Stand 07/2026
Die Patientenakte ist zentral für die ärztliche Tätigkeit und bleibt im Eigentum der Ärztin bzw. des Arztes; ihr Inhalt ist dem Patienten persönlich zugeordnet und besonders geschützt. Grundlage des Einsichtsrechts ist § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen (BO) sowie der ärztlichen Schweigepflicht nach § 9 BO und § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Patienten haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die vollständige Akte und auf Kopien der Unterlagen; die erste Kopie ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023 – C‑307/22 und nach erfolgter Anpassung des § 630g BGB unentgeltlich bereitzustellen. Der Anspruch ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, aber nicht zwingend sofort zu erfüllen. Eine an den Praxisablauf angepasste Bearbeitungszeit ist zulässig.
Einschränkungen kommen nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei erheblichen therapeutischen Gründen im Sinne von § 630g Abs. 2 BGB oder zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter; hier sind Teil-Einsichten oder Schwärzungen zu prüfen und die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren. Verlangen Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuer Einsicht, sind Vollmachten und Betreuerausweise sorgfältig zu prüfen. Maßgeblich bleibt der tatsächliche oder mutmaßliche Patientenwille, bei rechtlichen Betreuern der gerichtlich festgelegte Aufgabenkreis (Gesundheitssorge).
Nach dem Tod des Patienten wirkt die ärztliche Schweigepflicht fort; § 630g Abs. 3 BGB eröffnet unter engen Voraussetzungen Einsichtsrechte für Erben (zur Wahrung vermögensrechtlicher Interessen) und nahe Angehörige (zur Wahrung immaterieller Interessen, z. B. Klärung genetischer Risiken oder Testierfähigkeit), jeweils nur, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht. Erben- bzw. Angehörigeneigenschaft und der konkrete Zweck der Einsicht sind nachzuweisen, jede Herausgabeentscheidung ist zu dokumentieren. Die Erben oder nahen Angehörigen haben dabei nach § 630g Abs. 3 S. 1 BGB die entstandenen Kosten zu erstatten.
Bei Unsicherheiten steht die Rechtsabteilung der Landesärztekammer Thüringen beratend zur Verfügung.
Checkliste Herausgabe Patientenunterlagen