Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen beschloss am 04.03.2020, dass die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen vom 18.03.2020 - folgend: WBO 2020 - am 01.07.2020 in Kraft treten soll. Sie basiert auf der Musterweiterbildungsordnung (MWBO) 2018 der Bundesärztekammer (BÄK). Die Musterweiterbildungsordnung 2018 hatte zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kammerversammlung die Fassung vom 20.09.2019. Seitdem wurden verschiedene Änderungen der MWBO 2018 durch den Vorstand der BÄK und zum Teil vom Deutschen Ärztetag beschlossen, es wurden aber auch thüringenspezifische Änderungen übernommen.
Um eine einheitliche Weiterbildung im Bundesgebiet zu ermöglichen, sollte sich die WBO 2020 an der MWBO 2018 ausrichten.
I.
Die WBO 2020 sollte kontinuierlich an die MWBO 2018 angepasst werden. Aus diesem Grund wird die LÄKT der Kammerversammlung die folgenden Änderungen am 01.03.2023 zum Beschluss vorlegen:
1.
In Abschnitt B, im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin „Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin“ sollte die Richtzahl im Block „Diagnostische Verfahren“ „Sonographie der Schilddrüse“ von 150 auf 50 reduziert werden. Hierfür sprachen sich auch thüringische Fachvertreter aus.
2.
Im Abschnitt B „Allgemeine Inhalte der Weiterbildung“ soll im Weiterbildungsblock „Patientenbezogene Inhalte“ der Inhalt „Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit“ als kognitive und Methodenkompetenz aufgenommen werden.
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat 2020 unter "TOP: 5.1 Der Klimawandel – eine Herausforderung für das deutsche Gesundheitswesen" einen Beschluss gefasst, der u. a. die ärztliche Weiterbildung betrifft (vgl. www.gmkonline.de/Beschluesse.html). Die GMK stellte fest, dass die Bedeutung des Klimawandels als ein die Gesundheit beeinflussender Faktor bislang in der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nicht oder nur ansatzweise abgebildet sei. Es wird eine Anpassung empfohlen, die es den jetzt wie auch künftig im Gesundheitswesen tätigen Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, angemessen auf die klimabedingten Veränderungen zu reagieren. Sie bat die ärztliche Selbstverwaltung, zu prüfen, inwieweit die MWBO 2018 bzw. die Weiterbildungsordnungen (WBO) der Landesärztekammern (LÄK) um entsprechende Inhalte zu ergänzen wären bzw. entsprechende Inhalte in die Weiterbildungsordnungen aufgenommen werden könnten. Eine Prüfung und mögliche Ergänzung der Weiterbildungsinhalte in der MWBO 2018 bzw. in den WBO der Landesärztekammern in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Umweltfaktor Klima und gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgte bereits im Rahmen der Befassung mit den Ergebnissen des 122. Deutschen Ärztetages 2019. Mit dem an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesenen Antrag Ib - 26 forderte die Ärzteschaft, dass die Zusammenhänge von Klimawandel und Gesundheit verstärkt Gegenstand der ärztlichen Aus- und Weiterbildung sein sollen. Der 124. Deutsche Ärztetag beschloss sodann „die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit“ als kognitive und Methodenkompetenz in die MWBO 2018 mit aufzunehmen.
3.
In Abschnitt C sollte im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung „Manuelle Medizin“ unter den Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO 2020 der Satz: „Die Kurs-Weiterbildung kann durch 12 Monate Weiterbildung unter Ermächtigung an Weiterbildungsstätten ersetzt werden.“ gestrichen werden. Es soll folgende Formulierung ergänzt werden: „und zusätzlich – Manuelle Medizin gemäß Weiterbildungsinhalten unter Ermächtigung“.
Die theoretischen Grundlagen der Manuellen Medizin sind während der 12-monatigen praktischen Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte bei einem Ermächtigten nur unzureichend erlernbar. Es ist erforderlich, dass ein Weiterbildungskurs absolviert wird. Dementsprechend soll die Ersetzbarkeit der Kurs-Weiterbildung durch eine Weiterbildungszeit gestrichen werden.
4.
In Abschnitt C sollte im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung „Tropenmedizin“ unter Mindestanforderungen gemäß § 11 MWBO die Wörter „Medizinische Parasitologie“ im 4. Spiegelstrich gestrichen werden.
Der Titel der Kurs-Weiterbildung soll an den Titel der Zusatz-Weiterbildung angepasst werden. Bei der Kurs-Weiterbildung soll im Kurstitel auf den Zusatz "Medizinische Parasitologie" verzichtet werden. Es soll zukünftig durchgehend nur noch der Titel "Tropenmedizin" verwendet werden.
5.
In Abschnitt C sollte bei den Zusatz-Weiterbildungen Akupunktur, Ernährungsmedizin, Medizinische Informatik, Naturheilverfahren, Palliativmedizin und Sexualmedizin im Kopfteil die jeweilige Formulierung unter Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO 2020 für die Zusatz-Weiterbildungen mit Kurs-Weiterbildungen „und zusätzlich – xxx gemäß Weiterbildungsinhalten unter Ermächtigung“ ergänzt werden. Bei den Zusatz-Bezeichnungen „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ und „Suchtmedizinische Grundversorgung“ sieht die MWBO 2018 diesen Zusatz nicht vor. In der WBO 2020 ist er enthalten.
In der WBO 2020 sind berufsbegleitende Zusatz-Weiterbildungen verankert, in deren Kopfteil unter "Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO 2020" lediglich eine Kurs-Weiterbildung ohne feste Weiterbildungszeit an einer Weiterbildungsstätte ausgewiesen ist. Die in diesen Zusatz-Weiterbildung vorgegebenen Handlungskompetenzen (mit oder ohne Angabe von Richtzahlen) können im Rahmen der Kurs-Weiterbildung nicht oder nicht vollständig vermittelt werden. Für diese Weiterbildungsinhalte ist eine zusätzliche - über die Weiterbildungskurse hinausgehende - Weiterbildung erforderlich, die auch im eLogbuch zu dokumentieren ist. Vor diesem Hintergrund wurde in die (Muster-)Kursbücher bereits ein Hinweis zu gesondert zu erbringenden Weiterbildungsinhalten aufgenommen. Eine genaue Weiterbildungszeit ist nicht vorgesehen, sodass die Kompetenzen auch berufsbegleitend erlangt werden können. Die Ergänzung der oben genannten Formulierung hat lediglich klarstellenden Charakter. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nach § 11 WBO 2020 nur, wenn u. a. die inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise belegt sind. Die Ergänzung erfolgt analog zu der bereits in den Zusatz-Weiterbildungen Sozialmedizin sowie Rehabilitationswesen verwendeten Formulierung.
Bei der Zusatz-Bezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ sollte der Zusatz ersatzlos gestrichen werden. Hier sind sämtliche Weiterbildungsinhalte durch den Weiterbildungskurs vermittelbar.
Bei der Zusatz-Bezeichnung „Suchmedizinische Grundversorgung“ sollte der Zusatz nicht gestrichen werden. Der Suchtausschuss der LÄKT vertritt einstimmig die Auffassung, dass sämtliche kognitive und Methodenkompetenzen der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ mittels der angebotenen Kurse vermittelt werden können. Alle Handlungskompetenzen müssen mittels einer praktischen Weiterbildung erlangt werden. Im Kurs würden diese nicht erlernt werden können. Der Weiterbildungsausschuss und der Vorstand der LÄKT sprachen sich für den Erhalt dieses Zusatzes aus.
6.
Die Zusatz-Weiterbildung Homöopathie sollte gestrichen werden.
Als Begründung der Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in der MWBO 2018 wurde angeführt, dass wissenschaftliche Studien fehlen, die einen evidenzbasierten Einsatz der Homöopathie belegen. Damit fehlen auch die Grundsätze, nach denen der Wissenserwerb in der Weiterbildung überprüft werden kann. Aktuell haben bereits zwölf von 17 Landesärztekammern entschieden, die Zusatzbezeichnung nicht als führbare Bezeichnung in der jeweiligen Weiterbildungsordnung aufzuführen (Stand 01/2023).
In den Gremien der LÄKT wurde bei Einführung der WBO 2020 intensiv diskutiert, ob eine Übernahme der Zusatzbezeichnung Homöopathie erfolgen soll. Im Ergebnis beschloss die Kammerversammlung am 04.03.2020, dass die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ gemäß der damaligen Fassung der MWBO 2018 mit in die WBO 2020 aufgenommen werden soll. Da der 126. Deutsche Ärztetag die Zusatzbezeichnung nun aus der MWBO 2018 gestrichen hat, soll auch in Thüringen nochmals über den Erhalt oder eine Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie durch die Kammerversammlung beschlossen werden.
Der Weiterbildungsausschuss und der Vorstand sprachen sich aufgrund der in der MWBO 2018 erfolgten Streichung der Bezeichnung ebenfalls für eine Streichung in der Thüringer WBO 2020 aus.
Im Falle eines Streichens der Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der WBO 2020 könnten Übergangsbestimmungen für Ärzte in Weiterbildung erforderlich werden, die vor Streichung der Zusatzbezeichnung aus der WBO 2020 mit der Weiterbildung begonnen haben. Die WBO 2020 enthält bereits die Regelung, dass Kammerangehörige, die sich „bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zu einer Zusatz-Weiterbildung befinden, diese innerhalb einer Frist von drei Jahren (bis zum 30. Juni 2023) nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen“ können. Diese Vorschrift kann auch für die Zusatzbezeichnung Homöopathie angewandt werden. Ärzte in Weiterbildung haben durch Anwendung dieser Vorschrift die Möglichkeit, ihre bereits begonnene Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Homöopathie innerhalb von drei Jahren nach den Bestimmungen der WBO 2020 in der Fassung vom 15. August 2022 zu beenden. Allerdings sollte die Begrenzung bis zum 30. Juni 2023 gestrichen werden. Denn innerhalb dieses kurzen Zeitraums ist eine Beendigung der Zusatz-Weiterbildung nicht möglich.
7.
In Abschnitt C sollte der Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung „Intensivmedizin“ in der WBO 2020 angepasst werden. Unter den Mindestanforderungen gemäß § 11 WBO 2020 soll der zweite Spiegelstrich um die Formulierung „[…] davon können 6 Monate aus der Weiterbildung im Gebiet angerechnet werden, wenn bereits 12 Monate Intensivmedizin in der Weiterbildung bei einem Befugten abgeleistet wurden.“ ergänzt werden.
Diesbezüglich äußerten der Berufsverband Deutscher Anästhesisten e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. ihre Zustimmung. Herr Prof. Michael Bauer äußerte als Landesvorsitzender Thüringens der oben genannten Institutionen, dass hierdurch eine Gleichstellung aller Fachrichtungen erreicht werden würde. Er befürwortet eine Umsetzung ausdrücklich.
8.
In Abschnitt C im Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung „Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen“ sollte ein Satz unterhalb des Titels aufgenommen werden: „Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Nuklearmedizin.
Weiter sollte in Abschnitt C der Kopfteil der Zusatz-Weiterbildung „Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner“ geändert werden. Im Kopfteil soll der Satz: „Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.“ unterhalb des Titels aufgenommen werden.
Nuklearmediziner haben derzeit nicht die Möglichkeit, als ermächtigte Ärztinnen und Ärzte in die Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung "Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen" einbezogen zu werden. Radiologen ist der Einbezug als Ermächtigte in die Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung "Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner" formal verwehrt. Nuklearmediziner sind aufgrund ihrer Facharztqualifikation und der ihnen zur Verfügung stehenden Ausstattung in der Regel besonders geeignet, eine nuklearmedizinische Weiterbildung - und Radiologen eine radiologische Weiterbildung - durchzuführen.
Ausweislich § 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020 setzt eine Ermächtigung voraus, dass der Arzt die betreffende Bezeichnung führt. Aus § 11 WBO 2020 ergibt sich, dass Nuklearmediziner nicht die Zusatzbezeichnung "Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen" und Radiologen nicht die Zusatz-Weiterbildung "Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner" erwerben können.
Dementsprechend kann Nuklearmedizinern für die Zusatz-Weiterbildung "Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen" sowie Radiologen für die Zusatz-Weiterbildung "Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner" keine Weiterbildungsermächtigung erteilt werden.
Führt ein Kammerangehöriger jedoch eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung, in welcher eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil ist, so hat er gem. § 3 Absatz 3 Satz 3 WBO 2020 das Recht zum Führen dieser Zusatzbezeichnung.
Durch die Aufnahme der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung besteht für Nuklearmediziner die Möglichkeit, Ermächtigung auch für die Zusatzbezeichnung "Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen" zu erhalten. Radiologen haben die Option, für die Zusatzbezeichnung "Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner" ermächtigt zu werden.
II.
Neben der Anpassung der WBO 2020 an die MWBO 2018 soll die Kammerversammlung am 01.03.2023 auch über thüringenspezifische Änderungen der WBO 2020 beschließen.
1.
Die Kopfteile im Gebiet der Inneren Medizin sollten angepasst werden, ausgenommen ist der Allgemeine Internist. Die WBO 2020 sieht im Gebiet der Inneren Medizin für den jeweiligen Facharzt eine Mindestweiterbildungszeit von 72 Monaten vor. Diese ist wie folgt untergliedert:
Weiterbildungszeit
72 Monate im Gebiet Innere Medizin unter Ermächtigung an Weiterbildungsstätten, davon
- müssen 36 Monate in Innere Medizin und -jeweilige Spezialisierung- abgeleistet werden, davon
- müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden
- müssen 24 Monate in mindestens zwei anderen Facharztkompetenzen des Gebiets abgeleistet werden
- müssen 6 Monate in der Notfallaufnahme abgeleistet werden
- müssen 6 Monate in der Intensivmedizin abgeleistet werden
Im Kopfteil der jeweiligen Facharztbezeichnung sind die Weiterbildungszeiten vorgeschrieben. Aufgrund der Neufassung der Weiterbildungszeiten der jeweiligen Facharztbezeichnung der Inneren Medizin kann im ambulanten Bereich derzeit nur eine Weiterbildung im Umfang von 12 Monaten abgeleistet werden:
72 Monate Gesamtweiterbildungszeit
- 6 Monate Notfallaufnahme
- 6 Monate Intensivmedizin
- 24 Monate Stationäre Patientenversorgung in zu erlangender Bezeichnung
= 12 Monate Weiterbildung im ambulanten Bereich
Nach WBO 2011 war im ambulanten Bereich eine Weiterbildung von 24 Monaten in den Gebieten der Inneren Medizin möglich.
Es traten wiederholt Weiterbildungsermächtigte an die Landesärztekammer Thüringen heran, dass hinsichtlich der Weiterbildung in den Gebieten der Inneren Medizin eine „Flaschenhalssituation“ entstehen würde. Die stationären Einrichtungen würden nicht genügen, um sämtlichen Ärzten in Weiterbildung eine Weiterbildung ermöglichen zu können. Die ambulanten Weiterbildungsermächtigten fühlten sich durch die strengeren Regelungen in der WBO 2020, im Vergleich zu den in stationären Einrichtungen tätigen Weiterbildungsermächtigten, benachteiligt.
Aus insgesamt neun Bundesländern sind Änderungen im Kopfteil der WBO 2020 bekannt. Sechs Bundesländer, darunter auch Thüringen, haben die MWBO 2018 ohne Änderungen umgesetzt (Stand 01/2023).
Der Spiegelstrich „müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden“ könnte gestrichen werden. Bisher mussten diese 24 Monate innerhalb der 36 Monate Innere Medizin und der jeweiligen Spezialisierung absolviert werden. So würden mehr Zeiten im ambulanten Bereich der jeweiligen Bezeichnung absolviert werden können.
Weiterbildungszeit
72 Monate im Gebiet Innere Medizin unter Ermächtigung an Weiterbildungsstätten, davon
- müssen 36 Monate in Innere Medizin und -jeweilige Spezialisierung- abgeleistet werden
- müssen 24 Monate in mindestens zwei anderen Facharztkompetenzen des Gebiets abgeleistet werden
- müssen 6 Monate in der Notfallaufnahme abgeleistet werden
- müssen 6 Monate in der Intensivmedizin abgeleistet werden
Neben den 6 Monaten Notfallaufnahme und 6 Monaten Intensivmedizin müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden.
Durch das Einfügen des Satzes „Neben den 6 Monaten Notfallaufnahme und 6 Monaten Intensivmedizin müssen 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abgeleistet werden.“ wird deutlich, dass 24 Monate in der stationären Patientenversorgung abzuleisten sind. Neben diesen 24 Monaten sind 6 Monate Intensivmedizin und 6 Monate Notfallaufnahme erforderlich. Die 24 Monate in der stationären Patientenversorgung können in sämtlichen aufgeführten Weiterbildungsabschnitten absolviert werden (Spezialisierung oder andere Facharztkompetenzen des Gebietes).
Derzeit können lediglich 12 von 72 Monaten Weiterbildung in der jeweiligen Spezialisierung im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Durch die vorgeschlagene Änderung könnten rein theoretisch 36 von 72 Monaten im ambulanten Bereich absolviert werden. Dies würde eine entsprechende Weiterbildungsermächtigung voraussetzen. Der Umfang der jeweiligen Weiterbildungsermächtigung ist abhängig von den vermittelbaren Weiterbildungsinhalten der jeweiligen Bezeichnung. Eine Weiterbildungsermächtigung im ambulanten Bereich im Umfang von 36 Monaten könnte nur erteilt werden, wenn alle Weiterbildungsinhalte der jeweiligen Spezialisierung in der jeweiligen Weiterbildungsstätte vermittelt werden könnten.
2.
Zudem sollte eine Übergangsbestimmung für die neue Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Infektiologie“ eingeführt werden.
Am 01.03.2022 beschloss die Kammerversammlung die Einführung der Bezeichnung Innere Medizin und Infektiologie. Gesonderte Übergangsbestimmungen wurden nicht aufgenommen. Der Weiterbildungsausschuss und der Vorstand beschlossen in den jeweiligen Sitzungen im November 2022 bzw. Januar 2023, dass spezielle Übergangsbestimmungen für den neu eingeführten Facharzt Innere Medizin und Infektiologie in die WBO 2020 aufgenommen werden sollen. Der Vorstand empfiehlt der Kammerversammlung die Aufnahme der folgenden Übergangsbestimmung:
„Kammerangehörige, die vor Einführung der Facharztbezeichnung Innere Medizin und Infektiologie (01.10.2022) über das Recht zum Führen einer Facharztbezeichnung im Gebiet Innere Medizin sowie der Zusatz-Weiterbildung Infektiologie verfügen, sind nach bestandener Facharztprüfung berechtigt, die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Infektiologie zu führen. § 20 Absatz 7 findet keine Anwendung.“
Bei dem Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie handelt sich um eine neue Facharztentität. Grundsätzlich findet in solchen Konstellationen § 20 Absatz 7 WBO 2020 Anwendung. Alternativ kann eine spezielle Übergangsbestimmung durch die jeweilige Kammerversammlung beschlossen werden. Diese ist in die Weiterbildungsordnung aufzunehmen und stellt damit eine Änderung der Weiterbildungsordnung dar.
Der Weiterbildungsausschuss und der Vorstand sprachen sich für eine Einführung einer speziellen Übergangsbestimmung aus.
Es besteht die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen bis zum 22.02.2023 Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahmen können Sie per E-Mail an
jura@laek-thueringen.de
oder an die Anschrift
Landesärztekammer Thüringen Rechtsabteilung
Im Semmicht 33
07751 Jena
bis zum 22.02.2023 zu übermitteln.
Änderung der Gebiete der Inneren Medizin, Einführung der Bezeichnung Innere Medizin und Infektiologie sowie Anpassung der Zusatzbezeichnung Infektiologie
Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen beschloss am 04.03.2020, dass die WBO 2020 am 01.07.2020 in Kraft treten soll. Sie basiert auf der Musterweiterbildungsordnung (MWBO) 2018 der Bundesärztekammer (BÄK). Die MWBO 2018 hatte zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kammerversammlung die Fassung vom 20.09.2019. Seitdem wurden verschiedene Änderungen der MWBO 2018 durch den Vorstand der BÄK vorgenommen. Diese wurden zum Teil vom 124. Deutschen Ärztetag (Einführung der Bezeichnung Infektiologie, Änderung der Zusatzweiterbildung Infektiologie) beschlossen.
Um eine einheitliche Weiterbildung im Bundesgebiet zu ermöglichen, sollte sich die WBO 2020 möglichst eng an der MWBO 2018 ausrichten. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die WBO 2020 kontinuierlich an die MWBO 2018 anzupassen.
Der Weiterbildungsausschuss sowie der Vorstand der Landesärztekammer Thüringen sprachen sich dafür aus, folgenden Änderungen der MWBO 2018 zu übernehmen:
- Einführung der Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie“ (siehe Anlage 1) sowie
- Anpassung der Zusatz-Weiterbildung „Infektiologie“ (Anlage 2).
Sämtliche geplante Änderungen im Gebiet der Inneren Medizin und der Zusatz-Weiterbildung Infektiologie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung der Bezeichnung „Innere Medizin und Infektiologie“.
In den einzelnen Bezeichnungen der „Inneren Medizin“ soll der bisherige Block „Infektionen im Gebiet Innere Medizin“ vollumfänglich gestrichen und durch den folgenden Block ersetzt werden:
„Infektiologische Basisbehandlung“
„Kognitive und Methodenkompetenz“: „Weiterführende Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Infektionskrankheiten“ und „Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz“ sowie „Handlungskompetenz“: „Internistische Basisbehandlung von Infektionskrankheiten“ und „Management bei therapieresistenten Erregern“.
Die geplanten Änderungen der Zusatz-Weiterbildung „Infektiologie“ können der Anlage 2 entnommen werden.
Aufnahme von Handlungskompetenzen für die Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Bei der Systemischen Therapie handelt es sich um eine anerkannte Behandlungsmethode. Die Systemische Therapie wurde in der MWBO 2018 versehentlich nicht in die Kompetenztabelle für die Bezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie aufgenommen. Daher wurde sie auch nicht in die Thüringer WBO 2020 übernommen. In der Bezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie wurde die Systemische Therapie in der Kompetenztabelle der MWBO 2018 und somit auch in die WBO 2020 integriert. Der Vorstand der BÄK beschloss am 20.09.2019, dass die Systemische Therapie für die Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in der MWBO 2018 aufgenommen werden soll.
Der Weiterbildungsausschuss und der Vorstand empfehlen der Kammerversammlung, die Systemische Therapie in die Handlungskompetenzen im Gebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ der Bezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ entsprechend der MWBO 2018 auch in die WBO 2020 aufzunehmen. Hierfür soll folgende Handlungskompetenz in die Kompetenztabelle eingefügt werden:
„ODER
dokumentierte Untersuchungen im Verfahren der systemischen Therapie, z. B, strukturiertes systemisches Interview im Ein- und Mehrpersonensetting zur Diagnostik von interaktionellen Mustern, Beziehungsdynamiken, Ressourcen und Lösungskompetenzen im relevanten System, einschließlich Genogramm und Testdiagnostik, davon können bis zu 20 Untersuchungen in der jeweils anderen Grundorientierung erbracht werden“.
Für diese Handlungskompetenz soll die Richtzahl „60“ eingefügt werden.
Übergangsbestimmungen Zusatzbezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“
Die Bezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“ der WBO 2011 wurde durch die WBO 2020 in zwei Zusatz-Bezeichnungen aufgeteilt. In der WBO 2020 sind nun die Bezeichnungen „Physikalische Therapie“ und die Bezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ enthalten.
Bei der Bezeichnung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ ist bisher folgende Übergangsbestimmung enthalten: „§ 20 Absatz 7 ist ausgeschlossen.“. Weitere Übergangsbestimmungen sind nicht vorhanden.
Der Vorstand beschloss, der Kammerversammlung zu empfehlen, in der Zusatz-Weiterbildung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ die bisherige Übergangsbestimmung durch folgende Übergangsbestimmung zu ersetzen:
„Kammerangehörige, die über das Recht zum Führen der Zusatz-Weiterbildung „Physikalische Therapie und Balneologie“ verfügen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatz-Weiterbildung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ zu führen. § 20 Absatz 7 findet keine Anwendung.“.
Es besteht die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen können per E-Mail an
jura@laek-thueringen.de
oder an die Anschrift
Landesärztekammer Thüringen
Rechtsabteilung
Im Semmicht 33
07751 Jena
bis zum 24.02.2022 übermittelt werden.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Ass. jur. Cynthia Schneider (jura@laek-thueringen.de) zur Verfügung.
Die ersten zwei Änderungen der Weiterbildungsordnung 2020 der Landesärztekammer Thüringen (WBO 2020) sollen durch die Kammerversammlung am 03.03.2021 beschlossen werden. Gemäß § 5c Absatz 3 ThürHeilBG in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie EU 2018/958 sind die betroffenen Parteien über die zu ändernde Vorschrift zu informieren. Weiter ist vorgesehen, dass die betroffenen Parteien Stellung nehmen können.
Folgende Änderungen der WBO 2020 sollen beschlossen werden:
1. Änderung von § 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020
§ 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020 beschreibt die Voraussetzungen, welche durch den jeweiligen Weiterbildungsleiter erfüllt sein müssen. In § 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020 soll nach den Worten „zur Weiterbildung kann“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt werden. § 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020 würde sodann folgend lauten:
„Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann.“
Durch die Änderung sollen konstruktive und zielführende Weiterbildungsmöglichkeiten geschaffen werden. Indem das Wort „grundsätzlich“ in § 5 Absatz 2 Satz 1 WBO 2020 eingefügt wird, soll ein weiterer Anwendungsbereich der Regelung ermöglicht werden. So könnten zukünftig Weiterbildungsverbünde zwischen Kollegen verschiedener Subspezialisierungen ermöglicht werden. Eine Ermächtigung für Innere Medizin könnte erteilt werden, auch wenn ausschließlich eine Bezeichnung der Inneren Medizin mit Subspezialisierung vorliegt. So könnte eine Weiterbildung durch einen ambulant hausärztlichen Internisten in der Allgemeinmedizin ermöglicht werden.
2. Änderung von Abschnitt B Facharzt Haut- und Geschlechtskrankheiten
Abschnitt B Facharzt Haut- und Geschlechtskrankheiten WBO 2020 fordert unter dem Punkt „Phlebologische Funktionsuntersuchungen“ folgende einzelne Handlungskompetenzen:
„[…]
- Doppler-/Duplexsonographie peripherer Gefäße 200
- Phlebologische/vaskuläre Funktionsuntersuchungen 200
- Venenverschlussplethysmographie
- Lichtreflexionsrheographie
- digitale Photoplethysmographie
- Laserfluxmessungen
- Infrarotmessungen […]“
Abschnitt B Facharzt Haut- und Geschlechtskrankheiten WBO 2020 soll zukünftig wie folgt lauten:
„[…]
- Doppler-/Duplexsonographie peripherer Gefäße 200
- Phlebologische/vaskuläre Funktionsuntersuchungen, 200
z. B. Venenverschlussplethysmographie, Lichtreflexionsrheographie,
digitale Photoplethysmographie, Laserfluxmessungen,
Infrarotmessungen […]“
Die geforderten Einzelkompetenzen sollen unter der übergeordneten Kompetenz „Phlebologische/vaskuläre Funktionsuntersuchungen“ beispielhaft subsumiert werden. Die S2k-Leitlinie 3/2019 (gültig bis 3/2024) ist nach Beschluss der Musterweiterbildungsordnung erschienen, auf welcher die WBO 2020 beruht. So konnten die Novellierungen in der S2k-Leitlinie keine Berücksichtigung in der WBO 2020 finden. Die Leitlinie benennt die Duplexsonographie als zu präferierende Diagnostikmethode und Therapieindikationsstellung in der Phlebologie (Empfehlung 13 S2k-Leitlinie). Die klinische Relevanz kann zusätzlich mittels Lichtreflexionsrheographie (LLR) oder Venenverschlussplethysmographie (VVP) klassifiziert werden (Empfehlung 19 und 20 S2k-Leitlinie). Weiter sind die Photoplethysmographie (PPG) und LLR als unterschiedliche Spielarten der gleichen Methode zu betrachten. Daher ergibt sich hier eine Redundanz (5.1.3 S2k-Leitlinie).