Ärztliche Stelle für Qualitätssicherung

Röntgendiagnostik

Leiter: Univ.-Prof. Dr. med. habil. Hans-Joachim Mentzel

Auf der Grundlage des § 128 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts vom 25. August 2020 (GVBl. S. 475) hat das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die Landesärztekammer Thüringen als Träger ärztlicher Stellen im Sinne des § 128 Abs. 1 StrlSchV bestimmt. Auf Basis dieser Vereinbarung wurde die „Landesärztekammer Thüringen – Ärztliche Stelle zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik“ (ÄST-Röntgendiagnostik) als unselbständige Einrichtung errichtet. 

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages ist sowohl die Vereinbarung über die Errichtung einer ärztlichen Stelle nach § 17a Abs. 1 Röntgenverordnung (ThürStAnz Nr. 27/2004 S. 1695) als auch die Vereinbarung über die Errichtung einer ärztlichen Stelle gemäß § 83 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (ThürStAnz Nr. 17/2004 S. 1119), welche jeweils zwischen der Landesärztekammer Thüringen, der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen sowie dem damaligen Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit getroffen worden sind, außer Kraft getreten.

Die Landesärztekammer Thüringen beruft im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie den fachlichen Leiter, dessen Stellvertreter und die beratenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren.

Eine Prüfungskommission der ÄST-Röntgendiagnostik besteht neben dem fachlichen Leiter aus zwei Fachärzten für Radiologie (stationär und ambulant), einem Teilgebiets-Radiologen und einem Medizinphysik-Experten oder technischen Sachverständigen.

Alle Röntgengeräte sind vor Inbetriebnahme beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz anzumelden.

Nachrichtlich ist außerdem eine Mitteilung an die ÄST-Röntgendiagnostik zu richten.

Die Aufgaben der ÄST-Röntgendiagnostik bestimmen sich nach § 130 StrlSchV. Die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden entsprechend der von der ÄST-Röntgendiagnostik erarbeiteten und mit dem Ministerium abgestimmten Arbeits- und Verfahrensanweisungen durchgeführt.

Auf Basis dieser Anweisungen fordert die ÄST-Röntgendiagnostik von jedem Strahlenschutzverantwortlichen, welcher in Thüringen eine Röntgeneinrichtung betreibt, in einem zweijährigen Intervall die folgenden Unterlagen zur Überprüfung an:

 

Röntgengerät

  • Protokoll und Uraufnahmen der Abnahmeprüfung / der letzten Teilabnahmeprüfung
  • Kopie der letzten Sachverständigenprüfung (TÜV, DEKRA)
  • Abnahmeprotokoll mit Uraufnahmen (ggf. inkl. Teilabnahmeprüfung) einschließlich aktueller Protokolle mit Prüfkörperaufnahmen der monatlichen Konstanzprüfung der Röntgengeräte

 

Filmverarbeitung

  • Abnahmeprotokoll mit Uraufnahmen (ggf. inkl. Teilabnahmeprüfung) einschließlich aktueller Protokolle mit Aufnahmen der Arbeit täglich durchgeführten Konstanzprüfung der Filmverarbeitung
  • Abnahmeprotokoll mit Uraufnahmen einschließlich aktueller Protokolle mit Aufnahmen der wöchentlichen Konstanzprüfung des Bilddokumentationssystems (BDS), z. B. Trockenlaser
  • Abnahmeprotokoll einschließlich aktueller Protokolle der regelmäßig durchgeführten Konstanzprüfung des Bildwiedergabegerätes (BWG), betrifft nur Befundungsmonitore

 

Patientenaufnahmen

  • Zu jedem Anwendungsgerät (z. B. Tisch, Stativ, DL, CT) werden Aufnahmeserien von Patienten in einem vorgegebenen Zeitraum angefordert. Auf den Begleitbögen für Röntgenuntersuchungen, CT etc. müssen u.a. mitgeteilt werden:
    rechtfertigende Indikation, Belichtungsdaten (kV, mAs), Dosisflächenprodukt (DFP) mit korrekter Maßeinheit (Gy x cm², cGy x cm² etc.), Dosislängenprodukt (DLP) Filterung, Film-Folien-Kombination. Sofern erschwerende Aufnahmebedingungen vorliegen, sollte die Spalte "Bemerkungen" zu ergänzenden Mitteilungen genutzt werden.
  • Bei Apparategemeinschaften mit Ärzten differenter Fachrichtungen sind aus jedem Fachgebiet Aufnahmeserien vorzulegen.

 

Die Prüfungskommission der ÄST-Röntgendiagnostik beurteilt die übersandten Aufnahmen sowie die Aufzeichnungen zur Qualitätssicherung und macht Verbesserungsvorschläge bei vorhandenen Mängeln. Kriterien für die Bewertung von Röntgenuntersuchungen sind die jeweils gültigen Fassungen der Strahlenschutzverordnung, der Leitlinien der Bundesärztekammer und einschlägige DIN-Vorschriften. Das Ergebnis wird dem zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich mitgeteilt.

Die Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung können Sie einsehen: 

für Röntgendiagnostik »

für Computertomographie » 

Sofern bei der Überprüfung des technischen Teiles schwerwiegende Mängel bzw. bei der Begutachtung der Patientenaufnahmen schlechte bis unbrauchbare Untersuchungen festgestellt werden, wird eine kostenpflichtige Wiederholungsprüfung nach sechs oder zwölf Monaten angeordnet. Mit dieser Maßnahme wird kontrolliert, ob die festgestellten Mängel behoben worden sind.

Die ÄST-Röntgendiagnostik unterliegt gemäß § 130 Abs. 5 StrlSchV im Hinblick auf personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen der ärztlichen Schweigepflicht und ist darüber hinaus zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.

NEU: Es besteht die Verpflichtung nach §130 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29.11.2018, Arbeitsanweisungen, Regelwerke zum Umgang mit Vorkommnissen sowie die Ergebnisse von Konstanzprüfungen und Aufnahmen von Patienten der Ärztlichen Stelle zur Prüfung vorzulegen.

 

Arbeitsanweisungen:

Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen sind gemäß § 121 StrlSchV schriftliche Arbeitsanweisungen für die an dieser Einrichtung vorgenommenen Untersuchungen oder Behandlungen zu erstellen. Diese Arbeitsanweisungen dürfen selbst erstellt werden. Hier muss u. a. dargestellt sein, welche Mittel des Strahlenschutzes benutzt werden müssen, um der Röntgenverordnung gerecht zu werden (Gonadenschutz, hochempfindliche Film-Folien-Systeme, Bleiabdeckung, Einblendung). Weiterhin müssen auch Hinweise zur Einstelltechnik und die aufnahmetechnischen Parameter verzeichnet sein (kV-Einstellungen, Film-Fokus-Abstand, Folienempfindlichkeit etc.).

Bezug z. B. unter:

Verlag Wissenschaftliche Scripten  
Kaiserstraße 32  
08209 Auerbach

Tel.: 03744-224197, Fax: 03744-224198, E-Mail: info@verlag-wiss-scripten.de

 

Vorkommnisse: 

Vorlage der Verfahrensanweisung zur Vermeidung, Erkennung und Bearbeitung von Vorkommnissen nach § 105 StrlSchV. Bitte senden Sie künftig, wie in unserem Merkblatt gefordert, eine Verfahrensanweisung für Vorkommnisse mit ein.

Arztpraxen und Kliniken sind nicht mehr gesetzlich verpflichtet, Patienten Röntgenpässe auszustellen. Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt Patienten aber, strahlendiagnostische Untersuchungen eigenständig zu dokumentieren.

Über den nachfolgenden Link kann bei der Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie e. V. (GPR) ein Bildgebungspass für Kinder angefordert werden.

https://www.kinder-radiologie.org/de-DE/6402/pass-fuer-bildgebung-im-kindes-und-jugendalter/

  • Aufzeichnungen und Röntgenbilder für Röntgenuntersuchungen:
    - bei volljährigen Personen mind. 10 Jahre nach der letzten Untersuchung
    - bei minderjährigen Personen mind. bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres

  • Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen:
    mind. 30 Jahre nach der letzten Behandlung

  • Aufzeichnungen zu Abnahmeprüfungen:
    für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung

  • Aufzeichnungen zu Konstanzprüfungen:
    5 Jahre nach Abschluss der Prüfung

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach § 115 Abs. 1 StrlSchV nach der Inbetriebnahme regelmäßig und in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird, ob die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 5 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) weiterhin erreicht wird (Konstanzprüfung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Bezugswerte, die nach § 115 Abs. 2 StrlSchV in der letzten Abnahmeprüfung erhoben wurden, eingehalten werden.

Informationen zur Fachkundeaktualisierung können den §§ 47 und 48 StrlSchV entnommen werden.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich Weiterbildung.

Nuklearmedizin

Leiter: apl. Prof. Dr. med. Martin Freesmeyer

Auf der Grundlage des § 128 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts vom 25. August 2020 (GVBl. S. 475) hat das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die Landesärztekammer Thüringen als Träger ärztlicher Stellen im Sinne des § 128 Abs. 1 StrlSchV bestimmt. Auf Basis dieser Vereinbarung wurde die „Landesärztekammer Thüringen – Ärztliche Stelle zur Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin“ (ÄST-Nuklearmedizin) als unselbständige Einrichtung errichtet. 

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages ist sowohl die Vereinbarung über die Errichtung einer ärztlichen Stelle nach § 17a Abs. 1 Röntgenverordnung (ThürStAnz Nr. 27/2004 S. 1695) als auch die Vereinbarung über die Errichtung einer ärztlichen Stelle gemäß § 83 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (ThürStAnz Nr. 17/2004 S. 1119), welche jeweils zwischen der Landesärztekammer Thüringen, der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen sowie dem damaligen Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit getroffen worden sind, außer Kraft getreten.

Die Landesärztekammer Thüringen beruft im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie den fachlichen Leiter, dessen Stellvertreter und die beratenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren.

Eine Prüfungskommission der ÄST-Nuklearmedizin besteht neben dem fachlichen Leiter aus zwei Fachärzten für Nuklearmedizin (stationär und ambulant) und einem Medizinphysik-Experten.

Alle Geräte sind vor Inbetriebnahme beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz anzumelden.
Nachrichtlich ist außerdem eine Mitteilung an die ÄST-Nuklearmedizin zu richten.

Die Aufgaben der ÄST-Nuklearmedizin bestimmen sich nach § 130 StrlSchV. Die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden entsprechend der von der ÄST-Nuklearmedizin erarbeiteten und mit dem Ministerium abgestimmten Arbeits- und Verfahrensanweisungen durchgeführt.

Auf Basis dieser Anweisungen finden die Prüfungen vor Ort statt und werden grundsätzlich in einem Rhythmus von drei Jahren durchgeführt.

Vor jeder Inspektion wird ein aktueller Basisdatenerhebungsbogen an die zu prüfende Einrichtung gesandt. Dieser bezieht sich auf die gerätetechnische und personelle Ausstattung sowie die behandelten Patientenzahlen.

Die ÄST-Nuklearmedizin unterliegt gemäß § 130 Abs. 5 StrlSchV im Hinblick auf personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen der ärztlichen Schweigepflicht und ist darüber hinaus zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach § 115 Abs. 1 StrlSchV nach der Inbetriebnahme regelmäßig und in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird, ob die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 5 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) weiterhin erreicht wird (Konstanzprüfung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Bezugswerte, die nach § 115 Abs. 2 StrlSchV in der letzten Abnahmeprüfung erhoben wurden, eingehalten werden.

Informationen zur Fachkundeaktualisierung können den §§ 47 und 48 StrlSchV  entnommen werden.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich Weiterbildung.

Vorkommnisse:

Vorlage der Verfahrensanweisung zur Vermeidung, Erkennung und Bearbeitung von Vorkommnissen nach § 105 StrlSchV.

Bitte senden Sie künftig, wie in unserem Merkblatt gefordert, eine Verfahrensanweisung für Vorkommnisse mit ein.

Strahlentherapie

Leiterin: Dr. med. Anke Simon

Auf der Grundlage des § 128 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts vom 25. August 2020 (GVBl. S. 475) hat das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die Landesärztekammer Thüringen als Träger ärztlicher Stellen im Sinne des § 128 Abs. 1 StrlSchV bestimmt. Auf Basis dieser Vereinbarung wurde die „Landesärztekammer Thüringen – Ärztliche Stelle zur Qualitätssicherung in der Strahlentherapie“ (ÄST-Strahlentherapie) als unselbständige Einrichtung errichtet. 

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages ist sowohl die Vereinbarung über die Errichtung einer ärztlichen Stelle nach § 17a Abs. 1 Röntgenverordnung (ThürStAnz Nr. 27/2004 S. 1695) als auch die Vereinbarung über die Errichtung einer ärztlichen Stelle gemäß § 83 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (ThürStAnz Nr. 17/2004 S. 1119), welche jeweils zwischen der Landesärztekammer Thüringen, der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen sowie dem damaligen Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit getroffen worden sind, außer Kraft getreten.

Die Landesärztekammer Thüringen beruft im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie den fachlichen Leiter, dessen Stellvertreter und die beratenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren.

Eine Prüfungskommission der ÄST-Strahlentherapie besteht neben dem fachlichen Leiter

  1. bei Einrichtungen mit zwei oder mehr Beschleunigern/Hochvoltgeräten aus zwei Fachärzten für Strahlentherapie und einem Medizinphysik-Experten;

  2. bei Einrichtungen mit nur einem Hochvoltgerät oder einem Röntgentherapiegerät aus einem Facharzt für Strahlentherapie und einem Medizinphysik-Experten.

Alle Geräte sind vor Inbetriebnahme beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz anzumelden.
Nachrichtlich ist außerdem eine Mitteilung an die ÄST-Strahlentherapie zu richten.

Die Aufgaben der ÄST-Strahlentherapie bestimmen sich nach § 130 StrlSchV. Die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden entsprechend der von der ÄST-Strahlentherapie erarbeiteten und mit dem Ministerium abgestimmten Arbeits- und Verfahrensanweisungen durchgeführt.

Auf Basis dieser Anweisungen finden die Prüfungen vor Ort statt und werden grundsätzlich in einem Rhythmus von drei Jahren durchgeführt. Diese umfassen in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung eine Zeitdauer von drei bis acht Stunden. Grundlage jeder Prüfung ist ein Prüfprotokoll getrennt für Hochvolt- und Orthovolttherapie.

Prüfprotokolle: 


Vor jeder Inspektion wird ein aktueller Basisdatenerhebungsbogen an die zu prüfende Einrichtung gesandt. Dieser bezieht sich auf die gerätetechnische und personelle Ausstattung sowie die behandelten Patientenzahlen.

Basisdatenerhebungsbogen »

Die ÄST-Strahlentherapie unterliegt gemäß § 130 Abs. 5 StrlSchV im Hinblick auf personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen der ärztlichen Schweigepflicht und ist darüber hinaus zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach § 115 Abs. 1 StrlSchV nach der Inbetriebnahme regelmäßig und in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird, ob die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 5 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) weiterhin erreicht wird (Konstanzprüfung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Bezugswerte, die nach § 115 Abs. 2 StrlSchV in der letzten Abnahmeprüfung erhoben wurden, eingehalten werden.

Informationen zur Fachkundeaktualisierung können den §§ 47 und 48 StrlSchV  entnommen werden.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich Weiterbildung.

Vorkommnisse:

Vorlage der Verfahrensanweisung zur Vermeidung, Erkennung und Bearbeitung von Vorkommnissen nach § 105 StrlSchV.

Bitte senden Sie künftig, wie in unserem Merkblatt gefordert, eine Verfahrensanweisung für Vorkommnisse mit ein.