Die Weiterbildungsordnung 2020 regelt die ärztliche Weiterbildung. Sie wird von der jeweiligen Landesärztekammer erlassen. Sie ist hierbei weitestgehend an die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer angelehnt. Diese wird vom Deutschen Ärztetag verabschiedet und besitzt einen empfehlenden Charakter. Für Ärzte ist immer die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er ist.
Die neuen Fassungen der WBO 2020 werden durch die Kammerversammlung der LÄKT beschlossen und vom Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit Arbeit und Familie genehmigt. Nach der Genehmigung durch das Ministerium wird die aktuelle Fassung auf dieser Internetseite und im Ärzteblatt der LÄKT veröffentlicht. Die aktuelle Fassung der WBO 2020 finden Sie in der rechten Spalte.
Alle bereits erfolgten Änderungen der WBO 2020 finden Sie ganz oben auf dieser Seite.
Die WBO 2020 ist in die einzelnen Abschnitte A (Paragrafenteil), B (Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungen) sowie C (Zusatzweiterbildungen) gegliedert. Jede Weiterbildungsbezeichnung ist strukturell wie folgt aufgebaut:
Jede Weiterbildungsbezeichnung beginnt mit einem strukturell immer gleich aufgebauten Kopfteil. In diesem ist jeweils eine Gebietsdefinition der Bezeichnung enthalten. Weiter ist die Weiterbildungszeit der jeweiligen Bezeichnung festgehalten – falls für die Bezeichnung eine Weiterbildungszeit vorgesehen ist. Ggf. sind Übergangsbestimmungen vorhanden.
Im Anschluss an den Kopfteil werden die geforderten Weiterbildungsinhalte in tabellarischer Form erfasst. Zunächst folgt jedoch immer der Verweis auf die „Allgemeinen Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B“. Diese Inhalte finden sich am Anfang von Abschnittes B und beinhalten allgemeine Kompetenzen, die jeder Arzt in Weiterbildung erwerben muss.
Die Akademie für ärztliche Aus- und Weiterbildung der LÄKT bietet ein Curriculum zum Erwerb eines Großteils der in „Allgemeinen Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B“ vorgesehenen Kompetenzen an. Für weitere Informationen können Sie sich direkt an Frau Deppner (03641 / 614 – 148) wenden.
Alle Facharzt-, Teilgebiets- und Zusatz-Weiterbildungen sind nach strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung ausgestaltet. Die für ein Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden geordnet nach
- Kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnissen) – das muss der entsprechende Facharzt „wissen“
- Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) – das muss der entsprechende Facharzt „können“
Zudem werden bei einigen Handlungskompetenzen Richtzahlen gefordert. Eine Kompetenz ist vollumfänglich erfüllt, wenn jeweils die zweite Kompetenzstufe sowie – falls vorhanden – die entsprechende Richtzahl vollumfänglich vom Arzt in Weiterbildung im eLogbuch nachgewiesen wird.
Die Weiterbildungsinhalte können grundsätzlich in der ambulanten wie auch in der stationären Versorgung erworben werden. Vorgaben zu stationären oder ambulanten Pflichtzeiten gibt es nur noch in wenigen Fachgebieten, können sich aber aus den zu erwerbenden Kompetenzen ergeben. Auf der Homepage der Landesärztekammer Thüringen sind alle Weiterbildungsermächtigten zu finden: https://befugtensuche.service.laekth.de/?wbo=2020
Hier ist der zeitliche Umfang der Weiterbildungsermächtigung und eine Übersicht der vermittelbaren Kompetenzen einsehbar.
Ein Teilgebiet beschreibt eine Spezialisierung innerhalb eines Fachgebietes, z.B. Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Teilgebiet Kinder-Kardiologie. Die Weiterbildung im Teilgebiet baut auf die Facharztkompetenz auf und wird ebenfalls in der Weiterbildungsordnung geregelt.
Die Zusatzbezeichnungen stellen spezielle Qualifikationen dar und können von Ärzten verschiedener Gebiete erworben werden. Sie unterscheiden sich in Weiterbildungsumfang und Voraussetzungen deutlich voneinander und werden in der Weiterbildungsordnung geregelt.
Sogenannte „versenkbare Zeiten“, d. h. die Anrechnung von Zeiten aus einer vorgehenden Weiterbildung, sieht die WBO 2020 nicht vor. Weiterbildungszeiten für Teilgebiete und Zusatz-Weiterbildungen sind daher zusätzlich zur Facharztweiterbildung zu absolvieren.
Jedoch können fachliche Kompetenzen, die zum Beispiel während einer Facharztweiterbildung „on top“ erworben wurden, grundsätzlich für den inhaltlichen Kompetenzerwerb in einem Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung angerechnet werden.
Zu beachten ist, dass ein nachfolgender Weiterbildungsgang zeitlich erst dann beginnen kann, wenn alle Inhalte und Mindestweiterbildungszeiten der vorgehenden Weiterbildungsgang durch die Ärztekammer bescheinigt wurden.