Hinweise & Informationen

Nachdem Sie Mitglied der Landesärztekammer Thüringen sind, möchten wir Sie über deren Versorgungswerk, die Ärzteversorgung Thüringen, informieren. In der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Art und Umfang der Leistungen dargelegt. Im Folgenden werden Ihnen einige wichtige Informationen gegeben.

Fragen und Antworten zum elektronisches Befreiungsverfahren der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV)

 

I. Allgemeines zum Befreiungsverfahren

 

Wer kann sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen?

Angestellte Ärzte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie können sich davon befreien lassen, um ihre Altersversorgung in der Ärzteversorgung Thüringen zu begründen.

 

Wie kann ich mich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen?

Diese Befreiung müssen Sie persönlich in elektronischer Form beantragen. Ihr Antrag über die Ärzteversorgung Thüringen an die DRV zu stellen. Sie finden den Antrag im Mitgliederportal der Landesärztekammer Thüringen https://www.meinelaekthuer.de und dort im Sachgebiet der Ärzteversorgung Thüringen.

 

In welcher Frist muss ich die Befreiung beantragen?

Die Befreiung müssen Sie – wie auch bislang in Papierform - innerhalb von drei Monaten seit dem Beginn der zu befreienden Tätigkeit beantragen. Dann kann Ihnen die DRV die Befreiung rückwirkend auf den Beginn Ihrer Tätigkeit bewilligen. Stellen Sie den Antrag später, wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs Ihres Befreiungsantrags bei der Ärzteversorgung Thüringen. Sie können Ihren Befreiungsantrag auch bereits vor dem Beginn der zu befreienden Tätigkeit stellen. 

 

Ich habe die Antragsfrist von drei Monaten versäumt. Was kann ich jetzt tun?

Bitte holen Sie die elektronische Antragsstellung so schnell wie möglich nach. Die DRV erteilt die Befreiung dann erst ab dem Tag des Eingangs Ihres elektronischen Antrags bei der Ärzteversorgung Thüringen. Jedoch verbleiben dann Ihre Rentenbeiträge für den Zeitraum vom Beginn Ihrer angestellten ärztlichen Tätigkeit bis zum Vortag des Befreiungsbeginns von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung.

 

Nach § 26 Absatz 4 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen gilt, dass Sie für diesen Zeitraum Versorgungsabgaben i. H. v. 3/10 des für Sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages (§§ 157 und 159 SGB VI) an die Ärzteversorgung Thüringen zahlen müssen. 

 

Was geschieht, wenn ich mich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreien lasse?

Dann entsteht für Sie eine Mitgliedschaft in der DRV und in der Ärzteversorgung Thüringen. Ihr Arbeitgeber führt Ihren gesamten Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die DRV ab. Nach § 26 Absatz 4 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen gilt:

 

Angestellte Ärzte, die keinen Befreiungsantrag von der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 6 SGB VI gestellt oder bewilligt bekommen haben, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe von 3/10 des für sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages gemäß §§ 157 und 159 SGB VI.

 

Für diese satzungsmäßige Zahlung an die Ärzteversorgung Thüringen erhalten Sie keinen Arbeitgeberzuschuss.

 

Ich habe bereits Rentenbeiträge für eine nichtbefreite Tätigkeit an die DRV gezahlt. Können diese Beiträge an die Ärzteversorgung Thüringen übertragen werden?

Nein. Rentenbeiträge, die Sie an die DRV gezahlt haben, können nicht zur Ärzteversorgung Thüringen übertragen werden.

 

Wer entscheidet über meinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Über Ihren Antrag entscheidet allein die DRV. Die Ärzteversorgung Thüringen bestätigt im Antragsverfahren Ihre Pflichtmitgliedschaft in der Landesärztekammer und in der Ärzteversorgung. Danach leitet sie Ihren elektronischen Antrag an die DRV weiter.

 

Ich habe für eine frühere ärztliche Tätigkeit eine Befreiung von der DRV erhalten. Muss ich bei einem Wechsel der ärztlichen Tätigkeit wieder eine Befreiung beantragen?

Ja. Denn die DRV befreit Sie jeweils nur für eine konkrete Tätigkeit bei dem im Befreiungsbescheid genannten Arbeitgeber. Immer wenn Sie eine neue ärztliche Beschäftigung aufnehmen, müssen Sie einen neuen Befreiungsantrag zum neuen Arbeitgeber stellen

 

Ich bin für eine ärztliche Tätigkeit befreit und nehme zusätzlich zur befreiten Tätigkeit eine weiter ärztliche Tätigkeit (Beispiel: befreite Tätigkeit in Klinik A, nun zusätzliche Tätigkeit im MVZ der Klinik A) auf. Muss ich für die weitere Tätigkeit auch eine Befreiung beantragen?

Ja. Nehmen Sie neben der bisher befreiten Tätigkeit eine weitere (zusätzliche) ärztliche Tätigkeit auf, müssen Sie auch dafür einen Befreiungsantrag stellen.

 

Ich habe bei meinem bisherigen Arbeitgeber eine neue ärztliche Aufgabe übernommen. Muss ich hierfür eine erneute Befreiung beantragen?

Ja, wenn es sich um eine wesentliche Änderung Ihres bisherigen ärztlichen Aufgabenbereiches handelt. In diesem Fall hält die DRV hält einen neuen Befreiungsantrag für erforderlich. Eindeutige Kriterien für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung gibt es nicht. Inzwischen ist anerkannt, dass ein Wechsel im Krankenhaus von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine „wesentliche Änderung“ darstellt. Eine wesentliche Änderung liegt aber vor, wenn Ihr neuer Aufgabenbereich neben der ärztlichen Tätigkeit auch sonstige (Verwaltungs-)Tätigkeiten umfasst, wie beispielsweise der Aufgabenbereich eines Ärztlichen Geschäftsführers in einer Klinik. Im Zweifel sollten Sie vorsorglich immer einen Befreiungsantrag stellen.

 

Ich bin als Arzt, ggf. auch tageweise, in der Arbeitnehmerüberlassung für verschiedene Unternehmen (=Verleiher) und für verschiedene Kliniken/Krankenhäuser (=Entleiher) tätig. Muss ich für jeden Verleiher/Entleiher einen einzelnen/gesonderten Befreiungsantrag stellen?

Ja. Denn die DRV bewilligt Ihnen die Befreiung jeweils nur für eine konkrete Tätigkeit bei dem im Befreiungsbescheid benannten Verleiher/Entleiher und nicht für die Arbeitnehmerüberlassung pauschal. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Einsatz beim jeweiligen Verleiher/Entleiher jeweils nur einen oder wenige Tage andauert.

 

Ich bin approbierter Arzt, bin aber nicht in einer ärztlichen Tätigkeit angestellt. Kann ich mich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch zugunsten der Ärzteversorgung Thüringen befreien lassen?

Die DRV kann Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur befreien, wenn Sie in einer ärztlichen Tätigkeit angestellt sind. Die ärztliche Berufsausübung ist aber nicht auf die „klassische“ ärztliche Tätigkeiten beschränkt. Nach § 2 Absatz 1 Satz 5 Thüringer Heilberufegesetz ist eine ärztliche Berufsausübung jede Tätigkeit, bei der das Fachwissen des ärztlichen Berufs angewandt oder mitverwendet wird oder angewandt oder mitverwendet werden kann. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihrer angestellte Tätigkeit doch befreiungsfähig sein könnte, fragen Sie gern bei uns an.

 

Ich bin nicht sicher, ob meine ärztliche Tätigkeit als Selbstständigkeit oder angestellte Beschäftigung einzuordnen ist. Muss ich eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen?

Der selbstständig/niedergelassen tätige Arzt in der eigenen Praxis/Gemeinschaftspraxis ist satzungsmäßiges Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Thüringen, jedoch nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig in der DRV. Daher muss der selbstständig tätige Arzt für seine Tätigkeit in der eigenen Praxis/Gemeinschaftspraxis keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.

 

Zunehmend ist der selbständig/niedergelassene Arzt neben seiner Praxis auch in weiteren medizinischen Einrichtungen (z. B. in Klinik/MVZ/Rettungsdienst) ärztlich tätig. Bei einer Mehrfachtätigkeit stellt sich die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit ist es ratsam, dass Sie für eine ärztliche Tätigkeit, die nicht ausschließlich in der eigenen Praxis/Gemeinschaftspraxis durchgeführt wird, vorsorglich über die Ärzteversorgung Thüringen einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht bei der DRV stellen.

 

II. Elektronisches Befreiungsverfahren

 

Wo ist die Pflicht zur elektronischen Antragstellung geregelt?

Rechtsgrundlage für die elektronische Antragstellung ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI und tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

Ab wann besteht die Pflicht zur elektronischen Antragstellung über die Ärzteversorgung Thüringen an die DRV?

Ab dem 01.01.2023 können Sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur noch in elektronischer Form beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie die angestellte Tätigkeit, für die Sie die Befreiung beantragen, bereits vor dem 01.01.2023 aufgenommen haben. Einen Befreiungsantrag, den Sie ab dem 01.01.2023 in einem Papierformular an die DRV stellen, ist formunwirksam.

 

Wie muss ich ab dem 01.01.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen?

Ab dem 01.01.2023 steht für Sie das elektronische Antragsformular im Mitgliederportal der Landesärztekammer Thüringen (https://www.meinelaekthuer.de) zur Verfügung. Bitte füllen Sie das elektronische Formular vollständig aus und klicken Sie dann auf „Absenden“. In diesem Augenblick ist Ihr Befreiungsantrag bei der Ärzteversorgung Thüringen rechtswirksam eingegangen.

 

Sie sind Mitglied in der Landesärztekammer Thüringen, gehören aber einem anderen ärztlichen Versorgungswerk an – bitte nutzen Sie das elektronische Befreiungsverfahren auf der Website/dem Mitgliederportal Ihres ärztlichen Versorgungswerkes.

 

Was muss ich im elektronischen Befreiungsantragsformular ausfüllen?

Das elektronische Antragsformular entspricht inhaltlich dem bisherigen Papierantrag. Bitte füllen Sie alle Felder aus.

 

Welche Informationen soll ich zum Ausfüllen des elektronischen Antragsformulars vor mir liegen haben?

Um das elektronische Antragsformular vollständig und richtig auszufüllen, benötigen Sie folgende Informationen:

  • Ihre Versorgungsnummer in der Ärzteversorgung Thüringen
  • Ihre Sozialversicherungsnummer bei der DRV (12-stellig, Beispiel: 15 070649 C 103)
  • Name und Anschrift des Arbeitgebers (gemäß Anstellungsvertrag), bei dem Sie die zu befreiende ärztliche Tätigkeit aufnehmen wollen (ggf. bereits aufgenommen haben)
  • Betriebsnummer Ihres neuen Arbeitgebers
  • Datum des Tätigkeitsbeginns beim neuen Arbeitgeber
  • die für Sie zuständige Ärztekammer (in der Regel die Landesärztekammer Thüringen)
  • Datum des Beginns Ihrer Mitgliedschaft in der für Sie zuständigen Ärztekammer

 

Muss ich zusätzlich Unterlagen hochladen, um den Antrag stellen zu können?

Nein. Grundsätzlich reicht es aus, das Antragsformular vollständig auszufüllen und abzusenden.

 

Von wem und auf welchem Weg erhalte ich die Entscheidung über meinen Befreiungsantrag?

Nur die DRV entscheidet über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Von der DRV erhalten Sie dazu einen Bescheid oder eine sonstige Mitteilung per Brief. Eine elektronische Nachricht erhalten Sie von der DRV nur, wenn Sie in dem elektronischen Antragsformular eine gültige De-Mail-Adresse (siehe unbedingt: https://www.de-mail.info) eingetragen haben.

 

Muss ich meinen Arbeitgeber über den Befreiungsbescheid informieren?

Ja. Sie erhalten mit Ihrem Befreiungsbescheid eine zweite Ausfertigung für Ihren Arbeitgeber. Diese legen Sie bitte unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vor, damit dieser Ihren Rentenversicherungsbeitrag ab dem Befreiungstermin an die Ärzteversorgung Thüringen zahlen kann.

 

Muss ich die Ärzteversorgung Thüringen über den Befreiungsbescheid informieren?

Nein. Die Ärzteversorgung Thüringen erhält von der DRV eine elektronische Kopie Ihres Befreiungsbescheids. 

 

Wie sind die technischen Abläufe im elektronischen Befreiungsverfahren?

Nachdem Sie Ihren vollständig ausgefüllten elektronischen Befreiungsantrag im Mitgliederportal der Landesärztekammer Thüringen abgesendet haben, wird dieser mit der Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft in der Landesärztekammer/Ärzteversorgung Thüringen vervollständigt. Ihr Antrag wird dann elektronisch zur DASBV (Datenservice für berufs-ständische Versorgungseinrichtungen GmbH) übermittelt. Die DASBV wiederum leitet Ihren Befreiungsantrag elektronisch an die DRV weiter. Die DRV prüft Ihren Antrag, entscheidet darüber und teilt Ihnen postalisch die Entscheidung mit.

 

An wen kann ich mich bei Fragen zum elektronischen Antragsformular wenden?

Die Beschäftigten der Ärzteversorgung Thüringen helfen Ihnen gern. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Unter 03641 614 241, - 242, - 244, - 245 oder service@aev-thueringen.de stehen wir zur Verfügung.

Die Ärzteversorgung Thüringen ist eine Einrichtung der Landesärztekammer Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter Aufsicht des Thüringer Finanzministeriums. Gesetzliche Grundlage für die Ärzteversorgung Thüringen ist das Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) in der jeweiligen aktuellen Fassung.

Die Ärzteversorgung Thüringen hat die Aufgabe, für die Angehörigen der Landesärztekammer Thüringen und ihre Familienmitglieder, Versorgung nach Maßgabe der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen zu gewähren.

Bekanntmachungen der Ärzteversorgung Thüringen werden auf dem öffentlich zugänglichen Internetauftritt der Landesärztekammer Thüringen im Sachgebiet der Ärzteversorgung veröffentlicht. Im Ärzteblatt Thüringen wird zeitnah nach der Veröffentlichung auf die Bekanntmachung hingewiesen.

Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Thüringen sind alle Ärztinnen und Ärzte, die Angehörige der Landesärztekammer Thüringen sind und die die Voraussetzungen nach § 8 der Ärzteversorgung Thüringen erfüllen.

Bestand vor der Tätigkeitsaufnahme im Kammerbereich Thüringen eine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk und wurden Versorgungsabgaben für weniger oder gleich 96 Beitragsmonate dorthin entrichtet, so können diese Beiträge auf die Ärzteversorgung Thüringen übergeleitet werden, wenn

  1. sich die Ärzteversorgung Thüringen in einem entsprechenden Vertragsverhältnis gemäß § 35 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen mit der dortigen Versorgungseinrichtung befindet und die Bestimmungen dieses Abkommens einer Überleitung nicht entgegenstehen,
  2. das Mitglied in dem Zeitpunkt, in dem es die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Thüringen erwirbt, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und es weniger oder gleich 96 Beitragsmonate im bisherigen Versorgungswerk zurückgelegt hat,
  3. der Antrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung, bei einer der beiden Versorgungseinrichtungen eingeht.

Die entsprechenden Überleitungsabkommen zwischen den ärztlichen Versorgungswerken sind abgeschlossen.

Auf schriftlichen Antrag unter Beifügung der entsprechenden Nachweise können Ärztinnen und Ärzte ganz oder teilweise befreit werden, die Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe sowie Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit sind.

Ausgenommen von der Mitgliedschaft sind Ärzte, die Beamte auf Lebenszeit sind sowie Sanitätsoffiziere als Berufssoldaten. Von der Mitgliedschaft ausgenommene bzw. ausgeschiedene Mitglieder können die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung freiwillig begründen bzw. fortsetzen, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen eine entsprechende Willenserklärung bei der Ärzteversorgung Thüringen eingegangen ist.

Füllen Sie im Falle einer Verbeamtung/ Berufung zum Sanitätsoffizier den Erhebungsbogen aus und senden Sie diesen zwecks Prüfung der Mitgliedschaft an die Ärzteversorgung Thüringen.

Besonders wichtig sind die folgenden Informationen für Mitglieder, die der Ärzteversorgung Thüringen erstmalig angehören bzw. durch Überleitung nach Thüringen kommen und auch für Mitglieder, die zu ihrer ärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich Thüringen den Arbeitgeber wechseln.

Jedes Mitglied der Ärzteversorgung Thüringen hat seine Versorgungsabgaben ohne Aufforderung bis spätestens zum Letzten eines jeden Monats an die Ärzteversorgung zu leisten. Wir empfehlen, die Zahlungen pünktlich vorzunehmen, da bei Eintritt des Versorgungsfalles nur die bis zu diesem Zeitpunkt bei der Ärzteversorgung Thüringen eingegangenen Versorgungsabgaben bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Zum anderen hat die Nichtabführung der Versorgungsabgaben Mahnung oder zwangsweise Beitreibung zur Folge. Dies ist für das Mitglied mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Angestellte Ärzte

  1.  die zugunsten der Ärzteversorgung Thüringen von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind (siehe Punkt: Neues Elektronisches Antragsverfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2023), leisten Versorgungsabgaben in Höhe der Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung an die Ärzteversorgung Thüringen. Hierbei gilt gleichermaßen wie bei Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung, dass der Arbeitgeber für angestellte Mitglieder des berufsständischen Versorgungswerkes einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Rentenversicherungsbeitrages zu zahlen hat

  2. die sich nicht von der Deutschen Rentenversicherung zugunsten der Ärzteversorgung Thüringen haben befreien lassen oder nicht befreit wurden, leisten Versorgungsabgaben in Höhe von 3/10 des für sie maßgebenden Rentenversicherungsbeitrages.

Beamte auf Zeit, Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe sowie Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe von mindestens 3/10 der Regelhöchstabgabe.

Niedergelassene Ärzte

Der niedergelassene Arzt zahlt die Regelhöchstabgabe. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versorgungsabgabe sind die jährlichen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Auf Antrag ist ab der Niederlassung für 24 Monate die Zahlung von 3/10 der Regelhöchstabgabe möglich, wobei der Monat der Niederlassung als erster Monat gilt.

Zusätzliche Versorgungsabgaben

Jedes Mitglied kann bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zu den Pflichtversorgungsabgaben zusätzliche Versorgungsabgaben bis zu der für das Mitglied maßgebenden Grenze leisten. Für abgelaufene Geschäftsjahre können zusätzliche Versorgungsabgaben nicht nachgeleistet werden. Beiträge, die zusätzlich zum Pflichtbeitrag entrichtet werden, können steuerlich begünstigt werden.

Grundsätzlich gilt:

Je höher die von Ihnen geleisteten Versorgungsabgaben sind, umso höher fällt später Ihre Rente aus.

Die Ärzteversorgung gewährt Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Altersrente,
  • Berufsunfähigkeitsrente,
  • Hinterbliebenenrente,
  • Kinderzuschuss,
  • Überleitung der Versorgungsabgabe,
  • Kapitalabfindung für Witwen oder Witwer.

 Altersrente (§ 13)

Die Altersrente wird ab dem Monat der Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt, unabhängig davon, ob das Mitglied weiter ärztlich tätig ist, über andere Renten- oder Pensionsansprüche oder sonstiges Vermögen verfügt.

Die Regelaltersgrenze wird beginnend mit dem Geburtsjahr 1947 ab 01.01.2012 bis 2029 schrittweise nach Maßgabe nachstehender Tabelle von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Zur Tabelle »

Die Altersrente kann auf Antrag zu einem beliebigen vorgezogenen Zeitpunkt, immer zum Monatsersten, in Anspruch genommen werden, jedoch frühestens 60 Monate vor Vollendung der Regelaltersgrenze.

In diesem Fall erfolgt der Ausgleich für die frühere Inanspruchnahme und längere Laufzeit der Altersrente, in dem die bis zum Vorziehungszeitpunkt erworbene Anwartschaft auf Altersrente um versicherungsmathematische Abschläge vermindert wird. Für Anwartschaften, die bis zum 31.12.2017 erworben worden sind, betragen die Abschläge für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird

für die ersten 12 Monate jeweils 0,54%
für die zweiten 12 Monate jeweils 0,50%
für die dritten 12 Monate jeweils 0,46%
für die vierten 12 Monate jeweils 0,42%
für die fünften 12 Monate jeweils 0,39%
des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.

Für Anwartschaften, die ab dem 01.01.2018 erworben worden sind, betragen die Abschläge für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird

für die ersten 12 Monate jeweils 0,46%
für die zweiten 12 Monate jeweils 0,42%
für die dritten 12 Monate jeweils 0,39%
für die vierten 12 Monate jeweils 0,37%
für die fünften 12 Monate jeweils 0,34%
des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.

Jedes Mitglied kann auf Antrag über die Regelaltersgrenze hinaus, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, den Rentenbezug hinausschieben. Dabei kommt folgender Erhöhungsbetrag zur Anwendung:

Zur Tabelle »

Der Antrag auf hinausgeschobene Altersrente muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Monats gestellt werden, der dem Beginn des Rentenanspruchs vorausgeht.

Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrenten

Die Definition zur Berufsunfähigkeit eines Arztes ist im § 14 Abs. 1 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen ausgeführt.

Die Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente erhöhen sich ggf. um einen Kinderzuschuss; je anspruchsberechtigtem Kind um 10 %. Die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschusses sind im § 21 i.V. m. § 19 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen festgeschrieben.

Es betragen

  1. die Witwen- bzw. Witwerrente 60 %  
  2. die Halbwaisenrente 12 %  
  3. die Waisenrente 30 % des Rentenanspruches des Mitgliedes.

Witwen- bzw. Witwerrenten werden bis zu deren Tod bzw. bis zum Zeitpunkt einer Wiederverheiratung gezahlt. Die Wiederverheirateten erhalten auf Antrag gemäß § 23 der Satzung eine Kapitalabfindung.

Für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die Ehe und die Wiederheirat im Sinne des Lebens­partnerschaftsgesetzes gelten die gleichen Regelungen wie für Witwen und Witwer.

Die Höhe Ihrer Rente wird von der individuellen Höhe Ihrer Einzahlungen, dem eintrittsaltersabhängigen Multiplikator und von der Rentenbemessungsgrundlage bestimmt.

Die Rentenbemessungsgrundlage wird jährlich nach dem Jahresabschluss durch die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen neu festgelegt.

Entfällt die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung dadurch, dass die ärztliche Tätigkeit in den Bereich einer anderen ärztlichen Versorgungseinrichtung verlegt wird, können auf Antrag des Mitgliedes die bisher an die Ärzteversorgung Thüringen geleisteten Versorgungsabgaben auf die nunmehr zuständige Versorgungseinrichtung übergeleitet werden, sofern die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hingewiesen wird auf das Thema „Nachversicherung“. Danach können verbeamtete Ärzte, die nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Thüringen werden, beantragen, dass der bisherige Dienstherr die Nachversicherungsbeiträge an die Ärzteversorgung Thüringen leistet. Gleiches gilt für Beamte, die bereits während ihrer Beamtenzeit bis zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Thüringen waren. Bitte beachten Sie die Antragsfrist für die Nachversicherung!

Mitglieder, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, Sanitätsoffiziere als Berufssoldaten sowie Mitglieder die außerhalb Deutschlands ärztlich tätig werden, haben bei Zahlung einer Versorgungsabgabe in Höhe von mindestens 1/10 der Regelhöchstabgabe die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft auf freiwilliger Grundlage bei der Ärzteversorgung Thüringen fortzusetzen.

Werden die Voraussetzungen für eine Überleitung oder für die Fortführung einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einem Wechsel in den Bereich einer anderen ärztlichen Versorgungseinrichtung nicht erfüllt, bleiben die bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften bei der Ärzteversorgung Thüringen erhalten.

Der Versorgungsausgleich ist der bei der Ehescheidung stattfindende Ausgleich zu den während der Ehezeit von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.

Gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) soll jeder Versorgungsanspruch, den ein Ehepartner während der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem, d. h. intern zwischen beiden Eheleuten geteilt werden. Eine Rentenanwartschaft bei der Ärzteversorgung Thüringen ist auch vom Versorgungsausglich betroffen.

Die Regelungen, die im VersAusglG festgeschrieben sind, werden in der Ärzteversorgung Thüringen umgesetzt.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält bei der internen Teilung vom ausgleichspflichtigen Ehegatten einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung durch die Ärzteversorgung Thüringen. Dieser Anspruch entspricht der Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten.

Sind beide Ehegatten Mitglieder in der Ärzteversorgung Thüringen oder anwartschaftsberechtigte (ausgeschiedene) Mitglieder, findet eine Verrechnung der auszugleichenden Anwartschaften statt.

Das VersAusglG eröffnet bei einer internen Teilung die Möglichkeit, den Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die Altersversorgung zu beschränken. Davon wird bei der Ärzteversorgung Thüringen Gebrauch gemacht. Als Ausgleich für den Ausschluss einzelner Leistungen wird der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem Versorgungsausgleich um einen prozentualen Aufschlag auf die Altersrente erhöht. Sind wiederum beide Ehegatten Mitglieder in der Ärzteversorgung Thüringen oder anwartschaftsberechtigte (ausgeschiedene) Mitglieder, erfolgt keine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs nur auf die Altersrente.

Pfle­ge­re­form 2023: Beitrags­an­pas­sungen seit 1. Juli 2023

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) bringt Veränderungen für die Beitragsberechnung: Der Pflegebeitrag und der Zuschlag für Kinderlose steigen, größere Familien sollen entlastet werden. Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz trat am 1. Juli 2023 in Kraft. Die wichtigsten Punkte für Sie im Überblick:

Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt

Zum 1. Juli 2023 ist der Pflegebeitragssatz von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent gestiegen.

Beitragszuschlag für Kinderlose

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde zum 1. Juli 2023 angehoben: von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent. Für Kinderlose unter 23 Jahren und für Kinderlose, die vor 1940 geboren sind, entfällt der Zuschlag weiterhin.

Pflegeversicherungsbeitrag für Familien mit einem Kind

Bei Familien mit einem Kind gilt der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,4 Prozent. Hierbei ist noch wichtig:

  • Ein Abschlag vom allgemeinen Beitragssatz ist hier nicht möglich. Dieser ist nur für größere Familien ab zwei und mehr Kindern unter 25 Jahren vorgesehen. 
  • Der Beitragszuschlag von 0,6 Prozent entfällt für alle Eltern ein Leben lang. Die Größe der Familie und das Alter der Kinder spielen dabei keine Rolle. 

Entlastungen für Familien mit mehreren Kindern

Für Familien mit mehreren jüngeren Kindern sinkt der Pflegebeitragssatz. Für Familien mit zwei Kindern unter 25 Jahren liegt er seit dem 1. Juli 2023 bei 3,15 Prozent, für Familien mit drei Kindern unter 25 Jahren bei 2,9 Prozent und mit vier Kindern unter 25 Jahren bei 2,65 Prozent.

Nachweis der Kinderanzahl

Ab dem 1. Juli 2025 soll den beitragsabführenden Stellen ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin ist es erforderlich, dass die Rentner der Ärzteversorgung Thüringen – die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse/Pflegekasse sind - uns die Anzahl ihrer Kinder nachweisen, damit wir aus der Rente den korrekten Beitragssatz an die Pflegekasse abführen können.

Haben Sie Fragen? Gern stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 03641 614 243 zur Verfügung.

Im Alterseinkünftegesetz werden die Altersvorsorgeaufwendungen, die Alterseinkünfte sowie das Rentenbezugsmitteilungsverfahren geregelt.  Die jeweiligen Träger der Rentenversicherung haben bis zum 01.03. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Rente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG und § 22 Nummer 5 EStG einem Leistungsempfänger (Rentner) zugeflossen ist, der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) durch Datenfernübertragung die Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln.

Jedem Steuerpflichtigen wurde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine persönliche elfstellige Steuerliche Identifikationsnummer zugestellt. Die Ärzteversorgung Thüringen benötigt diese Steuerliche Identifikationsnummer für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen und fordert bei Rentenantragstellung vom jeweiligen Mitglied dessen Steuerliche Identifikationsnummer an.

Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet den jeweiligen Rentner jedoch nicht von der Notwendigkeit, selbst zu prüfen ob die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist. In der Anlage zur Einkommensteuererklärung - Anlage R – muss der Rentner seine Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie bestimmten kapitalgedeckten privaten Rentenversicherungen angeben.

Bei Fragen zu Einzelheiten der Besteuerung wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt, dem die Entscheidung über die Festsetzung Ihrer Steuern obliegt.

Damit gewährleistet ist, dass Sie in jeder Situation von der Ärzteversorgung Thüringen die für Sie wichtigen Informationen erhalten, ist es erforderlich, dass Sie sich bei persönlichen Veränderungen wie z. B.:

  • Neuaufnahme/Wechsel Ihrer Tätigkeit bzw. des Tätigkeitsortes
  • Unterbrechung Ihrer Tätigkeit (längerer Krankheit, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit)
  • Beendigung Ihrer ärztlichen Tätigkeit,
  • Mehrfachbeschäftigung(en)
  • Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung
  • Wegzug aus dem Kammerbereich Thüringen/ Umzug innerhalb des Kammerbereiches Thüringen

 mit den Beschäftigten der Ärzteversorgung Thüringen in Verbindung setzen.

Die Beschäftigten der Abteilung Bestand/Rente erreichen Sie

  • telefonisch unter den Telefonnummern: 03641 614 -241,-242,-244,-245;
  • unter der E-Mailadresse service@aev-thueringen.de;
  • unter der Faxnummer 03641-614 258  

Eine individuelle Information ist in den Diensträumen in Jena, Im Semmicht 33 zweckmäßigerweise nach vorheriger Terminabsprache, möglich.