Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bildet grundsätzlich die amtliche Grundlage für die Abrechnung ärztlicher Leistungen, soweit keine anderen gesetzlichen Vergütungsregelungen gelten. Berufsrechtlich ist § 12 Berufsordnung Landesärztekammer Thüringen zu beachten; danach muss insbesondere die Honorarforderung angemessen sein und die Gebührensätze der GOÄ dürfen nicht in unlauterer Weise unter- oder überschritten werden. Eine Abrechnung nach der GOÄ kommt unter anderem bei Privatpatientinnen und Privatpatienten, Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern sowie bei der Inanspruchnahme sogenannter Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) in Betracht.

Die Rechtsabteilung der Landesärztekammer Thüringen steht Kammermitgliedern bei Fragen zur privatärztlichen Abrechnung nach GOÄ sehr gern beratend telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.

Zukünftig werden hier weitere aktuelle Informationen für Ärztinnen und Ärzte sowie Stellungnahmen der Kammer zur privatärztlichen Abrechnung gesammelt und dargestellt.

Rechnungsprüfungsverfahren nach GOÄ

Die Landesärztekammer Thüringen (LÄKT) hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten. In Bezug auf die Prüfung zur Angemessenheit von ärztlichen Honorarforderungen wird dieser Auftrag durch ein Verfahren auf Antrag eines Beteiligten mit einzelfallbezogenen Stellungnahmen durch die LÄKT erfüllt. Dieses dient als regulierende Argumentationshilfe dem Ziel, außergerichtliche Lösungen zu erreichen und damit auf den Erhalt eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses hinzuwirken. Sie schützt den Arzt damit im Ergebnis auch vor zeit- und kräftezehrenden zivilrechtlichen Verfahren. Durch die Möglichkeit der Prüfung und Bewertung einer Arztrechnung bei der LÄKT wird der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zwar nicht ausgeschlossen – in einer Vielzahl von Fällen können dadurch jedoch gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Das angewendete Verfahren wurde durch den Honorarprüfungsausschuss der Landesärztekammer Thüringen beraten und beschlossen.

Voraussetzung ist, dass eine direkte Klärung zwischen der Patientin bzw. dem Patienten und der Ärztin bzw. dem Arzt zuvor erfolglos geblieben ist, was nachgewiesen werden muss. Die weiterhin notwendigen Unterlagen müssen grundsätzlich von der antragstellenden Person vollständig zur Verfügung gestellt werden. Geprüft werden privatärztliche GOÄ-Rechnungen von Mitgliedern der Landesärztekammer Thüringen oder von deren Verrechnungsstellen. Eine Prüfung ist nicht möglich, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen wird die Ärztin bzw. der Arzt um eine Stellungnahme gebeten, grundsätzlich wird dabei eine Ersteinschätzung zum gebührenrechtlichen Sachverhalt beigefügt. Wenn die Ärztin / der Arzt eine Rechnungskorrektur im Sinne der Ersteinschätzung vornimmt, kann das Verfahren in der Regel mit einer Mitteilung an die antragstellende Person beendet werden.
Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der Angaben der Beteiligten, der ärztlichen Dokumentation und der vorliegenden Unterlagen. Soweit eine fachlich-medizinische Bewertung erforderlich ist, wird der Sachverhalt dem Honorarprüfungsausschuss der Landesärztekammer Thüringen vorgelegt. Dieser berät auch über eine ggf. vorliegende berufsrechtliche Relevanz der gebührenrechtlichen Sachverhalte.
Zum Abschluss erhalten die Beteiligten eine gleichlautende gebührenrechtliche Stellungnahme. Diese ist nicht rechtsverbindlich, der Umgang mit den ggf. enthaltenen Empfehlungen zur Rechnungskorrektur obliegt den beteiligten Parteien. Vor Abschluss des Verfahrens wird keine Auskunft an die antragstellende Person gegeben.

Siehe auch Patienten / Rechnungsprüfung / GOÄ