Neue Weiterbildungsordnung – Wann kommt sie und was erwartet uns?

Nach der Verabschiedung der Gesamt-Novelle der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) für Ärztinnen und Ärzte durch den Vorstand der Bundesärztekammer im November 2018 ging der Auftrag an die Länder, diese Novelle in das jeweilige Landesrecht umzusetzen. Seit Anfang 2019 widmete sich der Weiterbildungsausschuss der Landesärztekammer Thüringen intensiv dieser Aufgabe. Weiterhin wurde zur Koordination der Umsetzung sowie der Bearbeitung weiterer damit verbundener Themen die „Projektgruppe neue Weiterbildungsordnung“ von der Landesärztekammer Thüringen gegründet. Nach nun über einem Jahr Arbeit ist die Novellierung abgeschlossen und ein Entwurf der Thüringer Weiterbildungsordnung konnte erarbeitet werden. Dieser Entwurf wurde am 04.03.2020 von der Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen beschlossen und anschließend vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt. Die neue Thüringer Weiterbildungsordnung wird somit am 01.07.2020 in Kraft treten.

Was Sie wissen sollten...

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 1. Juli 2020 trat die Weiterbildungsordnung (WBO) 2020 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt können Ärztinnen und Ärzte eine Weiterbildung nach der WBO 2020 absolvieren. Eine Weiterbildung kann nur bei ermächtigten Weiterbildungsleitern erfolgen. Die hierfür erforderliche Ermächtigung zur Weiterbildung wird durch die Landesärztekammer Thüringen (LÄK) erteilt.
Seit Inkrafttreten der WBO 2020 sind bei der LÄK über 1.600 Anträge zur Erteilung der Ermächtigung zur Weiterbildung eingegangen. Die Anträge werden formal und inhaltlich von der LÄK geprüft. Regelmäßig werden fehlende Angaben und Unterlagen nachgefordert. Erst danach kann der Antrag inhaltlich bewertet und beschieden werden.

Die Bearbeitung der gestellten Anträge ist aufgrund des komplexen neuen Antragsverfahrens, der nachzufordernden Unterlagen und Informationen, der Corona-Pandemie sowie der hohen Anzahl eingegangener Anträge eine Herausforderung, die es von der LÄK mit allen zur Verfügung stehenden Ressourcen zu bewältigen gilt.

Wir hoffen auf das Verständnis aller Beteiligten, dass das dargestellte Verfahren eines gewissen Zeitraumes bedarf. Die LÄK wird beantragte Zeiten und vermittelbare Kompetenzen nach WBO 2020 rechtsverbindlich schnellstmöglich bescheiden. Hierfür erhält jeder Antragsteller nach Abschluss des oben dargestellten Verfahrens einen Ermächtigungsbescheid der LÄK.

Das Ziel ist, eine lückenlose und ordnungsgemäße Weiterbildung nach WBO 2020 zu ermöglichen. Die LÄK räumt daher allen Antragstellern die Möglichkeit ein, bis zum Erhalt des Ermächtigungsbescheides Weiterzubildende nach der WBO 2020 auszubilden und entsprechende Zeiten und Kompetenzen vorab unverbindlich zu bestätigen. Es ist dabei zwingend zu beachten, dass die jeweilige Weiterbildung auf den im Antrag angegebenen zeitlichen Umfang sowie die angegebenen vermittelbaren Kompetenzen begrenzt ist. Die Weiterzubildenden sind hierüber schriftlich zu informieren. Ein entsprechendes Muster stellt die LÄK auf Nachfrage selbstverständlich gern zur Verfügung. Ansprechpartnerin hierfür ist Cynthia Schneider, Rechtsreferentin der Landesärztekammer (Tel.: 03641 614-218).

Dr. med. Ellen Lundershausen
Präsidentin

Ab 1. Juli 2020 gilt die neue Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen. Aufgrund ihres Umfangs wird diese ausschließlich in elektronischer Form auf der Website der Kammer (www.laek-thueringen.de) veröffentlicht. Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen Ausdruck in Papierform zu bestellen (Ansprechpartner: Frau Hübner-Knoch, Tel.: 03641 614 - 111 oder per E-Mail: huebner-knoch@laek-thueringen.de).

Die gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit der ausschließlich elektronischen Veröffentlichung bildet das Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Thüringer E-Government-Gesetz - ThürEGovG -) vom 10. Mai 2018 (GVBl. 2018, 212, 294), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. 2019, S. 312, 314), wonach § 25 (Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter) besagt: „(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Satz 1 gilt nicht für das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. (2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. … Gibt es nur eine elektronische Ausgabe … muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen.“.

Ab dem 01.07.2020 tritt die o.g. neue WBO in Kraft.

Gemäß § 20 Abs. 4 können Ärzte, welche sich bei Inkrafttreten der neuen WBO in einer Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung befinden, diese innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten (30. Juni 2027) der neuen WBO noch nach den Bestimmungen der WBO 2011 abschließen.

Gemäß § 20 Abs. 5 können Ärzte, welche sich bei Inkrafttreten der neuen WBO in einer Weiterbildung zum Erwerb einer Teilgebietsbezeichnung befinden, diese innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten (30. Juni 2023) der neuen WBO noch nach den Bestimmungen der WBO 2011 abschließen.

Gemäß § 20 Abs. 6 können Ärzte, welche sich bei Inkrafttreten der neuen WBO in einer Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung befinden, diese innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten (30. Juni 2023) der neuen WBO noch nach den Bestimmungen der WBO 2011 abschließen.

Daraus ergibt sich jeweils, dass persönliche Weiterbildungsermächtigungen für die WBO 2011 nach Beendigung dieser Frist erlöschen.

Alle Facharzt-/ Teilgebiets- und Zusatz-Weiterbildungen, welche ab dem 01. Juli 2020 begonnen werden, erfolgen unter der neuen WBO.

Für die neue WBO muss grundsätzlich jeweils erneut ein Antrag auf Ermächtigung zur Facharzt-/ Teilgebiets- oder Zusatz-Weiterbildung gestellt werden. Die Anträge hierfür werden von der Landesärztekammer Thüringen bereits seit Oktober 2019 grundlegend über- und erarbeitet, konnten aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie jedoch bisher noch nicht alle vollumfänglich fertiggestellt werden. 

Um einen lückenlosen Übergang bei den Ermächtigungen zu gewährleisten, bieten wir daher einen Vorabantrag "Zum Vorabantrag" an, mit welchem fristgerecht zum 01.07.2020 die entsprechende Ermächtigung zunächst formlos beantragt werden kann.

Sobald der vollständige Antrag zur Ermächtigung für die entsprechende Bezeichnung zur Verfügung steht, wird dieser zur abschließenden Antragsbearbeitung den Weiterbildungsleitern zugesendet.

Die bereits fertigen "Anträge" für die neue WBO sind auf unserer Homepage hinterlegt und könne dort runtergeladen werden.

Für eine fristgerechte Antragsstellung zum 01.07.2020, sollten die Anträge bzw. der Vorabantrag bis spätestens zum 15.07.2020 eingereicht werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung (Frau Praechter, Tel.: 03641 614 124 und Frau Lippold, Tel.: 03641 614 123).

Als der Vorstand der Bundesärztekammer im November 2018 einstimmig die Gesamtnovelle der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) beschlossen hatte, lagen sechs Jahre angestrengter Arbeit mit zahlreichen Gremiensitzungen, Beratungen, Einbeziehung von Fachverbänden und vielen Diskussionen und Beschlüssen auf dem Deutschen Ärztetag hinter dieser Entscheidung. Begonnen hatte der Prozess der Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung bereits 2012 mit einem Beschluss des Deutschen Ärztetages in Nürnberg. 2018 hatte der Deutsche Ärztetag in Erfurt – bis dahin war die Novellierung alljährlich kritisch diskutiertes Thema der Ärztetage gewesen – die Grundzüge der Weiterbildungsordnung beschlossen und die Entscheidung des Vorstandes der Bundesärztekammer im November 2018 mit vorbereitet.

Breite Beteiligung von Fach- und Berufsverbänden – transparentes Vorgehen

Verschiedene Gründe haben und hatten zur Novellierung der MWBO geführt. Dazu gehörten neben der rasanten Entwicklung der Medizin auch veränderte Versorgungsrealitäten wie die sektorenübergreifende Versorgung oder die Zentrenbildung ebenso wie die für uns tagtäglich spürbaren wachsenden Anforderungen an unsere individuellen Kompetenzen. Nicht zuletzt haben Anregungen von Fach- und Berufsverbänden sowie die Ergebnisse der Befragung „Evaluation der Weiterbildung“ maßgeblich mit den Schub in Richtung einer Neuausrichtung der MWBO gegeben. Man kann sagen, dass noch nie eine Novellierung einer grundlegenden Ordnung mit einer so breiten Beteiligung uns so transparent über die Plattform WIKI-BÄK geschultert worden ist. In Abstimmung mit den Wissenschaftlich-Medizinischen Fachgesellschaften und den Berufsverbänden haben Landesärztekammern und Bundesärztekammer – Ehrenamtler und Hauptamtler – die fachlichen Anforderungen und die didaktische Ausrichtung der neuen MWBO erarbeitet.

Kompetenzbasierte Weiterbildung

Ziel der Gesamt-Novelle der MWBO war eine kompetenzbasierte Weiterbildung zur Verbesserung der Weiterbildungsqualität. „Inhalte statt Zeiten“ lautet hier das Schlagwort, und die zu erlernenden Kompetenzen sind quasi das Herzstück der neuen MWBO. Geprägt ist die neue MWBO von inhaltlichen und strukturellen Änderungen. So wurden die Präambel überarbeitet, die Ziel und Zweck der fachärztlichen Weiterbildung definiert, und die rechtlichen Vorgaben im Paragraphenteil sowie die allgemeinen Inhalte der Weiterbildung, die in gebietsspezifischer Ausprägung obligater Bestandteil jeder Facharztweiterbildung sind. Gleichfalls wurden die spezifischen Inhalte der Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Versorgungsrealität angepasst. Hinsichtlich der strukturellen Neuerung geht es im Kern um die zweiteilige Gliederung der Weiterbildungsmodi: die Kognitive und Methodenkompetenz (Kenntnisse) und die Handlungskompetenz (Erfahrungen und Fertigkeiten). Die Beurteilung des Weiterbildungsstandes erfolgt in zwei Stufen: zum einen geht es um Inhalte, die der Weiterzubildende zu beschreiben hat und Inhalte, die der Weiterzubildende systematisch einordnen und erklären soll, zum anderen bei den „Handlungskompetenzen“ Inhalte, die der Weiterzubildende unter Anleitung zu erfüllen hat und solche, die der Weiterzubildende selbstverantwortlich durchführt. Hierdurch wird die Weiterbildung strukturierter und transparenter.

Flexibilisierung und Digitalisierung

Weiterhin zeichnet sich die neue MWBO durch ihre Zielgruppenorientiertheit aus und berücksichtigt maßgebliche Forderungen der neuen Ärztegeneration. Unter dem Stichwort Flexibilisierung können die Möglichkeiten zur berufsbegleitenden Weiterbildung, die Stärkung der ambulanten Weiterbildung und Erleichterung von Rotationen zusammengefasst werden, mit dem Schlagwort Digitalisierung die künftige kontinuierliche Dokumentation der Weiterbildung im elektronischen Logbuch.

Weiterbildungsbefugte im Blick

Im Blickfeld der neuen Weiterbildungsordnung liegt aber nicht nur die Verbesserung der Qualität der ärztlichen Weiterbildung, sondern auch die Stärkung der Rolle und der Verantwortung des Weiterbildungsbefugten. Dazu dienen u. a. die Train-the-trainer-Seminare, in denen die Weiterbildungsbefugten besser auf ihre Rolle als Weiterbilder vorbereitet werden. In Thüringen hat die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung bereits schon mehrere dieser Seminare erfolgreich angeboten.

Beschluss der MWBO – was heißt das für die Landesärztekammer

Die MWBO ist die Grundlage für die rechtlich verbindlichen Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern und muss von diesen in Landesrecht überführt werden. Damit haben der Vorstand und der Weiterbildungsausschuss der Landesärztekammer mit der zuständigen ärztlichen Geschäftsführerin, Dr. Christiane Becker sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung Weiterbildung zu Beginn des Jahres 2019 unmittelbar begonnen. Zugleich wurde eine Projektgruppe für die Umsetzung der MWBO unter Leitung von Dr. Nadja Ehrsam etabliert. Bei der Novellierung galt es abzuwägen, inwieweit eine möglichst bundesweit einheitliche MWBO in Thüringen umgesetzt werden sollte oder Thüringer Besonderheiten in der Weiterbildungsordnung ihren Niederschlag fänden. Es gab wesentliche Anhaltspunkte zu berücksichtigen, so das Thüringer Heilberufegesetz und entsprechende Anträge von Berufs- und Fachverbänden. Auf der Basis dieser Anträge wurde ein Entwurf der Thüringer Weiterbildungsordnung erarbeitet. Die Arbeit aller Beteiligten an dieser Novellierung kann als harmonisch, pragmatisch und sachorientiert beschrieben werden. Zu keinem Zeitpunkt traten gravierende Diskrepanzen in der Gremienarbeit zutage, so dass der finalisierte Entwurf abschließend von der Kammerversammlung am 04.03.2020 beschlossen und im Anschluss vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt werden konnte.

Kopfteil

Jede Gebietsbezeichnung bzw. Zusatz-Bezeichnung beginnt mit einem strukturell immer gleich aufgebauten Kopfteil. Für die Facharztgebiete erfolgt hier jeweils eine Gebietsdefinition und Beschreibung der Weiterbildungszeit.

Auszug aus der MWBO Abschnitt B Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen »

Bei den Zusatz-Weiterbildungen findet sich im Kopfteil ebenfalls eine allgemeine Definition. Weiterhin wird hier eine Mindestanforderung formuliert. Dieser ist u.a. zu entnehmen, wer Zugangsberechtigt für diese Zusatzweiterbildung ist.

Auszug aus der MWBO Abschnitt C Zusatz-Weiterbildungen »

Weiterbildungsinhalte der Facharzt-Kompetenz/ Zusatz-Weiterbildung

Im Anschluss an den Kopfteil werden die geforderten Weiterbildungsinhalte in tabellarischer Form erfasst. Zunächst folgt jedoch immer der Verweis auf die „Allgemeinen Inhalte der Weiterbildung für Abschnitt B unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägung“ (*). Diese Inhalte finden sich am Anfang von Abschnittes B und beinhalten allgemeine Kompetenzen, die jeder Weiterbildungsassistent unabhängig seiner Fachrichtung erwerben muss. Darunter fallen z.B. Hygienemaßnahmen, die Ärztliche Leichenschau, Indikationsstellung und Befundinterpretation des Krankheitsbezogenen Basislabor. In der darauffolgenden Tabelle beschreibt die linke Seite die Kompetenzen die der Weiterbildungsassistent „kennen“ muss und die mittlere jene, die er „können“ muss. Die einzelnen Kompetenzen werden dabei in Kompetenzblöcke eingeteilt. Der ganz rechten Spalte sind, sofern gefordert, Richtzahlen zu entnehmen. Die Struktur für die Zusatz-Weiterbildungen ist ähnlich aufgebaut.

(*) Zur Vermittlung dieser auch in der aktuell gültigen Weiterbildungsordnung geforderten allgemeinen Inhalte bietet die Landesärztekammer neu ein „Curriculum für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung“ an. Hier werden immer in zwei Veranstaltungen im Jahr, welche unabhängig voneinander besucht werden können, kompakt die allgemeinen Inhalte des 1. und 2. Weiterbildungsjahres vermittelt.

Auszug aus der MWBO Abschnitt B Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen (Umweltmedizin) »

Auszug aus der MWBO Abschnitt C Zusatz-Weiterbildungen (Andrologie) »

Mit dem Elektronischen Logbuch (eLogbuch) soll eine kontinuierliche Dokumentation der Weiterbildung ermöglicht werden. Dabei liegt das Nachhalten der Dokumentationen im eLogbuch in der Verantwortung und in der Hoheit der in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte. Die Aufgabe der Weiterbildungsbefugten/-ermächtigten ist es, den Weiterzubildenden den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Rubriken „Kognitive und Methodenkompetenz“ bzw. „Handlungskompetenz“ sowie die erreichte Anzahl nachzuweisender Richtzahlen und die zu dokumentierenden Weiterbildungsgespräche über das eLogbuch zu bestätigen. Wer Zugriff auf die Daten des eLogbuchs hat, entscheidet ausschließlich der Arzt bzw. die Ärztin in Weiterbildung. Sowohl der Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsermächtigte als auch die Landesärztekammer sehen nur die Inhalte, welche der Weiterzubildende vorher explizit freigegeben hat. So bleibt dieser Herr über seine Daten.

Nutzung des eLogbuchs über Serviceportal meinelaekthuer.de

Ab Inkrafttreten der neuen Thüringer Weiterbildungsordnung am 01.07.2020 ist für diese das eLogbuch zu führen. Die Landesärztekammer Thüringen plant die Nutzung des eLogbuchs direkt über das Serviceportal www.meinelaekthuer.de. Eine gemeinsame Anmeldung über den Portalzugang ermöglicht es sowohl den Weiterzubildenden als auch den Weiterbildungsbefugten/Weiterbildungsermächtigten das eLogbuch ohne zusätzliche Anmeldedaten zu nutzen.

Betrieb

Betrieben wird die eLogbuch-Webanwendung durch die Bundesärztekammer. Sie stellt die aus Hard- und Software bestehende Infrastruktur zur Verfügung und ermöglicht der mit der Softwareentwicklung beauftragten Firma Steadforce die Konfiguration und Wartung der eLogbuch-Webanwendung. Die erforderliche Infrastruktur wird von der Firma Cronon AG, ein Tochterunternehmen der Firma Strato AG (Hoster) bereitgestellt und betrieben.

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Mit Inkrafttreten der neuen Thüringer WBO am 01.07.2020 wird das eLogbuch verpflichtend eingeführt.
  • Das eLogbuch kann nur für die Weiterbildung unter der neuen WBO geführt werden - laufende Weiterbildungen unter der aktuellen WBO 2011 müssen weiterhin in Papierform geführt werden.
  • Die Nutzung des eLogbuchs erfolgt über das Serviceportal www.meinelaekthuer.de der Landesärztekammer Thüringen

Mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung am 1. Juli 2020 wird für diese Weiterbildungsordnung das eLogbuch verpflichtend eingeführt. Sie können sich hierfür jetzt als Weiterbildungsleiter und/ oder Weiterbildungsassistent über das persönliche Mitgliederportal der Landesärztekammer Thüringen anmelden.

Unter „Weiterbildung“ steht Ihnen der Menüpunkt „eLogbuch“ zur Verfügung. Hierüber können Sie sich jeweils nur einmalig einen Zugang als Weiterbildungsleiter und/oder Weiterbildungsassistenz anlegen. Nachfolgend finden Sie eine entsprechende Anleitung zum Anmeldeverfahren:

Anleitung eLogbuch »

Wenn Sie noch keinen Zugang zum Mitgliederportal der Landesärztekammer haben, so erhalten Sie diesen ebenfalls unter der Adresse www.meinelaekthuer.de.

Informationsmaterialien für die Handhabung des eLogbuchs der Bundesärztekammer finden Sie unter: https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/

Ebenfalls steht Ihnen eine Hotline der Bundesärztekammer für technische Fragen bzw. Fragen zur Anwendung, Montag bis Freitag von 10:00 - 16:00 Uhr unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: +49 30 400456-886 

Darüber hinaus können Sie sich gerne insbesondere bei inhaltlichen Fragen auch an uns wenden.

Die völlige Neuausrichtung und Neustrukturierung der Weiterbildungsordnung (WBO), in der insbesondere die allgemeinen und speziellen Weiterbildungsinhalte überarbeitet und aktualisiert wurden, erfordert es dementsprechend neue Ermächtigungen für diese kompetenzbasierte Weiterbildung zu erteilen. Zudem wird künftig mit der neuen Weiterbildungsordnung die Verantwortung des Weiterbildungsleiters für eine qualitätsgesicherte Weiterbildung gestärkt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Thüringer Weiterbildungsordnung am 01.07.2020 ist die sofortige Initiierung der Antragstellung, grundsätzlich geplant in elektronischer Form, bei den bisherigen Weiterbildungsleitern vorgesehen. Die Anträge hierfür befinden sich zurzeit in Bearbeitung und stehen voraussichtlich ab Juni 2020 zur Verfügung. Alle Weiterzubildenden, welche nach Inkrafttreten der neuen WBO beginnen, müssen nach dieser die Weiterbildung absolvieren. Damit dies gewährleistet ist, müssen die neuen Ermächtigungen jeweils schnellstmöglich beantragt und erteilt werden. Dies gilt auch für Weiterzubildende, welche ihre bereits begonnene Weiterbildung nach neuer Weiterbildungsordnung fortsetzen wollen. Die Ermächtigungen nach der bisherigen Weiterbildungsordnung gelten fort, da eine begonnene Weiterbildung unter dieser in einer Übergangsfrist von sieben Jahren für die Facharztgebiete und jeweils drei Jahren für die Teilgebiete und Zusatz-Weiterbildungen beendet werden darf.

Grundstruktur der Ermächtigung

Auf Ebene der Bundesärztekammer wurden in einer Arbeitsgruppe mit Mitgliedern aus den Landesärztekammern zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns allgemeine Kriterien erarbeitet.

  • Die Ermächtigung soll vorrangig anhand von Kompetenzen und weiterhin nach Zeiten erfolgen.  
  • Zur Ermittlung des Umfangs sollen die vermittelbaren Kompetenzen im Antrag bis auf Spiegelstrichebene abgefragt und in der Ermächtigung dementsprechend aufgeführt werden.  
  • Diese sollen auch für den Weiterzubildenden später veröffentlicht werden. Die Form ist noch offen, es gibt dazu Überlegungen hinsichtlich einer Ermächtigtendatenbank.  
  • Zur Bemessung des Umfangs sollen von Fachberatern festgelegte Kriterien zugrunde gelegt werden, um nachvollziehbar und einheitlich zu ermächtigen.

 
Unabhängig davon soll in Thüringen eine verkürzte Antragstellung bei einem Umfang von 12 Monaten im stationären und ambulanten Bereich/Rehabilitationswesen ermöglicht werden. Die grundlegenden Voraussetzungen, welche weiterhin in § 5 der Weiterbildungsordnung geregelt sind, gelten fort. Dies sind insbesondere das Führen der Bezeichnung (Facharzt, Teilgebiet, Zusatzbezeichnung) für die beantragte Weiterbildungsermächtigung, mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung und die persönliche Eignung (keine berufsrechtlichen Verfehlungen).

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Aktuelle Ermächtigungen für die WBO 2011 bleiben für eine Übergangsfrist von 3 bzw. 7 Jahren gültig und laufen dann aus.
  • Für die neue Thüringer WBO müssen neue Ermächtigungen ab Inkrafttreten am 01.07.2020 beantragt werden.
  • Die Anträge stehen voraussichtlich ab Juni zur Verfügung, alle Weiterbildungsleiter werden rechtzeitig nochmals schriftlich darüber informiert
  • Es ist zunächst ausreichend, fristgerecht zum 01.07.2020 mindestens den Rumpfantrag einzureichen. Nachweise können auch später nachgereicht werden.

Auch die neue Weiterbildungsordnung kommt nicht ohne rechtliche Regelungen aus. Die Kammerjuristen der unterschiedlichen Ärztekammern waren sich bei der Überarbeitung des Paragrafenteils aber einig, dass nur absolut notwendige Änderungen vorgenommen werden sollten. Hintergrund dafür ist, dass die übergeordneten Heilberufegesetze der einzelnen Bundesländer den rechtlichen Rahmen für die Weiterbildungsordnung bilden und deren Änderung in aller Regel mehrere Jahre dauert. Größere Änderungen wären daher hinderlich.

Zunächst werden in den Begriffsbestimmungen des § 2a wesentliche Begriffe wie „Kompetenz“, teils neu hinzugekommene wie das „elektronische Logbuch“ und „fachlich empfohlener Weiterbildungsplan“ erläutert.

Bei den verwendeten Begrifflichkeiten weicht Thüringen in einigen Details von der Musterweiterbildungsordnung ab. Dies ist Folge der Vorgaben aus dem Thüringer Heilberufegesetz. So wird zum Beispiel die „Weiterbildungsbefugnis“ in Thüringen „Weiterbildungsermächtigung“ genannt. „Schwerpunkte“ werden zu „Teilgebieten“. Inhaltlich sind damit jedoch keine Änderungen verbunden. Das Gesetz gibt derzeit jedoch auch noch andere Vorgaben. So muss eine anrechenbare Teilzeitweiterbildung mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit geleistet werden. Das sind in Thüringen 19 Stunden pro Woche. Neu ist die zeitliche Untergrenze der anrechenbaren Weiterbildungsabschnitte. Die MWBO sieht eine Mindestdauer von 3 Monaten für einen anrechenbaren Abschnitt vor. Diese Untergrenze wird in Thüringen mit der neuen Weiterbildungsordnung ebenfalls eingeführt, so dass zukünftig schon 3-Monatsabschnitte statt der bisherigen 6-Monatsabschnitte anerkannt werden können.

Sogenannte „versenkbare Zeiten“, d. h. die Anrechnung von Zeiten aus einer vorgehenden Weiterbildung, gibt es nicht mehr.  Weiterbildungszeiten für Teilgebiete und Zusatz-Weiterbildungen sind daher immer zusätzlich zur Facharztweiterbildung zu absolvieren. Jedoch können spezielle fachliche Kompetenzen, die zum Beispiel während einer Facharztweiterbildung „on top“ erworben wurden, grundsätzlich für den inhaltlichen Kompetenzerwerb in einem Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung angerechnet werden.
Zu beachten ist außerdem, dass ein nachfolgender Weiterbildungsgang zeitlich anrechenbar erst dann beginnen kann, wenn die Anerkennung (Urkunde) in dem vorgehenden Weiterbildungsgang durch die Ärztekammer erteilt wurde.

Wichtig für die Inhaber bisheriger Bezeichnungen und für die in Weiterbildung befindlichen Kollegen sind auch die Übergangsbestimmungen. Nachfolgend die wichtigsten Regelungen:

  1. Die nach bisher geltenden Weiterbildungsordnungen erworbenen Bezeichnungen behalten ihre Gültigkeit.
  2. Viele Weiterbildungsbezeichnungen haben sich über die Jahre sprachlich verändert. Bei diesen wird es bei dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder der Zusatz-Weiterbildung spezielle Übergangsbestimmungen zur Führung der aktuellen Form geben. Die betrifft z.B. die Plastische und Ästhetische Chirurgie, deren Bezeichnung sich nun in „Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie“ ändert.  Eine Beantragung der Führung der veränderten Bezeichnung ist nicht notwendig. Neue Urkunden werden nicht ausgestellt.
  3. Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den Regelungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
    Für Teilgebiete und Zusatz-Weiterbildungen gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.
  4. Für neu aufgenommene Weiterbildungsbezeichnungen wird es differenzierte Regelungen geben.
     

Einige Bezeichnungen können aufgrund des Nachweises einer regelmäßigen Tätigkeit mit Aneignung der notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dem Gebiet, Teilgebiet, oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung (innerhalb der letzten acht Jahre) nach § 20 Absatz 7 Thüringer Weiterbildungsordnung erlangt werden. Dies trifft z.B. auf die Zusatz-Weiterbildungen Immunologie und Transplantationsmedizin zu. Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung zu stellen. Dabei können auch Tätigkeitsabschnitte innerhalb dieser Frist berücksichtigt werden.
Für andere Bezeichnungen wird die o. g. Regelung ausgeschlossen werden. Die Inhalte verschiedener Zusatz-Weiterbildungsbezeichnungen wie z.B. Ernährungsmedizin, Balneologie und Medizinische Klimatologie und Sexualmedizin werden ausschließlich über Kurse und Fallseminare vermittelt. Hier bedarf es der oben genannten Übergangsregelung nicht. Eine erfolgreiche Prüfung wird auch hier die Voraussetzung zur Erteilung der Anerkennung sein.

Weiterbildungsordnung

Die Weiterbildungsordnung (WBO) regelt die ärztliche Weiterbildung. Sie wird von der jeweiligen Landesärztekammer erstellt. Sie ist hierbei weites gehend an die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer angelehnt, die vom Deutschen Ärztetag verabschiedet wird und einen empfehlenden Charakter besitzt. Für jeden Arzt/jede Ärztin ist immer nur die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er/sie ist.

Weiterbildungsbefugnis

Die Befugnis zur Weiterbildung wird dem Weiterbildungsleiter erteilt. Er muss die Bezeichnung führen, fachlich und persönlich geeignet sein und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen können. Der Befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie diese inhaltlich und zeitlich entsprechend der gültigen Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes zu bestätigen. Die Weiterbildungsbefugnis ist zudem immer an die Zulassung einer Weiterbildungsstätte (s.u.) gekoppelt. Die Zulassung der Weiterbildungsstätte wird in Thüringen durch die Landesärztekammer erteilt. Achtung: Aufgrund des Thüringer Heilberufegesetzes gilt in Thüringen statt der Begrifflichkeit „Befugnis“ die Begrifflichkeit „Ermächtigung“.

Schwerpunkt

Ein Schwerpunkt beschreibt eine Spezialisierung innerhalb eines Fachgebietes, z.B. Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie. Die Weiterbildung im Schwerpunkt baut weitestgehend auf die Facharztkompetenz auf und wird ebenfalls in der Weiterbildungsordnung geregelt. Achtung: Aufgrund des Thüringer Heilberufegesetzes gilt in Thüringen statt der Begrifflichkeit „Schwerpunkt“ die Begrifflichkeit „Teilgebiet“.

Zusatzbezeichnung

Die Zusatzbezeichnungen stellen spezielle Qualifikationen dar und können von Ärzten verschiedener Gebiete erworben werden. Sie unterscheiden sich in Weiterbildungsumfang und Voraussetzungen deutlich voneinander und werden in der Weiterbildungsordnung geregelt.

Weiterbildungsstätte

Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu (von der Ärztekammer) zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes. Eine Weiterbildungsstätte muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen
  • Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen
  • Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen
  • die Weiterbildungsdokumentation im Logbuch ermöglichen Verbundermächtigung

 
Mehrere Weiterbildungsleiter übernehmen gemeinsam die Weiterbildung in abgestimmten Abschnitten an verschiedenen Weiterbildungsstätten.  

Gemeinsame Ermächtigung

Mehrere Weiterbildungsleiter übernehmen gemeinsam die Weiterbildung in abgestimmten Abschnitten innerhalb einer Weiterbildungsstätte.

Delegation

Entsenden eines Weiterbildungsassistenten in eine kooperierende Einrichtung zur Erlangung einzelner Kompetenzen, sofern diese selbst nicht vermittelt werden können. Im Rahmen der Delegation ist ein Tätigwerden am Patienten möglich, somit können Handlungskompetenzen erlangt werden. Bei einer Sicherstellung der Delegation in Form eines Vertrages mit der kooperierenden Einrichtung erfolgt kein Abzug im Ermächtigungsumfang für das Fehlen dieser Kompetenzen. Entsprechende Nachweise sind der Kammer bei Antragsstellung vorzulegen.

Hospitation

Besuch einer Einrichtung zum Zuschauen. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeit ist hierbei nicht zulässig. Daher stellt eine Hospitation keine Weiterbildung dar und kann als solche nicht anerkannt werden.

FAQ´s zur neuen Thüringer Weiterbildungsordnung

A - Allgemeine Fragen

Eine einheitliche Umsetzung der MWBO 2018 wird von der Bundesärztekammer empfohlen. Letztlich entscheiden aber die Länder und Landesärztekammern über die konkrete Umsetzung in Landesrecht. Die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern werden daher in einzelnen Punkten von der MWBO abweichen. Auch die Landesärztekammer Thüringen weicht in einigen rechtlichen und fachlichen Punkten ab. Dies ist zum einen den zwingenden Vorgaben aus dem Thüringer Heilberufegesetz geschuldet und im fachlichen Teil werden teilweise Besonderheiten der Thüringer Versorgungslandschaft abgebildet. Es empfiehlt sich, die für die eigene Weiterbildung maßgebliche Weiterbildungsordnung (WBO) diesbezüglich genau anzuschauen.

Die Regularien der neuen Weiterbildungsordnung gelten für alle Weiterbildungsverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten am 01.07.2020 beginnen. Bereits begonnene Weiterbildungen können unter der alten Weiterbildungsordnung für eine Übergangszeit fortgeführt werden. Zu beachten ist auch, dass die Thüringer WBO 2020 nur für diejenigen Ärzte gilt, die auch Mitglieder der Landesärztekammer Thüringen sind. 

Alle Facharzt-, Teilgebiets- und Zusatz-Weiterbildungen sind nach den neuen strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung ausgestaltet worden. Die für ein Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden geordnet nach 

  • kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnissen) – das muss der entsprechende Facharzt „wissen“
  • Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) – das muss der entsprechende Facharzt „können“

  
Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für die erworbene Kompetenz. Erst nach Erhalt der Weiterbildungsbezeichnung (bestandene Prüfung) kann zeitlich mit einer weiteren Weiterbildung in Teilgebieten oder Zusatzweiterbildungen begonnen werden.
 
Die Schwerpunktsetzung auf die „Kompetenz“ ist eines der zentralen Kernstücke der neuen WBO. Kompetenzbasierte Weiterbildung beschreibt eine am Ergebnis orientierte Weiterbildung. Anstelle einer wie bisher vorwiegend zeit- und zahlenbasierten Weiterbildung mit Mindestzeiten und einer definierten Anzahl selbstständig, aber unter Supervision durchgeführter medizinischer Prozeduren und Eingriffe, steht künftig die Prüfung der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Vordergrund.
 
Die Thüringer WBO 2020 folgt der bereits in den früheren Fassungen etablierten Gliederung in die einzelnen Abschnitte A (Paragrafenteil), B (Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungen) sowie C (Zusatzweiterbildungen).
 
Der Abschnitt B beinhaltet insgesamt 51 Facharzt- und 10 Schwerpunktweiterbildungen. In den Abschnitt C sind 11 neue Zusatzweiterbildungen aufgenommen und 2 gestrichen worden. Insgesamt können 57 Zusatzbezeichnungen erworben werden.
 
Die Liste der Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung ist erweitert worden um die Gebiete: Arbeitsmedizin, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Radiologie sowie Transfusionsmedizin.

Nach altem Recht verliehene Bezeichnungen, können weitergeführt werden. Für einzelne umbenannte Bezeichnungen ist in der WBO 2020 geregelt, dass die neuen Bezeichnungen geführt werden können. Die Regelungen finden sie am Ende der einzelnen Bezeichnung.

Das eLogbuch ist ausschließlich für Weiterbildungen nach WBO 2020 verpflichtend zu führen. Weiterbildungen, welche unter der WBO 2011 begonnen und fortgeführt werden, sind weiterhin als Papierlogbuch zu dokumentieren. Diese finden Sie unter folgendem Link: https://www.laek-thueringen.de/aerzte/weiterbildung/wbo_logbuecher/.

Logbücher nach neuer WBO 2020 können noch mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 in Papierform ausgefüllt werden. Ab 01.01.2023 besteht dann grundsätzlich eine Verpflichtung, die eLogbücher elektronisch zu führen. Ausnahmen gelten nur in den Fällen, in denen noch keine erstmalige Weiterbildungsermächtigung des Weiterbildungsleiters nach WBO 2020 besteht. Sollte bereits eine Weiterbildungsermächtigung nach WBO 2020 vorliegen, besteht ab 01.01.2023 die Pflicht, die Dokumentation in elektronischer Form durchzuführen.

B - Änderungen für Weiterzubildende

Die Weiterbildungsinhalte können grundsätzlich in der ambulanten wie auch in der stationären Versorgung erworben werden. Vorgaben zu stationären oder ambulanten Pflichtzeiten gibt es nur noch in wenigen Fachgebieten. Auf der Homepage der Landesärztekammer Thüringen sind alle Weiterbildungsleiter zu finden Hier wird der zeitliche Umfang der Weiterbildungsermächtigung und eine Übersicht der vermittelbaren Kompetenzen einsehbar sein. 

Nein! Grundsätzlich kann sich jeder Weiterzubildende entscheiden, ob er seine Weiterbildung nach altem Recht fortführt oder in die neue WBO 2020 wechselt. Die Entscheidung ist sehr individuell und sollte vorab mit der Ärztekammer besprochen werden. 

Nachfolgend die wichtigsten Punkte zum Wechsel:

  • Grundvoraussetzung ist immer, dass der Weiterbildungsleiter eine wirksame Weiterbildungsermächtigung nach WBO 2020 besitzt.
  • Es wird ein Zwischenzeugnis zum Wechsel empfohlen, um eine klare Trennung zwischen den erbrachten Inhalten nach WBO 2011 und nach WBO 2020 zu erhalten.
  • Ein Wechsel muss nicht zum 01.07.2020 erfolgen. Die entsprechenden Fristen können § 20 WBO 2020 (Allgemeine Übergangsbestimmungen, https://www.laek-thueringen.de/files/1730914DB43/Weiterbildungsordnung_18_03_2020.pdf) entnommen werden.
  • Ab dem Wechsel ist das eLogbuch zu führen. Eine Übertragung der Inhalte des bisher geführten Papierlogbuchs nach WBO 2011 hat durch den Weiterbildungsermächtigten, entsprechend seiner Ermächtigung nach WBO 2020, zu erfolgen. Das Papierlogbuch kann zum Nachweis in das eLogbuch als Datei hochgeladen werden.
  • Ein Wechsel ist der Landesärztekammer Thüringen zeitnah zu melden. Es besteht die Möglichkeit einer Zwischenprüfung der bisherigen Zeiten.

Die Absolvierung der Weiterbildung in Teilzeit ist selbstverständlich möglich, Sie muss dann mindestens 50 % der Regelarbeitszeit (mind. 19 Stunden/Woche) an der Weiterbildungsstätte betragen. Soll eine bereits begonnene Weiterbildung in Teilzeit nach der alten WBO fortgeführt werden, ist die Beschränkung durch die Übergangsfristen zu beachten. Diese betragen für die Fachgebiete 7 Jahre und für Teilgebiete und Zusatzweiterbildungen 3 Jahre ab dem 01.07.2020. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so erlangt die neue WBO 2020 Geltung. Bereits absolvierte Abschnitte verfallen natürlich nicht, sondern werden in die neue WBO „umgerechnet“. In diesen Fällen ist eine rechtzeitige Beratung durch die Abteilung Weiterbildung unbedingt zu empfehlen.

Die Weiterbildung kann zukünftig angerechnet werden, wenn sie mindestens 3 Monate umfasst hat. Zu beachten ist aber, dass bei sehr kurzen Abschnitten im Falle längerer Unterbrechungen durch Urlaub oder andere Ausfallzeiten die geplante Vermittlung der Kompetenzen behindert wird und der Abschnitt möglicherweise verlängert werden muss.

Sogenannte „versenkbare“ Zeiten, also die Möglichkeit, sich Zeiten und Inhalte aus der Facharztweiterbildung auf eine nachfolgende Zusatzweiterbildung anrechnen zu lassen, gibt es nicht mehr. Die Zusatzweiterbildung kann zeitlich erst nach Anerkennung der Facharztqualifikation beginnen (Ausnahme sind Zusatzweiterbildungen, die keinen Facharzt voraussetzen, z.B. Notfallmedizin). 

In der WBO 2020 gibt es unterschiedliche Wege, eine neu eingeführte Bezeichnung zu erwerben. In den Zusatzbezeichnungen, die über Kurs-Weiterbildungen vermittelt werden, wird die regulär vorgesehene Weiterbildung absolviert (z.B: Sexualmedizin) und anschließend die Prüfung vor der Kammer abgelegt. In anderen Bezeichnungen mit Mindestweiterbildungszeiten wird der Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem Spezialgebiet innerhalb der letzten 8 Jahre im Umfang der jeweiligen Mindestweiterbildungszeit verlangt, um nach der Übergangsvorschrift in § 20 Absatz 7 WBO 2020 zur Prüfung zugelassen zu werden (z.B. Spezielle Kardiologie für Erwachsenen mit angeborenen Herzfehlern).

Mit der Möglichkeit der Teilzeitweiterbildung (mind. 50%) und der Anerkennung von kürzeren Weiterbildungsabschnitten von drei Monaten (statt wie bisher 6 Monate) sowie der thüringenspezifisch möglichen Anrechenbarkeit von Ausfallzeiten bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr wird eine familienfreundlichere Gestaltung der Weiterbildung ermöglicht. 

Bei einem Wechsel des Kammerbereiches sollte unbedingt geprüft werden, ob die neue WBO dort bereits umgesetzt wurde. Nach derzeitigem Stand starten zwar einige Kammern wie Thüringen am 01.07.2020, es gibt aber auch Kammerbereiche, die die Umsetzung erst für Herbst dieses Jahres oder für das nächste Jahr planen. 

C - Änderungen für Weiterbildungsleiter

Die Weiterbildungsleiter werden im Rahmen der neuen kompetenzbasierten Weiterbildung wesentlich mehr Verantwortung für die Vermittlung und Beurteilung des Fachwissens tragen.

Bestehende Weiterbildungsbefugnisse behalten ihre Gültigkeit für bereits begonnene Weiterbildungsgänge. Die Übergangsfristen betragen ab dem 01.07.2020 7 Jahre für Facharztweiterbildungen und 3 Jahre für Teilgebiete und Zusatzweiterbildungen. In diesem Zeitraum können auch noch neue Ermächtigungen nach „altem“ Recht erteilt werden.

Da die neue WBO kompetenzbasiert aufgebaut ist, können die bestehenden Ermächtigungen nicht automatisch übertragen werden. Es ist die Stellung eines Antrages für jeden Weiterbildungsgang nötig. Die Kammer plant, die hierfür notwendigen Formulare bereits einige Wochen vor dem In- Kraft-Treten bereitzustellen. Zum 01.07.2020 muss zunächst mindestens ein Rumpfantrag vorliegen, Eingriffszahlen und andere Unterlagen können selbstverständlich nachgereicht werden.

Dies ist empfehlenswert, es kommt darauf an, ob sich noch Weiterzubildende in einer WBO nach altem Recht an der Weiterbildungsstätte befinden. Der Aufwand ist nur unwesentlich größer, da die vorgelegten Nachweise in der Regel für beide Anträge genutzt werden können. Der Umfang der erteilten Ermächtigungen nach den beiden unterschiedlichen WBO´s kann abweichen.

Die Landesärztekammer Thüringen hat bereits seit vergangenem Jahr in mehr als 100 Fachgruppensitzungen der Fach- und Expertengruppen die Ausgangspunkte für die zukünftige Bewertung der Anträge auf Weiterbildungsermächtigung erarbeitet. Diese sollen die Grundlage für eine sachgerechte, transparente und möglichst einheitliche Bewertung unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenheiten der Weiterbildungsstätten bilden. Aufgrund der Neustrukturierung der Weiterbildung kann es im Umfang der Ermächtigung Unterschiede zum bisher bestehenden Umfang geben.

Die Fach- und Expertengruppen haben auch erarbeitet, welche Angaben zur Beurteilung der Anträge durch die Kammer abgefragt werden.

Der zeitliche Umfang und die vermittelbaren Kompetenzen (analog WBO) werden auf der Homepage der Landesärztekammer Thüringen veröffentlicht. Jeder interessierte Arzt kann hier Einsicht nehmen. Natürlich werden auch die Ermächtigungen nach der WBO 2011 weiterhin einsehbar bleiben.

Bei einer gemeinsamen Ermächtigung rotieren die Weiterzubildenden koordiniert innerhalb einer Fachrichtung in einer Weiterbildungsstätte zu mehreren Weiterbildungsleitern. Bei einer Verbundermächtigung kooperieren ebenfalls mehrere Weiterbildungsleiter allerdings an unterschiedlichen Weiterbildungsstätten. 

Da die Kammer mit dem Eingang von ca. 2000 Anträgen rechnet, wird die Bearbeitung sicherlich einige Zeit, möglicherweise auch mehrere Monate, dauern. Die Weiterbildung kann jedoch bei den Weiterbildungsleitern, welche nach altem Recht bereits über eine einschlägige Weiterbildungsermächtigung verfügten, auch bereits nach neuem Recht beginnen. 

Grundsätzlich kann jeder Weiterbildungsleiter in jeweils einem Fachgebiet, einem Teilgebiet und einer Zusatzweiterbildung ermächtigt werden. Ausnahmen sind grundsätzlich möglich und müssen vom Vorstand genehmigt werden.

Nein, jeder ermächtigte Weiterbildungsleiter bestätigt diejenigen Kompetenzen, die er selbst vermittelt, z.B. gastroenterologische Inhalte durch den Gastroenterologen. Die Weiterbildungsleiter sollten sich darüber hinaus verständigen, wer die grundlegenden Kompetenzen beurteilt und bestätigt.

Ja, weiterbildungsrechtlich ist dies kein Problem. Die andere Weiterbildungsstätte muss selbstverständlich selbst auch ermächtigt sein und sollte die benötigten Kompetenzen in ausreichendem Umfang vermitteln. Die Kompetenzen werden dann auch von dem anderen Weiterbildungsleiter bestätigt. Die arbeitsrechtliche Absicherung (u.a. Bezahlung, Haftung, Urlaub, Dienste) ist zwischen den Weiterbildungsstätten abzusprechen. Auch eine Delegation zur Erlangung einzelner Kompetenzen (z.B. spezielle Untersuchungsmethoden) wird zukünftig nach Absprache (Angaben dazu bitte schon im Antrag) mit der Kammer möglich sein.

Ja, Voraussetzung ist, dass der Weiterbildungsleiter selbst mindestens 50% der Regelarbeitszeit (min. 19h/Woche) an der Weiterbildungsstätte tatsächlich tätig ist. Die Ermächtigung wird dann aber auch nur in Teilzeit ausgesprochen. Die Ergänzung zur Vollzeit ist durch Einbindung eines weiteren Kollegen natürlich möglich.

Eine gleichzeitige Tätigkeit als Weiterbildungsleiter und Weiterzubildender ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann z.B. bei Teilzeittätigkeiten gelten. 

Nein, nach den gesetzlichen Regelungen in Thüringen darf die Kammer nur Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsleiter ermächtigen, die sich in Thüringen befinden. Verwaltungsakte gegenüber Nichtmitgliedern darf die Kammer nicht erlassen.

Nein, die Erfüllung der Richtzahlen bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Weiterzubildende auch die Kompetenzstufe zur selbstständigen Ausführung der ärztlichen Leistung erreicht hat. Bei den Richtzahlen handelt es sich um Mindestzahlen. Manche Weiterzubildende benötigen aber mehr Zeit oder Erfahrung, um die Handlungskompetenz zu erwerben.

Ja, das elektronische Logbuch ersetzt nicht das Wortzeugnis. Sie können die Zeugnisse in das eLogbuch hochladen und dort hinterlegen. Dann kann der Weiterzubildende die Zeugnisse über die Weiterbildungszeit problemlos sammeln und der Kammer elektronisch am Ende vorlegen.

In der Weiterbildungsordnung ist vorgeschrieben, dass die Dokumentation mindestens einmal jährlich, z.B. im Rahmen des jährlichen Gespräches über den Fortgang der Weiterbildung erfolgen muss. Rückdatierungen sind im eLogbuch übrigens nicht möglich. Empfehlenswert sind durchaus kürzere Abschnitte. Dies sollte zwischen den Parteien abgesprochen werden. Sicherlich muss nicht jede OP sofort einzeln bestätigt werden. Jedoch ist es für den Weiterbildungsleiter auch nur schwer nachvollziehbar, wenn er z.B. nach einem Jahr pauschal 1000 erbrachte Anästhesien bestätigen soll.

D - Änderungen für Weiterbildungsstätten

Ja, die Weiterbildung muss grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte erfolgen, bei einer Verbundermächtigung sind es dann mehrere Weiterbildungsstätten. Ändern sich wesentliche Dinge an der Weiterbildungsstätte, z.B. bei der Zusammenlegung von Kliniken, Auslagerung von Leistungen in ein MVZ oder ähnliches, so muss dies umgehend der Kammer gemeldet werden. Es wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen für den Fortbestand der Ermächtigung noch gegeben sind.

Nein, da sowohl das Krankenhaus, als auch die MVZ eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und eigene Zulassungen jeweils im stationären und im ambulanten Sektor, handelt es sich um verschiedene Weiterbildungsstätten. Ist ein Weiterbildungsleiter daher sowohl im Krankenhaus wie auch im MVZ jeweils in Teilzeit tätig, muss er für beide Einrichtungen Ermächtigung beantragen und beide Stätten müssen zugelassen werden.

Die Weiterbildungsstätte muss dem Weiterbildungsleiter und dem Weiterzubildenden ermöglichen, die Dokumentation im eLogbuch zu führen. Geschieht dies nicht, kann keine Zulassung als Weiterbildungsstätte erteilt werden.

E - Das elektronische Logbuch

Das elektronische Logbuch für die Weiterbildung (eLogbuch) dient der kontinuierlichen und zeitnahen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch den Weiterbildungsleiter. Mit dem elektronischen Logbuch soll ein zeitgemäßes und einfach handhabbares Instrument bereitgestellt werden, den erreichten Wissens- und Erfahrungszuwachs übersichtlich und nachvollziehbar erfassen zu können.

Ja, die Webanwendung des eLogbuches wird zum Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens für alle Ärzte verfügbar sein, die einen Zugang haben. Die Landesärztekammer Thüringen plant die Nutzung des eLogbuchs direkt über das Serviceportal meinelaekthuer.de. Eine gemeinsame Anmeldung über den Portalzugang ermöglicht es sowohl den Weiterzubildenden als auch den Weiterbildungsbefugten/Weiterbildungsermächtigten, das eLogbuch ohne zusätzliche Anmeldedaten zu nutzen.

Das Führen des Logbuches liegt in der Verantwortung des Weiterzubildenden, es gehört also ihm/ihr. Er/sie legt das Logbuch elektronisch an und dokumentiert die Erlangung der vorgeschriebenen Weiterbildungskompetenzen. Soll der Weiterbildungsleiter die Kompetenzen bestätigen, so gibt der Inhaber des Logbuches dieses nur für diese einmalige Aktion frei. Der Weiterbildungsleiter erhält eine Nachricht, dass ein Logbuch zu Bewertung und Bestätigung eingegangen ist. Er kann dann vorübergehend Einsicht in das Logbuch nehmen und seine Bewertungen abgeben. Danach gibt er das Logbuch elektronisch zurück und kann dann auch nicht mehr darauf zugreifen. Genauso verhält es sich auch mit der Versendung an die Landesärztekammer.  

Wer seine Weiterbildung ab dem 01.07.2020 beginnt, muss verpflichtend ein eLogbuch führen. Weiterzubildende, die ihre Weiterbildung unter der WBO 2011 fortsetzen, führen ihr Logbuch weiterhin in Papierform. Soll der Weiterbildungsgang auf die neue WBO umgestellt werden, wird es für einen Übergangszeitraum noch Hybridlogbücher geben (teils in Papierform, teils als eLogbuch).

Das eLogbuch kann unproblematisch auf die WBO eines anderen Kammerbereiches umgestellt werden. Die bereits erbrachten Leistungen werden dann in das dortige Logbuch automatisch eingepflegt. Wenn es in der anderen WBO Abweichungen geben sollte, so werden die problematischen Passagen farblich gekennzeichnet.