Patientenverfügung Info Arzt

Die Patientenverfügung seit dem 1. September 2009

Mit Wirkung zum 1. September 2009 hat der Gesetzgeber die Patientenverfügung in den §§ 1901 a und 1901 b BGB erstmals geregelt. Danach sollen Patientenverfügungen nunmehr unabhängig von dem Bestehen einer schweren Erkrankung verbindlich sein, wenn sie schriftlich abgefasst sind und auf die konkrete Behandlungssituation zutreffen. Bei der Entscheidung für oder gegen bestimmte Behandlungsmaßnahmen legt der Gesetzgeber großen Wert auf den Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem sowie den Angehörigen. Unbedingt sollte die Patientenverfügung daher mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kombiniert werden.
Liegt dem behandelnden Arzt die schriftliche und handschriftlich unterschriebene Patientenverfügung eines bewusstlosen Volljährigen vor, prüft er zunächst, ob die geplante Behandlungsmaßnahme überhaupt medizinisch indiziert ist. Erst wenn eine medizinische Indikation bejaht wird, stellt sich die Frage nach dem Patientenwillen. Gemeinsam mit dem Bevollmächtigten/ Betreuer des Patienten entscheidet der Arzt dann, ob die Patientenverfügung die vorliegende Situation betrifft und welche medizinischen Maßnahmen von dem Patienten noch gewünscht werden. Wichtig ist es, das Gespräch und die getroffenen Entscheidungen ausführlich zu dokumentieren. Können Arzt und Stellvertreter des Patienten keine Einigung erzielen, entscheidet auf Antrag das Betreuungsgericht (angesiedelt beim zuständigen Amtsgericht).

Ansprechpartnerin: Ass. jur. Kristin Memm 03641/614-211


Patientenverfügung

Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Patientenverfügungen