Ehegattennotvertretung § 1358 BGB ab 1. Januar 2023

Die Bundesregierung hat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Regelung zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge beschlossen. Diese Regelungen gelten nach § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz auch für Lebenspartner, aber nicht für Lebensgefährten.

Danach kann ein Ehegatte den anderen Ehegatten für maximal sechs Monate in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann und kein Betreuer bestellt ist. In § 1354 Abs. 2 BGB wird auch die Schweigepflichtentbindung des Arztes gegenüber dem vertretenden Ehegatten geregelt. Absatz 3 enthält Ausnahmen vom Ehegattenvertretungsrecht. So besteht die Berechtigung der Ehegattennotvertretung z. B. nicht, wenn die Ehepartner getrennt leben, für die Wahrnehmung der Gesundheitssorge bereits ein Betreuer bestellt ist oder ein Bevollmächtigter existiert oder bekannt ist, dass der Vertretene die Vertretung durch den Ehegatten ablehnt.

In Absatz 4 werden für die Ärzte, gegenüber denen das Vertretungsrecht ausgeübt wird, Pflichten festgelegt. So müssen die Ärzte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ehegattennotvertretung, den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe schriftlich bestätigen und dem vertretenden Ehegatten vorlegen. Außerdem müssen sich die Ärzte schriftlich von dem vertretenden Ehegatten versichern lassen, dass das Vertretungsrecht bisher nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt. Beide Dokumente sind dem vertretenden Ehegatten auszuhändigen.

Die Bundesärztekammer hat gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Krankenhausgesellschaft die nachfolgenden „Hinweise zur Ehegattennotvertretung (§ 1358 BGB)“ und die notwendigen Formulare für die Ärzte herausgegeben.

Formular Ehegattennotvertretung »