Versorgungsabgaben

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gelten zur Ärzteversorgung Thüringen folgende Beitragswerte:

  • Beitragssatz: 18,6 %
  • Beitragsbemessungsgrenze (neue Bundesländer): 7.100,00 Euro monatlich; 85.200,00 Euro jährlich
  • Beitragsbemessungsgrenze (alte Bundesländer): 7.300,00 Euro monatlich; 87.600,00 Euro jährlich

 

Versorgungsabgabe 2023 - auf einen Blick

  • 1/10 der Regelhöchstabgabe: 132,06 EUR monatlich / 1.584,72EUR jährlich
  • 3/10 der Regelhöchstabgabe: 396,18 EUR monatlich / 4.754,16 EUR jährlich
  • Regelhöchstabgabe (neue BL) 1.320,60 EUR monatlich / 15.847,20 EUR jährlich
  • Regelhöchstabgabe (alte BL)  1.357,80 EUR monatlich / 16.293,60 EUR jährlich
  • 1,3fache der Regelhöchstabgabe  1.716,78 EUR monatlich / 20.601,36 EUR jährlich

 

Nach § 26 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen bestimmt sich die zu leistende Versorgungsabgabe folgendermaßen:

Angestellte Ärzte mit einer Berufsausübung in den neuen Bundesländern, die gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, leisten monatlich eine Versorgungsabgabe in Höhe von 18,6 % vom Bruttogehalt, höchstens 1.320,60 EUR. Bei Berufsausübung in den alten Bundesländern beträgt die monatliche Versorgungsabgabe höchstens 1.357,80 EUR. Ebenso wie in der Deutschen Rentenversicherung setzt sich beim angestellten Arzt die monatliche Versorgungsabgabe zu gleichen Teilen aus dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmeranteil zusammen.
Angestellte Ärzte, die keinen Befreiungsantrag von der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI gestellt haben, leisten zur Ärzteversorgung Thüringen eine Versorgungsabgabe in Höhe von 3/10 des für sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages gemäß §§ 157 und 159 SGB VI, höchstens 396,18 EUR monatlich.

Selbständig tätige Ärzte leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe der Regelhöchstabgabe (15.847,20 EUR). Mitglieder, bei denen nach Anwendung des Beitragssatzes auf die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Vorvorjahres die Versorgungsabgabe weniger als die Regelhöchstabgabe ausmacht und die nicht die Regelhöchstabgabe entrichten wollen, haben jährlich den Einkommensteuerbescheid des Vorvorjahres bzw. eine Bescheinigung eines Bevollmächtigten, der das Mitglied nach den Steuergesetzen vertreten kann, vorzulegen.

Auf Antrag kann das Mitglied bei Niederlassung für die Dauer von 24 Monaten eine Versorgungsabgabe in Höhe von 3/10 der Regelhöchstabgabe (396,18 EUR monatlich) entrichten.

Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder Probe und Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit (§ 26 Abs. 5 der Satzung) zahlen mindestens 3/10 der Regelhöchstabgabe (396,18 EUR monatlich).

Beamte auf Lebenszeit, die auf Antrag die Mitgliedschaft weiterführen, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe von mindestens 132,06 EUR mtl.

Auf Antrag werden Beiträge für Wehrdienstleistende von der zuständigen Versorgungsstelle geleistet.

Erhalten Mitglieder aufgrund von Arbeitslosigkeit Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit, werden nach Antragstellung durch das Mitglied, von der Bundesagentur für Arbeit auch die Versorgungsabgaben geleistet.

Zusätzliche Versorgungsabgaben, die der Verbesserung der Rentenanwartschaft dienen, können gemäß § 28 der Satzung der Ärzteversorgung Thüringen - unter Berücksichtigung der individuellen Abgabengrenze - geleistet werden.

Noch einen Hinweis an unsere Mitglieder, die im Ausland tätig sind bzw. werden.
Wird die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Thüringen freiwillig fortgeführt, zahlt das Mitglied mindestens 1/10 der Regelhöchstabgabe (§ 29), das sind im Jahr 2023 132,06 EUR monatlich.

Wir bitten alle Mitglieder, Änderungen ihrer Privat- bzw. Dienstanschrift sowie andere, ihr Mitgliedschaftsverhältnis betreffende Veränderungen (wie z.B. Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen, Elternzeit, länger andauernde Krankheiten, Arbeitslosigkeit, Mehrfachbeschäftigung) der Ärzteversorgung Thüringen mitzuteilen.

Für eine individuelle Beratung und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der Ärzteversorgung Thüringen gern zur Verfügung.

Telefonnummern: 03641-241,-242,-244,-245

Bankverbindung

Deutsche Apotheker- und Ärztebank
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BIC: DAAEDEDD

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für Rentenbeitragszahlungen
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für sonstige Zahlungen
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Gemäß dem SGB IV-Änderungsgesetzes sind Arbeitgeber verpflichtet, monatliche Meldungen zur Beitragserhebung für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr.1 des SGB VI von der Versicherungspflicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, an die berufsständische Versorgung zu übermitteln.

Für dieses Meldeverfahren erhält Ihr Arbeitnehmer, der Mitglied der Ärzteversorgung Thüringen ist, seine „Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Arbeitgeberverfahren zur Beitragserhebung (MNrBV-AGV)“. Diese besteht aus seiner Versorgungsnummer, erweitert um eine dreistellige Kennziffer des Versorgungswerkes (016 für Ärzteversorgung Thüringen) und eine einstellige Prüfziffer. Diese Nummer gilt nur für die Durchführung dieses Meldeverfahrens.

Alle neuen Mitglieder der Ärzteversorgung Thüringen erfahren mit der Anmeldung ihre MNrBV-AGV mit dem Hinweis, diese an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Die Überweisungen der Rentenbeiträge an die Ärzteversorgung Thüringen bleiben von diesem Verfahren unberührt.

Der Datenaustausch erfolgt gemäß den Festlegungen der gesetzlichen Sozialversicherung über eine Datenannahmestelle: die DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Empfänger der Daten ist das jeweils zuständige Versorgungswerk.

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter: www.dasbv.de