als Kinder gelten:

a) die ehelichen Kinder, 
b) die für ehelich erklärten Kinder,
c) die als Kind angenommenen Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des anspruchsberechtigten Mitgliedes erfolgte,  
d) die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist.

Ein Antrag auf Hinterbliebenenrente ist an die Ärzteversorgung Thüringen zu richten.

Für Witwen oder Witwer oder für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die wieder heiraten bzw. sich eintragen lassen oder sich erneut eintragen lassen oder heiraten, entfällt die Witwen- oder Witwerrente oder die Lebenspartnerrente. Der Anspruch auf Rente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Wiederverheiratung stattgefunden hat oder die Eintragung erfolgt ist.

Witwen oder Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die wieder heiraten oder sich eintragen lassen bzw. sich erneut eintragen lassen, oder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

a) bei Wiederverheiratung oder Wiedereintragung vor Vollendung des 35. Lebensjahres 60,  
b) bei Wiederverheiratung oder Wiedereintragung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 48,  
c) bei Wiederverheiratung oder Wiedereintragung nach Vollendung des 45. Lebensjahres 36

ihrer bisher bezogenen Monatsrenten.

Einem Mitglied der Ärzteversorgung Thüringen, dessen Berufsfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 aufgehoben, erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn durch sie seine Berufsfähigkeit voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Antrag auf die Zahlung eines Zuschusses zur Rehabilitationsmaßnahme muß vor Beginn dieser Maßnahme bei der Ärzteversorgung gestellt werden.

Die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme ist vom Antragsteller nachzuweisen. Die Ärzteversorgung Thüringen kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Sie kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen.

Besteht Erstattungspflicht von Dritten (Krankenkassen, Beihilfe u. ä.) können keine Zuschüsse gewährt werden.