Einigung über Vergütung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif

Redaktion: Sylvie Geiling
Datum:03/15/2010 10:15:58 AM

Einigung über Vergütung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben im Einvernehmen mit den Beihilfekostenträgern im Ergebnis ihrer Verhandlungen (aufgrund einer Empfehlung des Vorsitzenden der Schiedsstelle nach § 75 Abs. 3c SGB V) eine Einigung in der Honorierung ambulanter und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif erzielt und diese in einer Vereinbarung gefestigt.
Nach dieser Vereinbarung treten mit Wirkung vom 1. April 2010 (zunächst bis 31.12.2012) für folgende Leistungen im PKV-Basistarif folgende Vergütungen in Kraft:

    Ø Leistungen des Abschnitts M (Laborleistungen) sowie nach Nr. 437 (Laboruntersuchung im Rahmen einer stationären Intensivbehandlung) der GOÄ mit dem 0,9fachen Gebührensatz,
    Ø Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen) und O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztherapie und Strahlentherapie) der GOÄ mit dem 1,0fachen Gebührensatz,
    Ø die übrigen Leistungen der GOÄ mit dem 1,2fachen Gebührensatz.
Die Vereinbarung löst die gesetzliche Vergütungsregelung nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V zur Vergütung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif mit Wirkung zum 1. April 2010 ab und gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2012. Dabei wurde die GOÄ als Grundlage der Vergütung beibehalten, allerdings wurde die bisherige gesetzliche Obergrenze für die Steigerung des Gebührensatzes der GOÄ durch einen obligatorischen abgesenkten Steigerungssatz ersetzt. Weiterer Bestandteil der Vereinbarung ist ein an die Entwicklung der Versichertenzahlen im PKV-Basistarif gebundenes Sonderkündigungsrecht.
Gesondert wird darauf hingewiesen, dass der PKV-Basistarif nach den gesetzlichen Vorgaben ausschließlich eine nach Art und Umfang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare Versorgung umfasst.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Vereinbarung nicht den PKV-Standardtarif betriff. Für diesen Tarif gelten die Vergütungsregelungen nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V auch über den 31. März 2010 unverändert fort.
Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen berichtete darüber in ihrem Rundschreiben Nr. 3. Die komplette Vereinbarung einschließlich des entsprechenden Rundschreibens der KBV kann unter http://www.kbv.de/rechtsquellen/25803.html nachgelesen werden bzw. als PDF-Datei herunter geladen werden.

Ansprechpartner: Rechtsabteilung, Sylvia Geiling, Tel. 03641/614212.

Sylvia Geiling
Rechtsabteilung der Landesärztekammer Thüringen