Änderungen der Weiterbildungsordnung 2020 der Landesärztekammer Thüringen

Die vierte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen soll die folgenden Änderungen umfassen und von der Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen am 27.09.2023 beschlossen werden: 

A. Anpassungen der WBO 2020 an die Musterweiterbildungsordnung (MWBO) 2018 

Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen beschloss am 04.03.2020, dass die Weiterbildungsordnung der LÄKT vom 18.03.2020 - folgend: WBO 2020 - am 01.07.2020 in Kraft treten soll. Sie basiert auf der Musterweiterbildungsordnung (MWBO) 2018 der Bundesärztekammer (BÄK). Seitdem wurden verschiedene Änderungen der MWBO 2018 durch den Vorstand der BÄK und dem Deutschen Ärztetag (DÄT) beschlossen, es wurden aber auch thüringenspezifische Änderungen übernommen.

Um eine einheitliche Weiterbildung im Bundesgebiet zu ermöglichen, sollte sich die WBO 2020 an der MWBO 2018 ausrichten. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die WBO 2020 kontinuierlich an die MWBO 2018 anzupassen.

 

I. Abschnitt B soll wie folgt geändert werden:

1. „Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B 

In den „Allgemeine(n) Inhalte(n) der Weiterbildung für Abschnitt B“ soll im Block „Patientenbezogene Inhalte“ unter

a)     Kognitive und Methodenkompetenz“ das Wort „Telemedizin“ gestrichen und durch die Wortgruppe „Digitalisierung im Kontext ärztlichen Handelns (Interaktion, Diagnostik, Therapiemanagement)“ ersetzt (Zeile 13),

b)     „Handlungskompetenz“ werden die Worte „Beurteilung und Einsatz digitaler Anwendungen für Anamnese, Diagnostik und Therapie

angefügt werden.

Der 127. Deutsche Ärztetag (DÄT), der Vorstand der BÄK (Sitzung am 08. / 09.12.2022) sowie die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ (SKO WBO; Sitzung am 07.11.2022) berieten auf Anregung des Ausschusses "Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung", ob das Themenfeld "Digitalisierung" in der MWBO 2018 sachgerecht abgebildet und somit der Erwerb digitaler Kompetenzen im Rahmen der Weiterbildung gewährleistet ist.

Die Sichtung der "Allgemeinen Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B" der MWBO 2018, die für alle Facharzt-Weiterbildungen in gebietsspezifischer Ausprägung gelten, ergab, dass unter "Kognitive und Methodenkompetenz" lediglich der Weiterbildungsinhalt "Telemedizin" ausgewiesen ist. Die derzeitige Abbildung wird angesichts der thematischen Bandbreite der Digitalisierung dem Erwerb von digitalen Kompetenzen nicht gerecht und bedarf daher der Anpassung.


2. Gebiet „Physikalische und Rehabilitative Medizin

Im Gebiet „Physikalische und Rehabilitative Medizin“ soll unter „Weiterbildungsinhalte der Facharzt-Kompetenz“ im Block „Frührehabilitation“ unter „Handlungskompetenz“ die Wortgruppe „[…] einschließlich frührehabilitativer Komplexbehandlung […]“ ersatzlos gestrichen werden.

Der Vorstand der BÄK (Sitzung am 13. / 14.04.2023) und die SKO WB (Sitzung am 13.03.2023) haben sich auf Wunsch der Deutschen Gesellschaft für Physikalische und Rehabilitative Medizin (DGPRM) und des Berufsverbandes für Physikalische und Rehabilitative Medizin (BVPRM) erneut mit der Abbildung der Frührehabilitation im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin befasst. In der Diskussion wurden zwei Aspekte beraten: zum einen die Kompetenzvermittlung für die „Frührehabilitation“ durch Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin (PRM) und zum anderen die Berücksichtigung des Weiterbildungsblocks „Frührehabilitation“ bei der Ermittlung des Ermächtigungsumfangs für das Gebiet. Die Fachgruppenvertreter haben hierzu ausgeführt, dass der Weiterbildungsblock „Frührehabilitation“ nicht durch einen Facharzt für PRM weitergebildet werden muss, sondern auch durch ein „Organfach“ erfolgen kann, d. h. im Rahmen der obligaten Rotation während der Weiterbildungszeit in die stationäre Akutversorgung. Dementsprechend soll der Weiterbildungsblock „Frührehabilitation“ unverändert Bestandteil der Facharztweiterbildung bleiben. Da der Kompetenzerwerb im Rahmen der Rotation erfolgen könne, müsse die Kompetenzvermittlung – analog zu anderen Weiterbildungsgängen – auch nicht beim Ermächtigungsumfang für das Gebiet berücksichtigt werden. Die Fachgruppenvertreter hatten vorab mehrfach die besondere Bedeutung der Frührehabilitation für das Fach hervorgehoben, da diese insbesondere bei schweren Erkrankungen oder Verletzungen das erste Glied einer Rehabilitationskette darstelle. Der Vorstand der BÄK und die SKO WB hat sich im Ergebnis dafür ausgesprochen, im Weiterbildungsblock „Frührehabilitation“ den Weiterbildungsinhalt „Planung und Durchführung der Frührehabilitation einschließlich frührehabilitativer Komplexbehandlung im multiprofessionellen Team“ durch den geänderten Weiterbildungsinhalt „Planung und Durchführung der Frührehabilitation im multiprofessionellen Team“ zu ersetzen (siehe Synopse). Damit würde die Kompetenz im Fach erhalten bleiben und gleichzeitig eine praktikable Umsetzung ermöglicht werden. 


3. „Psychiatrie und Psychotherapie“, Teilgebiet „Forensische Psychiatrie
 

Im Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie“ soll im Teilgebiet „Forensische Psychiatrie“ unter „Weiterbildungsinhalte der Teilgebiets-Kompetenz

a)     im Block „Übergreifende Inhalte der Teilgebiets-Weiterbildung Forensische Psychiatrie“ unter „Handlungskompetenz

      • für den Weiterbildungsinhalt „Risk-Assessment-Gutachten“ die Richtzahl „15“ ersatzlos gestrichen,
      • für den Weiterbildungsinhalt „Gutachtenerstellung zur Schuldfähigkeit unter Anwendung der Terminologie juristischer Eingangsmerkmale“ die Richtzahl „30“ gestrichen und durch die Richtzahl „8“ ersetzt und
      • für den Weiterbildungsinhalt „Beurteilung von Geschäftsunfähigkeit, Testierunfähigkeit, betreuungsrechtlicher Unterbringung“ die Richtzahl „10“ ersatzlos gestrichen werden.

b)    im Block „Forensisch-psychiatrische Begutachtung“ unter „Handlungskompetenz

    • die Worte „Schuldfähigkeit und Anwendung“ gestrichen und durch die Worte „psychiatrischen Voraussetzungen“ ersetzt und
    • die Richtzahl „30“ gestrichen und durch die Richtzahl „5

ersetzt werden.

Der Vorstand der BÄK hat sich in seiner Sitzung am 13. / 14.04.2023 mit einem Anliegen verschiedener Ärztekammern zum Schwerpunkt Forensische Psychiatrie der MWBO 2018 befasst. Danach sollte die geforderte Anzahl an zu erstellenden Gutachten auf ein realistisches und machbares Maß reduziert werden, da die aktuelle Anforderung, insbesondere für Weiterzubildende im Maßregelvollzug, innerhalb der Weiterbildungszeit von 24 Monaten, nicht zu erfüllen sei. Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) wurde um eine konsentierte Einschätzung zum Sachverhalt gebeten. Die DGPPN hat sich für eine Anpassung und Klarstellung in der MWBO 2018 ausgesprochen und einen Änderungsvorschlag unterbreitet. Unter Berücksichtigung dessen hat sich der Vorstand der BÄK für die in der Synopse gekennzeichneten Änderungen im Schwerpunkt Forensische Psychiatrie der MWBO 2018 ausgesprochen.


4. „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
 

Im Gebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ sollen unter „Weiterbildungsinhalte der Facharzt-Kompetenz“ 

a)     im Block „Krankheitslehre und Diagnostik“ für den bestehenden Weiterbildungsinhalt „Psychosomatische und psychotherapeutische Untersuchungen einschließlich psychopathologischer Befunde und deren standardisierter Erfassung“ (Zeile 12)

    • unter „Handlungskompetenz
      -  nach dem Komma das Wort „davon“ gestrichen,
      -  folgende Wortgruppe angefügt:
      davon müssen mindestens 40 im Hauptverfahren und können bis zu 20 Untersuchungen in einer oder beiden anderen Grundorientierung(en) erbracht werden“ und
    • als Richtzahl „60“ eingefügt werden.

b)    im Block „Krankheitslehre und Diagnostik“ unter „Handlungskompetenz“ in den Weiterbildungsinhalten

ENTWEDER dokumentierte Untersuchungen im psychodynamischen / tiefenpsychologischen Verfahren, z. B, psychodynamisches Erstinterview, tiefenpsychologisch-biographische Anamnese, strukturierte Interviews einschließlich Testdiagnostik, davon können bis zu 20 Untersuchungen in der jeweils anderen Grundorientierung erbracht werden“,

ODER dokumentierte Untersuchungen im verhaltenstherapeutischen Verfahren, z. B. strukturierte Interviews, Testdiagnostik und Verhaltensanalyse, davon können bis zu 20 Untersuchungen in der jeweils anderen Grundorientierung erbracht werden

ODER dokumentierte Untersuchungen im Verfahren der systematischen Therapie, z. B. strukturiertes systematisches Interview im Ein- und Mehrpersonensetting zur Diagnostik von interaktionellen Mustern, Beziehungsdynamiken, Ressourcen und Lösungskompetenzen im relevanten System, einschließlich Genogramm und Testdiagnostik, davon können bis zu 20 Untersuchungen in der jeweils anderen Grundorientierung erbracht werden“ (Zeilen 13 bis 15). 

    • jeweils das Komma und die Wortgruppe „davon können bis zu 20 Untersuchungen in der jeweils anderen Grundorientierung erbracht werden“ ersatzlos gestrichen werden und
    • die jeweils zugehörige Richtzahl „60“ ersatzlos gestrichen werden.

c)       im Block „Therapie psychosomatischer Störungen und Erkrankungen“ soll für den bestehenden Weiterbildungsinhalt „Psychosomatische und psychotherapeutische Behandlungen einschließlich traumabedingter und sexueller Störungen […] multimodalen Therapie im stationären Setting in dokumentierten Fällen, davon können bis zu 20 in der jeweils anderen Grundorientierung erbracht werden“ (Zeile 14)

    • nach dem Wort „davon“ die Wortgruppe „müssen mindestens 80 im Hauptverfahren und können bis zu 20 Behandlungen in der jeweils anderen Grundorientierung(en) erbracht werden“ gestrichen und
    • durch den neuen Wortlaut „müssen mindestens 80 im Hauptverfahren und können bis zu 20 Behandlungen in einer oder beiden anderen Grundorientierung(en) erbracht werden“ ersetzt werden. 

Der Vorstand der BÄK (Sitzung am 08. / 09.12.2022) und die SKO WB (Sitzung am 29. / 30.08.2022) haben sich damit befasst, wie im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der MWBO 2018 eine Regelung zur Gesamtanzahl und möglichen Aufteilung der nachzuweisenden Untersuchungen und Behandlungen in den jeweiligen Psychotherapieverfahren zu interpretieren ist.

Die Facharzt-Weiterbildung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie kann grundsätzlich in den drei Grundorientierungen psychodynamisch / tiefenpsychologische Psychotherapie, verhaltenstherapeutische Psychotherapie und Systemische Therapie erfolgen, wobei ein Hauptverfahren gewählt werden muss.

Aus Sicht der SKO WB ist die derzeitige Formulierung im Weiterbildungsblock „Krankheitslehre und Diagnostik“ „[…] davon können bis zu 20 Untersuchungen in der jeweils anderen Grundorientierung erbracht werden“ sowie im Weiterbildungsblock „Therapie psychosomatischer Störungen und Erkrankungen„…davon können bis zu 20 in der jeweils anderen Grundorientierung erbracht werden“ zur möglichen Aufteilung der drei Psychotherapieverfahren in Bezug auf die Gesamtzahl und das jeweilige Verfahren missverständlich, da auch 20 Untersuchungen bzw. Behandlungen in jedem der beiden anderen Verfahren möglich sind. Es bedarf daher einer Klarstellung, wie viele Untersuchungen oder Behandlungen im Hauptverfahren und wie viele in einer oder beiden anderen Grundorientierung(en) erbracht werden können.

Auf Nachfrage hat die Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) der Bundesärztekammer eine konsentierte Meinung der Fachgruppe wie folgt zugeleitet:

    • Weiterbildungsblock „Krankheitslehre und Diagnostik“: Im Hauptverfahren müssen mindestens 40 Untersuchungen durchgeführt werden, die übrigen 20 Untersuchungen können in jedem der beiden alternativen Verfahren erfolgen.
    • Weiterbildungsblock „Therapie psychosomatischer Störungen und Erkrankungen“: Im Hauptverfahren müssen mindestens 80 Behandlungen durchgeführt werden, die übrigen 20 Behandlungen können in jedem der beiden alternativen Verfahren erfolgen.

Die SKO WB und der Vorstand der BÄK haben sich für eine Änderung der MWBO 2018 und die folgende Konkretisierung der Vorschläge der Fachgesellschaft sowie einheitliche Darstellung der betreffenden Weiterbildungsinhalte in den jeweiligen Blöcken ausgesprochen:

„davon müssen mindestens xx im Hauptverfahren und können
bis zu 20 [Untersuchungen bzw. Behandlungen] in einer
oder beiden anderen Grundorientierung(en) erbracht werden“.

5. „Radiologie

Im Gebiet „Radiologie“ sollen unter „Weiterbildungsinhalte der Facharzt-Kompetenz“ im Block „Bildgebung an der Mamma“ unter „Handlungskompetenz“ für den bestehenden Weiterbildungsinhalt

a)      nach dem Wort „Mamma“ ein Komma und das Wort „davon“ angefügt und

b)      folgender neuer Spiegelstrich angefügt werden:
         „können bis zu 500 Befundungen im Rahmen einer von der
         Ärztekammer anerkannten Fallsammlung angerechnet werden
“.


Der Vorstand der BÄK (Sitzung am 08. / 09.12.2022) und die SKO WB (Sitzung am 07.11.2022) haben beraten, ob im Gebiet Radiologie Kompetenzen in der Mammadiagnostik auch anhand von Fallsammlungen vermittelt werden können und eine anteilige Ersetzbarkeit der für die Bildgebung an der Mamma in der MWBO 2018 festgelegten Richtzahl ermöglicht werden soll. 

Hintergrund ist, dass im Rahmen der radiologischen Weiterbildung die Erfüllung der Richtzahl 1.500 in der Mammadiagnostik an klinischen Weiterbildungsstätten schwierig sei, da die Diagnostik überwiegend in Screeningzentren erfolge und eine Rotation aus organisatorischen und strukturellen Gründen in der Regel nicht ermöglicht werden könne. Daher hat die Bayerische Landesärztekammer zunächst pandemiebedingt das Konzept „Blended Learning Mammadiagnostik“ der Universität Würzburg, welches von der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) unterstützt wird, genehmigt. Aus Sicht der Ärztekammer können mit diesem strukturierten Lehr- und Lernkonzept, bestehend aus einer Kombination von klinisch-praktischer Tätigkeit und online-basiertem Lernprogramm, umfangreiche Kenntnisse in der Mammographie vermittelt werden. Zudem könnte in kürzerer Zeit von einer höheren Zahl an Weiterzubildenden die Kompetenz „Indikation, Durchführung und Befunderstellung von allen bildgebenden und bildgestützten interventionellen / endovaskulären Verfahren an der Mamma“ anhand einer Fallsammlung, die insgesamt 500 Befunde enthält, erworben werden. Die SKO WB hat sich basierend auf der Erfahrung der Bayerischen Landesärztekammer für die Anrechnung der Fallsammlung zur Mammadiagnostik auf die entsprechende Richtzahl im Gebiet Radiologie ausgesprochen. Die Nutzung der Fallsammlung soll zu keiner finanziellen Belastung des Weiterzubildenden führen und möglichst ohne zeitlichen Zusatzaufwand erfolgen. Demnach soll in der MWBO 2018 im Gebiet Radiologie (vgl. Synopse) der folgende Weiterbildungsinhalt mit der Richtzahl 1.500 „Indikation, Durchführung und Befunderstellung von allen bildgebenden und bildgestützten interventionellen / endovaskulären Verfahren an der Mamma“ nach dem Wort „Mamma“ durch die Formulierung „[…], davon können bis zu 500 Befundungen im Rahmen einer von der Ärztekammer anerkannten Fallsammlung angerechnet werden“ ergänzt werden.


II. Abschnitt C soll wie folgt geändert werden:

1. Zusatz-Weiterbildung „Physikalische Therapie“

In der Zusatz-Weiterbildung „Physikalische Therapie“ soll nach der Überschrift folgender Satz angefügt werden:

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin“.

Der Vorstand der BÄK (Sitzung am 08. / 09.12.2022) und die SKO WB (Sitzung am 29. / 30.08.2022) haben sich damit beschäftigt, ob Fachärztinnen und Fachärzte für PRM, sofern sie zur Weiterbildung in diesem Gebiet ermächtigt sind, auch nach der WBO 2020 unkompliziert in die Weiterbildung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie einbezogen werden sollen. Sie können aber auch eine isolierte Befugnis nur für die Zusatz-Weiterbildung beantragen, wodurch zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeiten geschaffen werden.

In der MWBO 2003 konnten Fachärzte für PRM für die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie befugt werden, ohne zugleich über die Zusatzbezeichnung zu verfügen, da eine gesonderte Regelung hierzu in der Zusatz-Weiterbildung verankert war. Mit der MWBO 2018 und den damit verbundenen strukturellen Änderungen ist diese Sonderregelung entfallen.

Ausweislich § 5 Abs. 2 Satz 1 der WBO 2020 setzt eine Ermächtigungserteilung voraus, dass der Arzt die betreffende Bezeichnung führt. Führt ein Kammerangehöriger eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung, in welcher eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil ist, so hat er gem. § 3 Absatz 3 Satz 3 MWBO 2018 das Recht zum Führen dieser Zusatz-Weiterbildung. Ein Abgleich der Weiterbildungsinhalte der Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie mit der Facharztweiterbildung PRM hat wortgleiche Übereinstimmungen ergeben. Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin sind daher besonders geeignet, eine Weiterbildung in der Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie zu vermitteln.

Beide Gremien sprachen sich dafür aus, dass der 127. DÄT hierrüber befinden soll. Der DÄT beschloss, dass der o. g. Regelungstext aufgenommen werden soll.


2. Zusatz-Weiterbildung„Transplantationsmedizin
 

In der Zusatz-Weiterbildung „Transplantationsmedizin“ soll unter „Weiterbildungsinhalte der Zusatz-Weiterbildung“ unter „Spezifische Inhalte für die Facharzt-Weiterbildung Kinder- und Jugendmedizin“ im Block „Diagnostik und Therapie“ unter „Handlungskompetenz“ 

a)     vor dem Weiterbildungsinhalt „Farbkodierte Duplexsonographie“ das Wort „ENTWEDER“ eingefügt und

b)    nach dem Weiterbildungsinhalt „Teilnahme an Nieren- und / oder Lebertransplantationen bei Kindern und Jugendlichen“ die folgenden Weiterbildungsinhalte und Richtzahlen angefügt werden:

ODER
Echokardiographie und EKG

    • vor Transplantation          50
    • nach Transplantation       100

Rechts- / Linksherzkatheter einschließlich Koronarangiographie nach Herztransplantation
Endomyokardbiopsie nach Herztranplantation
Teilnahme an Herztransplantationen bei Kindern und Jugendlichen. 

Der Vorstand der BÄK (Sitzung am 13. / 14.04.2023) hat sich ausführlich mit einem Anliegen der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie und Angeborene Herzfehler (DGPK) zur Änderung der Zusatz-Weiterbildung Transplantationsmedizin befasst. Die DGPK hat einen Vorschlag für die Zusatz-Weiterbildung Transplantationsmedizin unterbreitet, der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie bzw. mit der Zusatz-Weiterbildung Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH) in der Zusatz-Weiterbildung Transplantationsmedizin betrifft. Dieser sieht die Verankerung spezifischer Weiterbildungsinhalte und Richtzahlen bezüglich Herztransplantationen vor, die bisher fehlten. Hintergrund ist, dass herz- und lungentransplantierte Kinder und Jugendliche sowie diesbezügliche Patienten in der Transition ausschließlich von Fachärzten mit den o. g. Qualifikationen versorgt werden. Die Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG) sowie die Weiterbildungskommission der Kinder- und Jugendmediziner unterstützen das Anliegen. Die SKO WB und der Vorstand der BÄK haben über die vorgeschlagenen inhaltlichen Ergänzungen für die „Spezifischen Inhalte für die Facharzt-Weiterbildung Kinder- und Jugendmedizin“ in der Zusatz-Weiterbildung Transplantationsmedizin beraten. Die SKO WB hat diese mit knapper Mehrheit bei acht Enthaltungen befürwortet, sofern für Katheteruntersuchungen / -interventionen und Endomyokardbiopsien nach Herztransplantationen auf die Angabe von Richtzahlen verzichtet wird (vgl. Synopse).


B. Thüringenspezifische Änderungen
 

I. Abschnitt B 

1. Gebiet „Chirurgie“, „Facharzt / Fachärztin für Viszeralchirurgie“ 

Im Gebiet „Chirurgie“ soll unter „Facharzt / Fachärztin für Viszeralchirurgie“ nach der Kompetenztabelle die bisherige Übergangsbestimmung gestrichen und durch folgende neue Übergangsbestimmung ersetzt werden: „Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Visceralchirurgie erworben haben, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Viszeralchirurgie und die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können. 

In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Anfragen hinsichtlich spezieller Übergangsbestimmungen, die nicht in die WBO 2020 mit aufgenommen worden waren. Dies führte zum Teil zu § 10 WBO 2020-Anträgen. Um eine schnelles und unbürokratisches Verwaltungshandeln durch die LÄKT zu ermöglichen, soll diese noch fehlende Übergangsbestimmung in die WBO 2020 aufgenommen werden.  


2.
Gebiet „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, Teilgebiet „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ sowie Teilgebiet „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“

a)   Im Teilgebiet „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ soll nach der Kompetenztabelle folgende Übergangsbestimmung angefügt werden:

Kammerangehörige, die die Anerkennung der Fakultativen Weiterbildung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Teilgebietsbezeichnung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin zu führen.

b)  Im Teilgebiet „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ soll nach der Kompetenztabelle folgende Übergangsbestimmung angefügt werden:

Kammerangehörige, die die Anerkennung der Fakultativen Weiterbildung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Teilgebietsbezeichnung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin zu führen.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können.

In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Anfragen hinsichtlich spezieller Übergangsbestimmungen, die nicht in die WBO 2020 mit aufgenommen worden waren. Dies führte zum Teil zu § 10 WBO 2020-Anträgen. Um eine schnelles und unbürokratisches Verwaltungshandeln durch die LÄKT zu ermöglichen, sollen diese noch fehlenden Übergangsbestimmungen in die WBO 2020 aufgenommen werden.


3. Gebiet „Innere Medizin“, „
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie

Im Gebiet „Innere Medizin“ soll unter „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie“ nach der Kompetenztabelle folgende Übergangsbestimmung angefügt werden:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Innere Medizin und die Teilgebietsbezeichnung Angiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Bezeichnung Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie zu führen.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können.

In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Anfragen hinsichtlich spezieller Übergangsbestimmungen, die nicht in die WBO 2020 mit aufgenommen worden waren. Dies führte zum Teil zu § 10 WBO 2020-Anträgen. Um eine schnelles und unbürokratisches Verwaltungshandeln durch die LÄKT zu ermöglichen, soll diese noch fehlende Übergangsbestimmung in die WBO 2020 aufgenommen werden.


4. Gebiet „Kinder- und Jugendmedizin“ Teilgebiet „Neonatologie

Im Gebiet „Kinder- und Jugendmedizin“ soll im Teilgebiet „Neonatologie“ im Kopfteil in der Weiterbildungszeit nach der Wortgruppe „24 Monate Neonatologie unter Ermächtigung an Weiterbildungsstätten“ ein Komma eingefügt und folgender neuer Spiegelstrich angefügt werden:

davon sind 9 Monate unter Ermächtigung an einer Weiterbildungsstätte zu absolvieren, welches als Perinatalzentrum Level 1 ausgewiesen ist“.

Eine Vielzahl der Kompetenzen in der Teilgebietsbezeichnung „Neonatologie“ beziehen sich (zumindest anteilig) auch auf Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm.

Die Kompetenzen der Teilgebietsweiterbildung Neonatologie enthalten in ihrer Formulierung teilweise „< 1.500 Gramm“. Dies schließt die Behandlung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1.250 Gramm ein. Eine ausschließliche Behandlung zwischen 1.250 bis 1.500 Gramm wäre durch diese Formulierungen in den einzelnen Kompetenzen jedoch möglich.

Aus Sicht der Fachvertreter ist die Behandlung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1.250 Gramm für den Erwerb der Teilgebietsbezeichnung zwingend erforderlich. Diese Kompetenzen können nur im Perinatalzentrum Level-1 erlangt werden, da nur dort Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm behandelt werden dürfen.

Aus Sicht der Fachvertreter Thüringens ist für den Erwerb sämtlicher Kompetenzen der Teilgebietsbezeichnung Neonatologie somit eine Weiterbildungszeit von 9 Monaten in einem Perinatalzentrum Level-1 erforderlich. Aus diesem Grund sollte dieser Zeitraum verpflichtend von den Ärzten in Weiterbildung für das Teilgebiet Neonatologie absolviert werden. Dies kann sichergestellt werden, indem der Kopfteil der Teilgebietsbezeichnung „Neonatologie“ angepasst wird. Diese Formulierung im Kopfteil hätte einen klarstellenden Charakter.

In der Teilgebietsbezeichnung „Neonatologie“ ist der Kopfteil der Bezeichnung sehr weit gefasst. Es gibt in der Teilgebietsbezeichnung keine spezifischen Vorgaben, welche Inhalte der Bezeichnung in welchem Perinatalzentrenlevel zu absolvieren sind. Der Arzt in Weiterbildung könnte behaupten, sämtliche Inhalte der Bezeichnung erlangt zu haben, ohne auf einem Perinatalzentrum Level 1 gewesen zu sein. Leider sind auch die einzelnen Inhalte der Teilgebietsbezeichnung sehr weit und ungenau gefasst.


II. Abschnitt C

1.   Zusatz-Weiterbildung „Ernährungsmedizin“

In der Zusatz-Weiterbildung „Ernährungsmedizin“ soll unter der Kompetenztabelle die Übergangsbestimmung ersatzlos gestrichen.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können.

In den vergangenen Jahren fiel auf, dass Übergangsbestimmungen eingefügt wurden, die der Verwaltungspraxis nicht entsprechen. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, warum für die o. g. Bezeichnung die vorgesehenen Übergangsbestimmungen nicht eingreifen soll.


2.  
Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“

In der Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“ soll

a)   im Kopfteil unter „Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO“ die Wortgruppe „im Gebiet Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie“ gestrichen und durch die Wortgruppe „in der unmittelbaren Patientenversorgung“ ersetzt werden.

b)   unter der Kompetenztabelle die folgende Übergangsbestimmung angefügt werden:

Kammerangehörige, die die Anerkennung der Fakultativen Weiterbildung Klinische Geriatrie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Geriatrie zu führen.“ 

Bezüglich der Mindestanforderungen an die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie ist mit Einführung der WBO 2020 eine Veränderung im Vergleich zur WBO 2011 eingetreten: In Abschnitt C WBO 2011 war als Voraussetzung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung vorgesehen, dass der Betreffende über eine Facharztanerkennung verfügen muss. Diese Voraussetzung wird durch jede Facharztbezeichnung erfüllt. Die WBO 2020 hat den Kopfteil der MWBO 2018 übernommen. Voraussetzung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung ist damit eine Facharztanerkennung im Gebiet Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie. Die Weiterbildungszeit hat sich nicht verändert (18 Monate). Im Vergleich wurde der Kreis der zugangsberechtigten Fachärzte stark eingeschränkt.

Da nicht alle Kammern die MWBO 2018 in Bezug auf den Bereich Geriatrie übernommen haben, ergibt sich eine Problematik hinsichtlich der unterschiedlichen Handhabung in den Bundesländern. Insgesamt acht Kammern weichen teils leicht, teils erheblich von der MWBO 2018 ab. So wurde der zugangsberechtigte Personenkreis beispielsweise in Bayern um Chirurgen erweitert; in Brandenburg wird der Facharzt für Nervenheilkunde erfasst. In Niedersachsen wurde der Kreis um mehrere Facharztbezeichnungen erweitert, darunter auch um Gebiete wie Chirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Öffentliches Gesundheitswesen und Strahlentherapie. Die Kammern in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein stellen auf alle Fachgebiete der unmittelbaren Patientenversorgung ab.

Im Oktober 2020 lagen dem Vorstand der LÄKT erstmals Anträge zweier Fachärztinnen für Orthopädie und Unfallchirurgie vor, welche die Zusatzbezeichnung Geriatrie nach WBO 2020 erwerben wollten, ohne zum zugangsberechtigten Personenkreis zu gehören. Der Vorstand beschloss damals, die Entscheidung über die Anträge zurückzustellen. Der Weiterbildungsausschuss der LÄKT sollte mit der Frage betraut werden, ob eine Abweichung zur MWBO 2018 bezüglich einer Erweiterung des zugangsberechtigten Personenkreises auf alle Fachärzte der unmittelbaren Patientenversorgung erwogen werden sollte.

In seiner Sitzung am 18.11.2020 stellte der Weiterbildungsausschuss der LÄKT fest, dass die vorgelegte Frage zu einer Grundsatzentscheidung dahingehend führt, ob von der MWBO 2018 abgewichen werden sollte. Einigkeit bestand darin, dass die Herbeiführung von Einzelfallentscheidungen für die Zukunft nicht zielführend sei. Eine abschließende Entscheidung fällte der Ausschuss nicht.

In seiner Sitzung am 08.02.2023 wurden durch den Weiterbildungsausschuss Fachvertreter der Geriatrie aus Thüringen angehört. Diese erläuterten, dass sie sich für eine Erweiterung des zugangsberechtigten Personenkreises für die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie aussprechen. Die anwesenden Fachvertreter führten aus, dass die einstige restriktiv Haltung hinsichtlich der Erweiterung des zugangsberechtigten Personenkreises für die Zusatzbezeichnung politische Hintergründe gehabt hätten. Es habe zwei unterschiedliche Lager unter den Geriatern gegeben – ein restriktiveres und ein liberaleres. Auch Chirurgen könnten, nach Aussage der Fachvertreter, in der Tat alle Kompetenzen im Bereich Geriatrie erlangen. Aus Versorgungsaspekten sei es sinnvoll, den Kreis der zugangsberechtigten Fachärzte wieder zu öffnen. Zudem habe es auch weitere Vorteile, wenn der Zugang geöffnet werde: wenn Chirurgen auch gleichzeitig Geriater seien, könnten beispielsweise Konzile gespart werden.

Durch die Anpassung des Kopfteils der Zusatzbezeichnung Geriatrie wird den Besonderheiten in Thüringen Rechnung getragen. In Thüringen gibt vergleichsweise wenig Geriater. Diese sind für eine Bevölkerung mit einem hohen Altersdurchschnitt aber zwingend erforderlich. Mit Einführung der WBO 2020 blieb es einer Vielzahl von Kammermitgliedern in Thüringen verwehrt, die Bezeichnung zu erlangen, da sie die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen. Diese Eingrenzung des Zugangs zu dieser Zusatzbezeichnung ist nach Ansicht der thüringischen Fachvertreter unbegründet und sollte daher wieder geöffnet werden.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können.

In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Anfragen hinsichtlich spezieller Übergangsbestimmungen, die nicht in die WBO 2020 mit aufgenommen worden waren. Dies führte zum Teil zu § 10 WBO 2020-Anträgen. Um eine schnelles und unbürokratisches Verwaltungshandeln durch die LÄKT zu ermöglichen, soll diese noch fehlende Übergangsbestimmung in die WBO 2020 aufgenommen werden.


3.  
Zusatz-Weiterbildung „Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie“

In der Zusatz-Weiterbildung „Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie“ soll unter der Kompetenztabelle folgende Übergangsbestimmung angefügt werden:

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Fachkunde Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie zu führen.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können.

In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Anfragen hinsichtlich spezieller Übergangsbestimmungen, die nicht in die WBO 2020 mit aufgenommen worden waren. Dies führte zum Teil zu § 10 WBO 2020-Anträgen. Um eine schnelles und unbürokratisches Verwaltungshandeln durch die LÄKT zu ermöglichen, soll diese noch fehlende Übergangsbestimmung in die WBO 2020 aufgenommen werden.


4.  
Zusatz-Weiterbildung „Intensivmedizin“

In der Zusatz-Weiterbildung „Intensivmedizin“ soll unter der Kompetenztabelle folgende Übergangsbestimmung angefügt werden:

Kammerangehörige, die die Anerkennung der Fakultativen Weiterbildung Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin, Spezielle Chirurgische Intensivmedizin, Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin, Spezielle Internistische Intensivmedizin, Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin, Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin, Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin, Spezielle Neurologische Intensivmedizin oder Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Intensivmedizin zu führen.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können. 

In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Anfragen hinsichtlich spezieller Übergangsbestimmungen, die nicht in die WBO 2020 mit aufgenommen worden waren. Dies führte zum Teil zu § 10 WBO 2020-Anträgen. Um eine schnelles und unbürokratisches Verwaltungshandeln durch die LÄKT zu ermöglichen, soll diese noch fehlende Übergangsbestimmung in die WBO 2020 aufgenommen werden.

 

5. Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin

In der Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ sollten unter der Kompetenztabelle die folgende Übergangsbestimmung angefügt werden:

„Kammerangehörige, die vor Einführung der WBO 2020 regelmäßig in Notfallaufnahmen tätig waren und sämtliche Kompetenzen der Bezeichnung nachweisen können, können die Zulassung zur Prüfung beantragen. Diese Übergangsbestimmung gilt bis zum 31.12.2024. § 20 Absatz 7 WBO 2020 findet keine Anwendung.“.

Die Erlangung der Zusatzbezeichnung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ ist derzeit von hoher Relevanz. Der Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) hat eine Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung gemäß § 120 Absatz 3b SGB V (Ersteinschätzungs-Richtlinie) erlassen. Diese bezieht sich inhaltlich auf die Regelung des GBA zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (§ 136c Absatz 4 SGB V). In der Ersteinschätzungs-Richtlinie und der Regelung zum gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern wird gefordert, dass ganztägig ununterbrochen fachärztliches Personal mit der Zusatzbezeichnung Klinische Akut- und Notfallmedizin in der Notfallaufnahme anwesend ist. Verschiedene Häuser teilten bereits mit, dass diese Voraussetzung derzeit und auch perspektivisch nicht sichergestellt werden kann.

Eine „normale“ Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Klinische Akut- und Notfallmedizin dauert 24 Monate. Bis die zusätzlich erforderliche Prüfung abgelegt werden kann, vergehen weitere Monate. Insgesamt benötigt man circa 30 Monate, um die Zusatzbezeichnung Klinische Akut- und Notfallmedizin zu erlangen.

Die Ersteinschätzungs-Richtlinie wurde am 06.07.2023 durch den GBA beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die ursprünglich vorgesehene Übergangsbestimmung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Klinische Akut- und Notfallmedizin gemäß § 20 Absatz 7 WBO 2020 bereits ausgelaufen. Diese sahen eine Antragstellung bis zum 30.06.2023 vor. Zum Zeitpunkt des Beschlusses konnte auf die Übergangsbestimmungen in § 20 Absatz 7 WBO 2020 nicht mehr zurückgegriffen werden.

Das qualifizierte Personal in den Notfallaufnahmen muss entsprechend der Vorgaben der Ersteinschätzung-Richtlinie ab dem 01.06.2024 vorgehalten werden. Eine „normale“ Weiterbildung für die Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin dauert mit circa 30 Monaten zu lang, um diese Vorgaben zu erfüllen.

Durch die Aufnahme der oben genannten Übergangsbestimmung würde es Kammermitgliedern ermöglicht, die Zusatzbezeichnung Klinische Akut- und Notfallmedizin zeitnah zu erlangen. Die ausgelaufenen Übergangsbestimmungen würden verlängert. Kammermitglieder, die eine Antragstellung bisher versäumten oder nicht für notwendig hielten, könnten nun noch einen entsprechenden Antrag aufgrund der neu eingeführten Übergangsbestimmungen stellen. Die Erfüllung der in der Ersteinschätzungs-Richtlinie vorgegebenen Qualifikation des fachärztlichen Personals könnten so vielleicht sichergestellt werden. 

Durch den Nachweis der Erlangung sämtlicher Kompetenzen der Zusatzbezeichnung Klinische Akut- und Notfallmedizin sowie des Ablegens einer Prüfung wird sichergestellt, dass das jeweilige Kammermitglied sämtliche Kompetenzen der Zusatzbezeichnung beherrscht. Zudem ist dem Antragsteller zu bestätigen, dass er regelmäßig in der Notfallaufnahme tätig war.

Durch dieses Vorgehen würden alle Kammermitglieder gleichbehandelt. Die medizinische Versorgung in den Notfallaufnahmen könnte voraussichtlich auch zukünftig sichergestellt werden. Bestenfalls müssten keine Notfallaufnahmen geschlossen werden.

 

6.   Zusatz-Weiterbildung „Krankenhaushygiene“

In der Zusatz-Weiterbildung „Krankenhaushygiene“ soll unter der Kompetenztabelle folgende Übergangsbestimmung angefügt werden:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Hygiene und Umweltmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie besitzen, sind berechtigt, auch die Zusatz-Weiterbildung Krankenhaushygiene zu führen.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können.

In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Anfragen hinsichtlich spezieller Übergangsbestimmungen, die nicht in die WBO 2020 mit aufgenommen worden waren. Dies führte zum Teil zu § 10 WBO 2020-Anträgen. Um eine schnelles und unbürokratisches Verwaltungshandeln durch die LÄKT zu ermöglichen, soll diese noch fehlende Übergangsbestimmung in die WBO 2020 aufgenommen werden.


7.  
Zusatz-Weiterbildung „Sexualmedizin

In der Zusatz-Weiterbildung „Sexualmedizin“ soll unter der Kompetenztabelle die Übergangsbestimmung ersatzlos gestrichen werden.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können.

In den vergangenen Jahren fiel auf, dass Übergangsbestimmungen eingefügt wurden, die der Verwaltungspraxis nicht entsprechen. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, warum für die o. g. Bezeichnung die vorgesehenen Übergangsbestimmungen nicht eingreifen soll.


8.  
Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“

In der Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ wird unter der Kompetenztabelle folgende Übergangsbestimmung angefügt:

Kammerangehörige, die die Anerkennung der Fakultativen Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Spezielle Orthopädische Chirurgie zu führen.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können.

In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Anfragen hinsichtlich spezieller Übergangsbestimmungen, die nicht in die WBO 2020 mit aufgenommen worden waren. Dies führte zum Teil zu § 10 WBO 2020-Anträgen. Um eine schnelles und unbürokratisches Verwaltungshandeln durch die LÄKT zu ermöglichen, soll diese noch fehlende Übergangsbestimmung in die WBO 2020 aufgenommen werden.


9.  
Zusatz-Weiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“

In der Zusatz-Weiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ soll unter der Kompetenztabelle folgende Übergangsbestimmung angefügt werden:

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung in einem Gebiet besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Suchtmedizinische Grundversorgung zu führen.

In die WBO 2020 wurden bereits mit Einführung verschiedene Übergangsbestimmungen aus den vorangegangenen Weiterbildungsordnungen übernommen. Durch die Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass Bezeichnungen aus vorangegangenen Weiterbildungsordnungen in Bezeichnungen der aktuellen Weiterbildungsordnung überführt werden können.

In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu Anfragen hinsichtlich spezieller Übergangsbestimmungen, die nicht in die WBO 2020 mit aufgenommen worden waren. Dies führte zum Teil zu § 10 WBO 2020-Anträgen. Um eine schnelles und unbürokratisches Verwaltungshandeln durch die LÄKT zu ermöglichen, soll diese noch fehlende Übergangsbestimmung in die WBO 2020 aufgenommen werden.

Wenn Sie zu den Änderungen Stellung nehmen wollen, können Sie Ihre Anmerkungen bis zum 22.09.2023 postalisch an die Anschrift 

Landesärztekammer Thüringen
Im Semmicht 33
07751 Jena

 

oder per E-Mail an                                                       

c.schneider@laek-thueringen.de

übermitteln.

Ansprechpartner: Dr. med. Nadja Ehrsam, Ass. jur. Cynthia Schneider

Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen beschloss am 04.03.2020, dass die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen vom 18.03.2020 - folgend: WBO 2020 - am 01.07.2020 in Kraft treten soll. Sie basiert auf der Musterweiterbildungsordnung (MWBO) 2018 der Bundesärztekammer (BÄK). Die Musterweiterbildungsordnung 2018 hatte zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kammerversammlung die Fassung vom 20.09.2019. Seitdem wurden verschiedene Änderungen der MWBO 2018 durch den Vorstand der BÄK und zum Teil vom Deutschen Ärztetag beschlossen, es wurden aber auch thüringenspezifische Änderungen übernommen.

Um eine einheitliche Weiterbildung im Bundesgebiet zu ermöglichen, sollte sich die WBO 2020 an der MWBO 2018 ausrichten.


I.

Die WBO 2020 sollte kontinuierlich an die MWBO 2018 angepasst werden. Aus diesem Grund wird die LÄKT der Kammerversammlung die folgenden Änderungen am 01.03.2023 zum Beschluss vorlegen:


1.

In Abschnitt B, im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin „Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin“ sollte die Richtzahl im Block „Diagnostische Verfahren“ „Sonographie der Schilddrüse“ von 150 auf 50 reduziert werden. Hierfür sprachen sich auch thüringische Fachvertreter aus.


2.

Im Abschnitt B „Allgemeine Inhalte der Weiterbildung“ soll im Weiterbildungsblock „Patientenbezogene Inhalte“ der Inhalt „Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit“ als kognitive und Methodenkompetenz aufgenommen werden.

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat 2020 unter "TOP: 5.1 Der Klimawandel – eine Herausforderung für das deutsche Gesundheitswesen" einen Beschluss gefasst, der u. a. die ärztliche Weiterbildung betrifft (vgl. www.gmkonline.de/Beschluesse.html). Die GMK stellte fest, dass die Bedeutung des Klimawandels als ein die Gesundheit beeinflussender Faktor bislang in der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nicht oder nur ansatzweise abgebildet sei. Es wird eine Anpassung empfohlen, die es den jetzt wie auch künftig im Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, angemessen auf die klimabedingten Veränderungen zu reagieren. Sie bat die ärztliche Selbstverwaltung, zu prüfen, inwieweit die MWBO 2018 bzw. die Weiterbildungsordnungen (WBO) der Landesärztekammern (LÄK) um entsprechende Inhalte zu ergänzen wären bzw. entsprechende Inhalte in die Weiterbildungsordnungen aufgenommen werden könnten. Eine Prüfung und mögliche Ergänzung der Weiterbildungsinhalte in der MWBO 2018 bzw. in den WBO der Landesärztekammern in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Umweltfaktor Klima und gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgte bereits im Rahmen der Befassung mit den Ergebnissen des 122. Deutschen Ärztetages 2019. Mit dem an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesenen Antrag Ib - 26 forderte die Ärzteschaft, dass die Zusammenhänge von Klimawandel und Gesundheit verstärkt Gegenstand der ärztlichen Aus- und Weiterbildung sein sollen. Der 124. Deutsche Ärztetag beschloss sodann „die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit“ als kognitive und Methodenkompetenz in die MWBO 2018 mit aufzunehmen.

 

3.

In Abschnitt C sollte im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung „Manuelle Medizin“ unter den Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO 2020 der Satz: „Die Kurs-Weiterbildung kann durch 12 Monate Weiterbildung unter Ermächtigung an Weiterbildungsstätten ersetzt werden.“ gestrichen werden. Es soll folgende Formulierung ergänzt werden: „und zusätzlich – Manuelle Medizin gemäß Weiterbildungsinhalten unter Ermächtigung“.

Die theoretischen Grundlagen der Manuellen Medizin sind während der 12-monatigen praktischen Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte bei einem Ermächtigten nur unzureichend erlernbar. Es ist erforderlich, dass ein Weiterbildungskurs absolviert wird. Dementsprechend soll die Ersetzbarkeit der Kurs-Weiterbildung durch eine Weiterbildungszeit gestrichen werden.


4.

In Abschnitt C sollte im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung „Tropenmedizin“ unter Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO die Wörter „Medizinische Parasitologie“ im 4. Spiegelstrich gestrichen werden.

Der Titel der Kurs-Weiterbildung soll an den Titel der Zusatz-Weiterbildung angepasst werden. Bei der Kurs-Weiterbildung soll im Kurstitel auf den Zusatz "Medizinische Parasitologie" verzichtet werden. Es soll zukünftig durchgehend nur noch der Titel "Tropenmedizin" verwendet werden.


5.

In Abschnitt C sollte bei den Zusatz-Weiterbildungen Akupunktur, Ernährungsmedizin, Medizinische Informatik, Naturheilverfahren, Palliativmedizin und Sexualmedizin im Kopfteil die jeweilige Formulierung unter Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO 2020 für die Zusatz-Weiterbildungen mit Kurs-Weiterbildungen „und zusätzlich – xxx gemäß Weiterbildungsinhalten unter Ermächtigung“ ergänzt werden. Bei den Zusatz-Bezeichnungen „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ und „Suchtmedizinische Grundversorgung“ sieht die MWBO 2018 diesen Zusatz nicht vor. In der WBO 2020 ist er enthalten.

In der WBO 2020 sind berufsbegleitende Zusatz-Weiterbildungen verankert, in deren Kopfteil unter "Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO 2020" lediglich eine Kurs-Weiterbildung ohne feste Weiterbildungszeit an einer Weiterbildungsstätte ausgewiesen ist. Die in diesen Zusatz-Weiterbildung vorgegebenen Handlungskompetenzen (mit oder ohne Angabe von Richtzahlen) können im Rahmen der Kurs-Weiterbildung nicht oder nicht vollständig vermittelt werden. Für diese Weiterbildungsinhalte ist eine zusätzliche - über die Weiterbildungskurse hinausgehende - Weiterbildung erforderlich, die auch im eLogbuch zu dokumentieren ist. Vor diesem Hintergrund wurde in die (Muster-)Kursbücher bereits ein Hinweis zu gesondert zu erbringenden Weiterbildungsinhalten aufgenommen. Eine genaue Weiterbildungszeit ist nicht vorgesehen, sodass die Kompetenzen auch berufsbegleitend erlangt werden können. Die Ergänzung der oben genannten Formulierung hat lediglich klarstellenden Charakter. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nach § 11 WBO 2020 nur, wenn u. a. die inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise belegt sind. Die Ergänzung erfolgt analog zu der bereits in den Zusatz-Weiterbildungen Sozialmedizin sowie Rehabilitationswesen verwendeten Formulierung.

Bei der Zusatz-Bezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ sollte der Zusatz ersatzlos gestrichen werden. Hier sind sämtliche Weiterbildungsinhalte durch den Weiterbildungskurs vermittelbar.

Bei der Zusatz-Bezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ sollte der Zusatz nicht gestrichen werden. Der Suchtausschuss der LÄKT vertritt einstimmig die Auffassung, dass sämtliche kognitive und Methodenkompetenzen der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ mittels der angebotenen Kurse vermittelt werden können. Alle Handlungskompetenzen müssen mittels einer praktischen Weiterbildung erlangt werden. Im Kurs würden diese nicht erlernt werden können. Der Weiterbildungsausschuss und der Vorstand der LÄKT sprachen sich für den Erhalt dieses Zusatzes aus.


6.

Die Zusatz-Weiterbildung Homöopathie sollte gestrichen werden.

Als Begründung der Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in der MWBO 2018 wurde angeführt, dass wissenschaftliche Studien fehlen, die einen evidenzbasierten Einsatz der Homöopathie belegen. Damit fehlen auch die Grundsätze, nach denen der Wissenserwerb in der Weiterbildung überprüft werden kann. Aktuell haben bereits zwölf von 17 Landesärztekammern entschieden, die Zusatzbezeichnung nicht als führbare Bezeichnung in der jeweiligen Weiterbildungsordnung aufzuführen (Stand 01/2023).

In den Gremien der LÄKT wurde bei Einführung der WBO 2020 intensiv diskutiert, ob eine Übernahme der Zusatzbezeichnung Homöopathie erfolgen soll. Im Ergebnis beschloss die Kammerversammlung am 04.03.2020, dass die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ gemäß der damaligen Fassung der MWBO 2018 mit in die WBO 2020 aufgenommen werden soll. Da der 126. Deutsche Ärztetag die Zusatzbezeichnung nun aus der MWBO 2018 gestrichen hat, soll auch in Thüringen nochmals über den Erhalt oder eine Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie durch die Kammerversammlung beschlossen werden.

Der Weiterbildungsausschuss und der Vorstand sprachen sich aufgrund der in der MWBO 2018 erfolgten Streichung der Bezeichnung ebenfalls für eine Streichung in der Thüringer WBO 2020 aus.

Im Falle eines Streichens der Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der WBO 2020 könnten Übergangsbestimmungen für Ärzte in Weiterbildung erforderlich werden, die vor Streichung der Zusatzbezeichnung aus der WBO 2020 mit der Weiterbildung begonnen haben. Die WBO 2020 enthält bereits die Regelung, dass Kammerangehörige, die sich „bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zu einer Zusatz-Weiterbildung befinden, diese innerhalb einer Frist von drei Jahren (bis zum 30. Juni 2023) nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen“ können. Diese Vorschrift kann auch für die Zusatzbezeichnung Homöopathie angewandt werden. Ärzte in Weiterbildung haben durch Anwendung dieser Vorschrift die Möglichkeit, ihre bereits begonnene Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Homöopathie innerhalb von drei Jahren nach den Bestimmungen der WBO 2020 in der Fassung vom 15. August 2022 zu beenden. Allerdings sollte die Begrenzung bis zum 30. Juni 2023 gestrichen werden. Denn innerhalb dieses kurzen Zeitraums ist eine Beendigung der Zusatz-Weiterbildung nicht möglich.


7.

In Abschnitt C sollte der Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung „Intensivmedizin“ in der WBO 2020 angepasst werden. Unter den Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO 2020 soll der zweite Spiegelstrich um die Formulierung „[…] davon können 6 Monate aus der Weiterbildung im Gebiet angerechnet werden, wenn bereits 12 Monate Intensivmedizin in der Weiterbildung bei einem Befugten abgeleistet wurden.“ ergänzt werden.

Diesbezüglich äußerten der Berufsverband Deutscher Anästhesisten e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. ihre Zustimmung. Herr Prof. Michael Bauer äußerte als Landesvorsitzender Thüringens der oben genannten Institutionen, dass hierdurch eine Gleichstellung aller Fachrichtungen erreicht werden würde. Er befürwortet eine Umsetzung ausdrücklich.


8.

In Abschnitt C im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung „Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen“ sollte ein Satz unterhalb des Titels aufgenommen werden: „Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Nuklearmedizin.

Weiter sollte in Abschnitt C der Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung „Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner“ geändert werden. Im Kopfteil soll der Satz: „Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.“ unterhalb des Titels aufgenommen werden.

Nuklearmediziner haben derzeit nicht die Möglichkeit, als ermächtigte Ärztinnen und Ärzte in die Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung "Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen" einbezogen zu werden. Radiologen ist der Einbezug als Ermächtigte in die Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung "Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner" formal verwehrt. Nuklearmediziner sind aufgrund ihrer Facharztqualifikation und der ihnen zur Verfügung stehenden Ausstattung in der Regel besonders geeignet, eine nuklearmedizinische Weiterbildung - und Radiologen eine radiologische Weiterbildung - durchzuführen.

Ausweislich § 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020 setzt eine Ermächtigung voraus, dass der Arzt die betreffende Bezeichnung führt. Aus § 11 WBO 2020 ergibt sich, dass Nuklearmediziner nicht die Zusatzbezeichnung "Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen" und Radiologen nicht die Zusatz-Weiterbildung "Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner" erwerben können.

Dementsprechend kann Nuklearmedizinern für die Zusatz-Weiterbildung "Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen" sowie Radiologen für die Zusatz-Weiterbildung "Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner" keine Weiterbildungsermächtigung erteilt werden.

Führt ein Kammerangehöriger jedoch eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung, in welcher eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil ist, so hat er gem. § 3 Absatz 3 Satz 3 WBO 2020 das Recht zum Führen dieser Zusatzbezeichnung.

Durch die Aufnahme der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung besteht für Nuklearmediziner die Möglichkeit, Ermächtigung auch für die Zusatzbezeichnung "Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen" zu erhalten. Radiologen haben die Option, für die Zusatzbezeichnung "Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner" ermächtigt zu werden.

II.

Neben der Anpassung der WBO 2020 an die MWBO 2018 soll die Kammerversammlung am 01.03.2023 auch über thüringenspezifische Änderungen der WBO 2020 beschließen.


1.

Die Kopfteile im Gebiet der Inneren Medizin sollten angepasst werden, ausgenommen ist der Allgemeine Internist. Die WBO 2020 sieht im Gebiet der Inneren Medizin für den jeweiligen Facharzt eine Mindestweiterbildungszeit von 72 Monaten vor. Diese ist wie folgt untergliedert:


Weiterbildungszeit
72 Monate im Gebiet Innere Medizin unter Ermächtigung an Weiterbildungsstätten, davon

  • müssen 36 Monate in Innere Medizin und -jeweilige Spezialisierung- abgeleistet werden, davon

- müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden

  • müssen 24 Monate in mindestens zwei anderen Facharztkompetenzen des Gebiets abgeleistet werden
  • müssen 6 Monate in der Notfallaufnahme abgeleistet werden
  • müssen 6 Monate in der Intensivmedizin abgeleistet werden


Im Kopfteil der jeweiligen Facharztbezeichnung sind die Weiterbildungszeiten vorgeschrieben. Aufgrund der Neufassung der Weiterbildungszeiten der jeweiligen Facharztbezeichnung der Inneren Medizin kann im ambulanten Bereich derzeit nur eine Weiterbildung im Umfang von 12 Monaten abgeleistet werden:

72 Monate Gesamtweiterbildungszeit

- 24 Monate Andere Gebiete
- 6 Monate Notfallaufnahme
- 6 Monate Intensivmedizin
- 24 Monate Stationäre Patientenversorgung in zu erlangender Bezeichnung

= 12 Monate Weiterbildung im ambulanten Bereich


Nach WBO 2011 war im ambulanten Bereich eine Weiterbildung von 24 Monaten in den Gebieten der Inneren Medizin möglich.

Es traten wiederholt Weiterbildungsermächtigte an die Landesärztekammer Thüringen heran, dass hinsichtlich der Weiterbildung in den Gebieten der Inneren Medizin eine „Flaschenhalssituation“ entstehen würde. Die stationären Einrichtungen würden nicht genügen, um sämtlichen Ärzten in Weiterbildung eine Weiterbildung ermöglichen zu können. Die ambulanten Weiterbildungsermächtigten fühlten sich durch die strengeren Regelungen in der WBO 2020, im Vergleich zu den in stationären Einrichtungen tätigen Weiterbildungsermächtigten, benachteiligt.

Aus insgesamt neun Bundesländern sind Änderungen im Kopfteil der WBO 2020 bekannt. Sechs Bundesländer, darunter auch Thüringen, haben die MWBO 2018 ohne Änderungen umgesetzt (Stand 01/2023).

Der Spiegelstrich „müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden“ könnte gestrichen werden. Bisher mussten diese 24 Monate innerhalb der 36 Monate Innere Medizin und der jeweiligen Spezialisierung absolviert werden. So würden mehr Zeiten im ambulanten Bereich der jeweiligen Bezeichnung absolviert werden können.


Weiterbildungszeit

72 Monate im Gebiet Innere Medizin unter Ermächtigung an Weiterbildungsstätten, davon

  • müssen 36 Monate in Innere Medizin und -jeweilige Spezialisierung- abgeleistet werden
  • müssen 24 Monate in mindestens zwei anderen Facharztkompetenzen des Gebiets abgeleistet werden
  • müssen 6 Monate in der Notfallaufnahme abgeleistet werden
  • müssen 6 Monate in der Intensivmedizin abgeleistet werden

Neben den 6 Monaten Notfallaufnahme und 6 Monaten Intensivmedizin müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden.


Durch das Einfügen des Satzes „Neben den 6 Monaten Notfallaufnahme und 6 Monaten Intensivmedizin müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden.“ wird deutlich, dass 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abzuleisten sind. Neben diesen 24 Monaten sind 6 Monate Intensivmedizin und 6 Monate Notfallaufnahme erforderlich. Die 24 Monate in der stationären Patientenversorgung können in sämtlichen aufgeführten Weiterbildungsabschnitten absolviert werden (Spezialisierung oder andere Facharztkompetenzen des Gebietes).

Derzeit können lediglich 12 von 72 Monaten Weiterbildung in der jeweiligen Spezialisierung im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Durch die vorgeschlagene Änderung könnten rein theoretisch 36 von 72 Monaten im ambulanten Bereich absolviert werden. Dies würde eine entsprechende Weiterbildungsermächtigung voraussetzen. Der Umfang der jeweiligen Weiterbildungsermächtigung ist abhängig von den vermittelbaren Weiterbildungsinhalten der jeweiligen Bezeichnung. Eine Weiterbildungsermächtigung im ambulanten Bereich im Umfang von 36 Monaten könnte nur erteilt werden, wenn alle Weiterbildungsinhalte der jeweiligen Spezialisierung in der jeweiligen Weiterbildungsstätte vermittelt werden könnten.


2.

Zudem sollte eine Übergangsbestimmung für die neue Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Infektiologie“ eingeführt werden.

Am 01.03.2022 beschloss die Kammerversammlung die Einführung der Bezeichnung Innere Medizin und Infektiologie. Gesonderte Übergangsbestimmungen wurden nicht aufgenommen. Der Weiterbildungsausschuss und der Vorstand beschlossen in den jeweiligen Sitzungen im November 2022 bzw. Januar 2023, dass spezielle Übergangsbestimmungen für den neu eingeführten Facharzt Innere Medizin und Infektiologie in die WBO 2020 aufgenommen werden sollen. Der Vorstand empfiehlt der Kammerversammlung die Aufnahme der folgenden Übergangsbestimmung:

„Kammerangehörige, die vor Einführung der Facharztbezeichnung Innere Medizin und Infektiologie (01.10.2022) über das Recht zum Führen einer Facharztbezeichnung im Gebiet Innere Medizin sowie der Zusatz-Weiterbildung Infektiologie verfügen, sind nach bestandener Facharztprüfung berechtigt, die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Infektiologie zu führen. § 20 Absatz 7 findet keine Anwendung.“

Bei dem Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie handelt sich um eine neue Facharztentität. Grundsätzlich findet in solchen Konstellationen § 20 Absatz 7 WBO 2020 Anwendung. Alternativ kann eine spezielle Übergangsbestimmung durch die jeweilige Kammerversammlung beschlossen werden. Diese ist in die Weiterbildungsordnung aufzunehmen und stellt damit eine Änderung der Weiterbildungsordnung dar.

Der Weiterbildungsausschuss und der Vorstand sprachen sich für eine Einführung einer speziellen Übergangsbestimmung aus.


Es besteht die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen bis zum 22.02.2023 Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahmen können Sie per E-Mail an

jura@laek-thueringen.de

oder an die Anschrift

Landesärztekammer Thüringen Rechtsabteilung
Im Semmicht 33
07751 Jena

bis zum 22.02.2023 zu übermitteln.

Änderung der Gebiete der Inneren Medizin, Einführung der Bezeichnung Innere Medizin und Infektiologie sowie Anpassung der Zusatzbezeichnung Infektiologie

Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen beschloss am 04.03.2020, dass die WBO 2020 am 01.07.2020 in Kraft treten soll. Sie basiert auf der Musterweiterbildungsordnung (MWBO) 2018 der Bundesärztekammer (BÄK). Die MWBO 2018 hatte zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kammerversammlung die Fassung vom 20.09.2019. Seitdem wurden verschiedene Änderungen der MWBO 2018 durch den Vorstand der BÄK vorgenommen. Diese wurden zum Teil vom 124. Deutschen Ärztetag (Einführung der Bezeichnung Infektiologie, Änderung der Zusatzweiterbildung Infektiologie) beschlossen.

Um eine einheitliche Weiterbildung im Bundesgebiet zu ermöglichen, sollte sich die WBO 2020 möglichst eng an der MWBO 2018 ausrichten. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die WBO 2020 kontinuierlich an die MWBO 2018 anzupassen.

Der Weiterbildungsausschuss sowie der Vorstand der Landesärztekammer Thüringen sprachen sich dafür aus, folgenden Änderungen der MWBO 2018 zu übernehmen:

  • Einführung der Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie“ (siehe Anlage 1) sowie
  • Anpassung der Zusatz-Weiterbildung „Infektiologie“ (Anlage 2).


Sämtliche geplante Änderungen im Gebiet der Inneren Medizin und der Zusatz-Weiterbildung Infektiologie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung der Bezeichnung „Innere Medizin und Infektiologie“.

In den einzelnen Bezeichnungen der „Inneren Medizin“ soll der bisherige Block „Infektionen im Gebiet Innere Medizin“ vollumfänglich gestrichen und durch den folgenden Block ersetzt werden:

„Infektiologische Basisbehandlung“

„Kognitive und Methodenkompetenz“: „Weiterführende Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Infektionskrankheiten“ und „Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz“ sowie „Handlungskompetenz“: „Internistische Basisbehandlung von Infektionskrankheiten“ und „Management bei therapieresistenten Erregern“.

Die geplanten Änderungen der Zusatz-Weiterbildung „Infektiologie“ können der Anlage 2 entnommen werden.

Aufnahme von Handlungskompetenzen für die Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Bei der Systemischen Therapie handelt es sich um eine anerkannte Behandlungsmethode. Die Systemische Therapie wurde in der MWBO 2018 versehentlich nicht in die Kompetenztabelle für die Bezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie aufgenommen. Daher wurde sie auch nicht in die Thüringer WBO 2020 übernommen. In der Bezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie wurde die Systemische Therapie in der Kompetenztabelle der MWBO 2018 und somit auch in die WBO 2020 integriert. Der Vorstand der BÄK beschloss am 20.09.2019, dass die Systemische Therapie für die Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in der MWBO 2018 aufgenommen werden soll.

Der Weiterbildungsausschuss und der Vorstand empfehlen der Kammerversammlung, die Systemische Therapie in die Handlungskompetenzen im Gebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ der Bezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ entsprechend der MWBO 2018 auch in die WBO 2020 aufzunehmen. Hierfür soll folgende Handlungskompetenz in die Kompetenztabelle eingefügt werden:

„ODER
dokumentierte Untersuchungen im Verfahren der systemischen Therapie, z. B, strukturiertes systemisches Interview im Ein- und Mehrpersonensetting zur Diagnostik von interaktionellen Mustern, Beziehungsdynamiken, Ressourcen und Lösungskompetenzen im relevanten System, einschließlich Genogramm und Testdiagnostik, davon können bis zu 20 Untersuchungen in der jeweils anderen Grundorientierung erbracht werden“.

Für diese Handlungskompetenz soll die Richtzahl „60“ eingefügt werden.

Übergangsbestimmungen Zusatzbezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“

Die Bezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“ der WBO 2011 wurde durch die WBO 2020 in zwei Zusatz-Bezeichnungen aufgeteilt. In der WBO 2020 sind nun die Bezeichnungen „Physikalische Therapie“ und die Bezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ enthalten. 

Bei der Bezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ ist bisher folgende Übergangsbestimmung enthalten: „§ 20 Absatz 7 ist ausgeschlossen.“. Weitere Übergangsbestimmungen sind nicht vorhanden.

Der Vorstand beschloss, der Kammerversammlung zu empfehlen, in der Zusatz-Weiterbildung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ die bisherige Übergangsbestimmung durch folgende Übergangsbestimmung zu ersetzen:

„Kammerangehörige, die über das Recht zum Führen der Zusatz-Weiterbildung „Physikalische Therapie und Balneologie“ verfügen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatz-Weiterbildung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ zu führen. § 20 Absatz 7 findet keine Anwendung.“. 

Es besteht die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen können per E-Mail an

jura@laek-thueringen.de 

oder an die Anschrift

Landesärztekammer Thüringen
Rechtsabteilung
Im Semmicht 33
07751 Jena

bis zum 24.02.2022 übermittelt werden.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Ass. jur. Cynthia Schneider (jura@laek-thueringen.de) zur Verfügung.

Die ersten zwei Änderungen der Weiterbildungsordnung 2020 der Landesärztekammer Thüringen (WBO 2020) sollen durch die Kammerversammlung am 03.03.2021 beschlossen werden. Gemäß § 5c Absatz 3 ThürHeilBG in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie EU 2018/958 sind die betroffenen Parteien über die zu ändernde Vorschrift zu informieren. Weiter ist vorgesehen, dass die betroffenen Parteien Stellung nehmen können.

Folgende Änderungen der WBO 2020 sollen beschlossen werden:

1. Änderung von § 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020

§ 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020 beschreibt die Voraussetzungen, welche durch den jeweiligen Weiterbildungsleiter erfüllt sein müssen. In § 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020 soll nach den Worten „zur Weiterbildung kann“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt werden. § 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020 würde sodann folgend lauten:

„Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann.“

Durch die Änderung sollen konstruktive und zielführende Weiterbildungsmöglichkeiten geschaffen werden. Indem das Wort „grundsätzlich“ in § 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020 eingefügt wird, soll ein weiterer Anwendungsbereich der Regelung ermöglicht werden. So könnten zukünftig Weiterbildungsverbünde zwischen Kollegen verschiedener Subspezialisierungen ermöglicht werden. Eine Ermächtigung für Innere Medizin könnte erteilt werden, auch wenn ausschließlich eine Bezeichnung der Inneren Medizin mit Subspezialisierung vorliegt. So könnte eine Weiterbildung durch einen ambulant hausärztlichen Internisten in der Allgemeinmedizin ermöglicht werden.

2. Änderung von Abschnitt B Facharzt Haut- und Geschlechtskrankheiten

Abschnitt B Facharzt Haut- und Geschlechtskrankheiten WBO 2020 fordert unter dem Punkt „Phlebologische Funktionsuntersuchungen“ folgende einzelne Handlungskompetenzen:

„[…]   
- Doppler-/Duplexsonographie peripherer Gefäße                   200
- Phlebologische/vaskuläre Funktionsuntersuchungen         200

- Venenverschlussplethysmographie
- Lichtreflexionsrheographie
- digitale Photoplethysmographie
- Laserfluxmessungen
- Infrarotmessungen […]“

Abschnitt B Facharzt Haut- und Geschlechtskrankheiten WBO 2020 soll zukünftig wie folgt lauten:

„[…]
- Doppler-/Duplexsonographie peripherer Gefäße                            200
- Phlebologische/vaskuläre Funktionsuntersuchungen,                 200
z. B. Venenverschlussplethysmographie, Lichtreflexionsrheographie,
digitale Photoplethysmographie, Laserfluxmessungen,
Infrarotmessungen […]“

Die geforderten Einzelkompetenzen sollen unter der übergeordneten Kompetenz „Phlebologische/vaskuläre Funktionsuntersuchungen“ beispielhaft subsumiert werden. Die S2k-Leitlinie 3/2019 (gültig bis 3/2024) ist nach Beschluss der Musterweiterbildungsordnung erschienen, auf welcher die WBO 2020 beruht. So konnten die Novellierungen in der S2k-Leitlinie keine Berücksichtigung in der WBO 2020 finden. Die Leitlinie benennt die Duplexsonographie als zu präferierende Diagnostikmethode und Therapieindikationsstellung in der Phlebologie (Empfehlung 13 S2k-Leitlinie). Die klinische Relevanz kann zusätzlich mittels Lichtreflexionsrheographie (LLR) oder Venenverschlussplethysmographie (VVP) klassifiziert werden (Empfehlung 19 und 20 S2k-Leitlinie). Weiter sind die Photoplethysmographie (PPG) und LLR als unterschiedliche Spielarten der gleichen Methode zu betrachten. Daher ergibt sich hier eine Redundanz (5.1.3 S2k-Leitlinie).