Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung

Ärzte, die selbstständig Röntgenuntersuchungen indizieren, durchführen und befunden, benötigen hierfür die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz. Ärztinnen und Ärzte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes Röntgenstrahlung am Menschen anwenden, benötigen keine Fachkunde, sondern den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz.

Die StrlSchV setzt für die Erlangung der Fachkunde eine geeignete Ausbildung (erfolgreich abgeschlossenes Studium der Humanmedizin)/ Approbation, praktische Erfahrung sowie die Ableistung anerkannter Kurse voraus (§ 47 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV). In Einzelfällen ist für die Anerkennung der Fachkunde ein Fachgespräch (Anwendungsbereiche: Strahlentherapie, Nuklearmedizin) erforderlich.

Die abzuleistenden Kurse im Strahlenschutz sind Kenntnis-, Grund- und Spezialkurs. Nach dem Spezialkurs Röntgendiagnostik sind - je nach angestrebtem Anwendungsgebiet - gegebenenfalls noch weiterführende Spezialkurse zu belegen. Die Teilnahme wird durch Vorlage der Teilnahmeurkunde gegenüber der LÄKT bestätigt.

Kenntniskurs (mind. 8 Stunden), bezogen auf das jeweilige Anwendungsgebiet, davon 4 Stunden theoretische Unterweisung (mit Bescheinigung): Rö1-Rö9

Grundkurs (mind. 24 Stunden): Rö1-Rö9

Spezialkurs Röntgendiagnostik (mind. 20 Stunden): Rö1-Rö9

Spezialkurs Computertomographie (mind. 8 Stunden): Rö1, Rö5, Rö8

Spezialkurs Interventionsradiologie (mind. 8 Stunden): Rö7

Spezialkurs Digitale Volumentomographie (DVT) (mind. 8 Stunden): Rö9.1, Rö9.2

Spezialkurs Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung (mind. 10 Stunden): Rö10

Zunächst ist der Kenntniskurs zu absolvieren. Zudem ist der Kenntniserwerb zwingende Voraussetzung für den Beginn der Sachkundeausbildung. Darüber hinaus ist die Reihenfolge der Kurse gemäß Fachkunde-Richtlinie einzuhalten. Hierbei ist zu beachten, dass der Spezialkurs stets zeitlich nach dem Kenntnis- und Grundkurs zu absolvieren ist.

Alle abzuleistenden Kurse dürfen insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 47 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV). Dies gilt nicht, wenn bereits eine Fachkunde in einem bestimmten Anwendungsbereich besteht, für die die gleichen Kurse bereits absolviert wurden.

Nach Absolvieren des Kenntniskurses beginnt die Sachkundeausbildung. Dabei wird über die jeweils vorgegebene Mindestzeit hinweg unter ständiger Anleitung und Aufsicht eines fachkundigen Arztes eine Mindestzahl an Röntgenuntersuchungen indiziert, durchgeführt und befundet. Die Mindestzahlen und -zeiten differieren je nach Anwendungsgebiet. Beispielhaft sind hier die folgenden Mindestzeiten zu nennen):

  • Rö1: 36 Monate (davon mindestens 12 Monate CT)
  • Rö2: 12 Monate1
  • Rö3: 12 Monate/ Anwendungsbereich1,2
  • Rö4: je 6 Monate/ Anwendungsbereich1
  • Rö7: 6 Monate

Die Erfüllung der Anforderungen an die Bescheinigung der Fachkunde im jeweiligen Anwendungsgebiet wird durch Vorlage eines Sachkundezeugnisses nachgewiesen (s. hierzu „Muster Sachkundezeugnis“ und „Muster-Anlage Sachkundezeugnis“; Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung | Landesärztekammer Thüringen (laek-thueringen.de). Das Sachkundezeugnis ist von dem anleitenden Arzt persönlich auszustellen und mit Antragstellung vorzulegen. Der anleitende Arzt muss im Besitz der beantragten Fachkunde sein. Das Zeugnis soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur Person,
  • eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet (ggf. differenzierte Angaben nach Organsystemen),
  • den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.

Die Fachkunde ist aller fünf Jahre zu aktualisieren. Die Frist zur Aktualisierung beginnt zunächst mit dem Datum der Erlangung der ersten Fachkunde und richtet sich in der Folgezeit nach dem Datum des (anerkannten) Aktualisierungskurses. Weitere erteilte Anwendungsgebiete sind Erweiterungen und müssen nicht gesondert aktualisiert werden.