Rückdatierung von AU

Rückwirkende Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur in besonderen Ausnahmefällen!

Immer wieder gehen bei der Landesärztekammer Beschwerden von Arbeitgebern und Krankenkassen darüber ein, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen leichtfertig rückdatiert werden. In der Folge sind Arbeitgeber und Krankenkassen - möglicherweise ungerechtfertigt - verpflichtet, dem Arbeitnehmer für diese Zeit Lohn fortzuzahlen oder Krankengeld zukommen zu lassen.
Dabei ist die rückwirkende Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
So heißt es in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003, zuletzt geändert am 19. September 2006:
§ 5 Absatz 3
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

Grundsätzlich gilt, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer von ihm selbst vorgenommenen körperlichen Untersuchung des Patienten bescheinigen darf. Dabei ist der Patient überhaupt nur dann arbeitsunfähig krank, wenn er wegen Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlechterung ausführen kann.
Keine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn andere Gründe als eine Krankheit Ursache für die Arbeitsverhinderung sind. So darf für

- die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes
- eine ärztliche Behandlung zu rein diagnostischen oder therapeutischen Zwecken
- die Inanspruchnahme von Heilmitteln
- eine rehabilitive Leistung jeder Art
- eine ambulante oder stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistung
- eine kosmetische oder andere Operation ohne krankheitsbedingten Hintergrund
- eine Organspende
- den Mutterschutz oder eine Sterilisation

keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt werden.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist im rechtlichen Sinn als Urkunde zu qualifizieren. Sie dient im Rechtsverkehr dem Beweis darüber, dass der Patient in dem angegebenen Zeitraum tatsächlich erkrankt gewesen ist und Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld hatte. Die Bescheinigung muss daher einigen formellen Mindestanforderungen genügen und die Richtigkeit der attestierten Feststellungen sichern.
So muss das Attest immer von dem Arzt selbst ausgestellt und unterschrieben werden. Wichtig ist, dass es das Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, deren Beginn und voraussichtliches Ende enthält und von der Arztpraxis abgestempelt wurde. Die ärztliche Diagnose ist dabei nur auf dem Exemplar für die Versicherung verschlüsselt anzugeben, denn gegenüber dem Arbeitgeber ist der behandelnde Arzt zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Das Wesen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als allgemeinverbindliche Urkunde rechtfertigt eine besondere Sorgfalt bei ihrer Ausstellung. Der Arzt darf nichts attestieren, was er nicht selbst festgestellt hat. Das bedeutet für die Zeit vor der Untersuchung, dass der Behandler nur aufgrund einer besonderen Schwere der Krankheit oder des Krankheitsverlaufs Rückschlüsse auf eine Arbeitsunfähigkeit des Patienten ziehen kann. Allein die Angabe des Patienten, er sei nicht arbeitsfähig gewesen, genügt keinesfalls, wenn es am Tag seines Besuchs nicht ausreichend wahrscheinlich und medizinisch nachvollziehbar ist.
In der Regel darf der Patient auch dann höchstens für zwei Tage rückwirkend krankgeschrieben werden. Eine längere Rückdatierung ist nur in wenigen Ausnahmefällen und unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt. Die angeblich seit mehr als zwei Tagen bestehende Arbeitsunfähigkeit muss auch im Nachhinein aufgrund einer besonderen Art oder Schwere der Erkrankung klinisch begründbar und objektiv nachzuvollziehen sein. Aber auch hier sollten sieben Tage rückwirkender Krankschreibung nicht überschritten werden.
Die Folgen einer ungerechtfertigten Rückdatierung, die im Zweifel eine unrichtige Attestierung ist, dürfen nicht unterschätzt werden.
Das unüberlegte und leichtfertige Ausstellen einer Gefälligkeitsbescheinigung kann für den Arzt nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie im schlimmsten Fall eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Stellt der Arzt allein aufgrund der Angaben des Patienten ohne weitere Anhaltspunkte für deren Richtigkeit rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, verstößt er gegen seine Berufspflicht auf gewissenhafte Ausübung des ärztlichen Berufes gem. § 20 Thüringer Heilberufegesetz, § 2 Absatz 2 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen i.V.m. §§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 2 Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien.
Außerdem macht er sich gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse des Patienten schadensersatzpflichtig gem. § 823 BGB bzw. § 106 Absatz 3a SGB V und muss bei einer Inanspruchnahme mit Schadensersatz von einigen hundert bis tausend Euro rechnen – je nachdem, wie hoch der reguläre Gehalts- bzw. Krankengeldanspruch des Patienten ist.
Die wissentliche Falschausstellung erfüllt zudem den Straftatbestand des § 278 StGB, der die Erteilung unrichtiger Gesundheitszeugnisse mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Aus einer Gefälligkeitsattestierung können dem Arzt damit große Schwierigkeiten entstehen und möglicherweise hat die falsch verstandene Behilflichkeit einen hohen Preis.

Fazit:
Zusammenfassend gilt, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzlich nicht rückwirkend erstellt werden dürfen. In Ausnahmefällen kann mit entsprechender Begründung um höchstens zwei Tage rückdatiert und nur in seltenen, besonders schweren Einzelfällen darf die Arbeitsunfähigkeit über zwei Tage hinaus rückwirkend festgestellt werden.
Wichtig ist dabei stets, dass der Arzt auch noch später seine Entscheidung medizinisch nachvollziehbar darlegen und beweisen kann.