Fortbildungszertifikat

Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) verpflichtet sowohl Vertragsärzte als auch Fachärzte im Krankenhaus zum Nachweis der fachlichen Fortbildung. Nach § 95 d Abs. 2 Satz 1 SGB V können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte den Fortbildungsnachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung durch das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer führen. Die Fortbildungszertifikate der Kammern und durch die Ärztekammern anerkannte Fortbildungen erfüllen die Bestimmungen des § 95 d SGB V.

Fachärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätig sind, haben entsprechend des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Vereinbarung zur Fortbildung ebenfalls die Pflicht, innerhalb von 5 Jahren 250 Fortbildungspunkte, davon mind. 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildungen, nachzuweisen. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses basiert auf § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

Die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung hat seit 01.01.2004 für alle Mitglieder der Landesärztekammer Thüringen die Möglichkeit geschaffen, Punkte für das Fortbildungszertifikat regelmäßig in einem Punktekonto erfassen zu lassen. Beachten Sie dazu auch die Rubrik Punktekonto.

Für Fragen rund um das Fortbildungszertifikat und Punktekonto stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Beantragung und Erteilung

Das Fortbildungszertifikat ist persönlich (schriftlich mit Antragsformular oder formlos bzw. telefonisch) zu beantragen. Soweit der Nachweis nicht über die Elektronische Punkteerfassung erfolgt, sind alle Teilnahmebescheinigungen im Original vorzulegen. Nach Bearbeitung des Antrages erhält der Antragsteller die Originalunterlagen zurück. Für die Anrechnung einer Autoren- und/oder Referententätigkeit sind Kopien der Programme bzw. der Titelblätter der Veröffentlichungen beizufügen. Die Anrechnung des Selbststudiums erfolgt ohne zusätzlichen Nachweis.

Für einzelne Kategorien gelten Obergrenzen entsprechend der Fortbildungssatzung. Bitte beachten Sie dazu auch Veröffentlichungen im Ärzteblatt und Internet.

Das 5-jährige Fortbildungszertifikat wird automatisch ausgestellt, wenn die Voraussetzungen bei Führung des Punktekontos (vorausgehender Zeitraum und Punktezahl) erfüllt sind.

Rechtsgrundlagen