Antragsverfahren Inland

Allgemeine Hinweise zur Weiterbildung

1. Zuständigkeit und rechtliche Grundlage

Die Anerkennung ärztlicher Bezeichnungen in Thüringen erfolgt auf Grundlage der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen (WBO 2020) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständig für sämtliche Fragen und Anträge im Zusammenhang mit der Weiterbildung ist die Abteilung Weiterbildung der LÄK Thüringen. Voraussetzung ist, dass Sie während des gesamten Verfahrens Mitglied der Landesärztekammer Thüringen (LÄKT) sind. 

2. Dokumentation der Weiterbildung

Der Arzt in Weiterbildung hat die Pflicht, Weiterbildungsabschnitte und Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren. Die jeweiligen Weiterbildungsabschnitte und Weiterbildungsinhalte ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung.

Weiterbildungsabschnitte und Weiterbildungsinhalte dürfen nur von einem Weiterbildungsermächtigten für die jeweilige Weiterbildungsbezeichnung bestätigt werden. Es ist empfehlenswert, sich vor Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle darüber zu informieren, ob eine entsprechende Weiterbildungsermächtigung für die gewünschte Weiterbildungsbezeichnung besteht. Eine Übersicht über die aktuell erteilten Weiterbildungsermächtigungen der Landesärztekammer Thüringen sind unter dem folgenden Link zu finden.

eLogbuch

Die erlangten Weiterbildungsinhalte sind mittels (e)Logbuch zu dokumentieren. Sollte die Weiterbildung nach der WBO 2020 absolviert werden, ist für eine ordnungsgemäße Dokumentation zwingend das eLogbuch zu verwenden. Dieses kann sich jeder Arzt in Weiterbildung in seinem Mitgliederportal der Landesärztekammer Thüringen unter dem Reiter „Weiterbildung“ anlegen.

Es ist möglich, dass der Reiter „Weiterbildung“ im Mitgliederportal nicht sichtbar ist. Sollte dies der Fall sein, ist der Kammer nicht bekannt, dass der Arzt sich in Weiterbildung befindet. Es ist der Kammer mitzuteilen, dass man sich in Weiterbildung befindet. Erst dann ist der „Reiter“ Weiterbildung sichtbar.

Das eLogbuch ist mindestens einmal im Jahr an den Weiterbildungsermächtigten zur Bestätigung der erlangten Weiterbildungsinhalte und zur Dokumentation des jährlichen Weiterbildungsgesprächs freizugeben. Rückdatierungen sind im eLogbuch nicht möglich.

Für Fragen hinsichtlich des Umgangs mit dem eLogbuch bietet die Landesärztekammer Thüringen aktuell einmal im Quartal einen Schulungstermin an. Eine Anmeldung ist unter dem folgenden Link möglich.  Im Vorfeld der jeweiligen eLogbuch-Schulung findet ab 14:30 Uhr ein Vortrag zu den Grundzügen der Weiterbildung statt. Hier besteht die Möglichkeit, Detail- und Einzelfragen zur Weiterbildung zu stellen.

Weiter bietet die Landesärztekammer Thüringen das Format „Kammer-vor-Ort“ an. Hier besteht die Möglichkeit, dass eine eLogbuch-Schulung sowie Einzelfragen zur Weiterbildung für Ärzte in Weiterbildung und Weiterbildungsermächtigte direkt im jeweiligen Haus stattfinden kann (siehe Flyer).

Die Landesärztekammer Thüringen kann nicht automatisch auf alle eLogbücher der Kammermitglieder zugreifen.

Das eLogbuch kann unproblematisch auf die WBO eines anderen Kammerbereiches umgestellt werden. Die bereits erbrachten Leistungen werden dann in das dortige Logbuch automatisch eingepflegt. Wenn es in der anderen WBO Abweichungen geben sollte, so werden die problematischen Passagen farblich gekennzeichnet.

Weiterbildungszeugnisse

Für den Nachweis von Weiterbildungsabschnitten sind Weiterbildungszeugnisse einzureichen. Hierfür kann das Musterzeugnis der Landesärztekammer Thüringen genutzt werden. Dieses finden Sie unter dem folgenden Link.

Achtung! Die im eLogbuch hinterlegten Weiterbildungsabschnitte genügen nicht den Anforderungen für die Anerkennung von Weiterbildungszeiten. Hierfür ist zwingend ein Weiterbildungszeugnis einzureichen. Auch die durch das eLogbuch errechnete Weiterbildungszeit weicht regelmäßig von der durch die Landesärztekammer Thüringen tatsächlich anzuerkennenden Weiterbildungszeit ab. Die im eLogbuch errechneten Weiterbildungszeiten stellen nur Richtwerte dar und sind nicht rechtsverbindlich.

Weiterbildungsabschnitte

Ein Weiterbildungsabschnitt muss mindestens drei Monate in Vollzeit betragen. Eine Vollzeittätigkeit wird von der Landesärztekammer Thüringen aktuell angenommen, wenn ein Tätigkeitsumfang von 38,5 Stunden / wöchentlich vorliegt. Auch Teilzeitweiterbildungen sind möglich. Hierbei ist ein Tätigkeitsumfang von mindestens 19,5 Stunden wöchentlich nachzuweisen. Bei einer Teilzeitweiterbildung verlängert sich die jeweilige Mindestweiterbildungszeit entsprechend.

Jeder in der Weiterbildungsordnung vorgesehene Weiterbildungsabschnitt ist durch ein Weiterbildungszeugnis vom Weiterbildungsermächtigten nachzuweisen. Es können auch mehrere Weiterbildungsabschnitte in einem Weiterbildungszeugnis bestätigt werden. In diesem Fall ist das Weiterbildungszeugnis von allen Weiterbildungsermächtigten der Weiterbildungsabschnitte zu unterzeichnen.

Unterbrechungen der Weiterbildung kommen regelmäßig vor. Dies ist im Grundsatz unproblematisch, sofern die Unterbrechungen im Weiterbildungszeugnis angegeben werden. Eine Unterbrechung der Weiterbildung liegt in den folgenden Konstellationen vor:

  • Erkrankungen von insgesamt mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr,
  • Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit,
  • längere Abwesenheit von der Weiterbildungsstätte,
  • fehlende Anwesenheit des Weiterbildungsermächtigten an der Weiterbildungsstätte.

Bei Unterbrechungen von insgesamt mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr werden die Zeiten nicht als Weiterbildungszeiten anerkannt.

Antrag auf Anerkennung von Weiterbildungszeiten

Voraussetzung zum Antrag auf Anerkennung von Weiterbildungszeiten ist der Nachweis von absolvierten Weiterbildungsabschnitten durch Weiterbildungszeugnisse. Hierfür kann gern das Musterweiterbildungszeugnis der Landesärztekammer Thüringen verwendet werden. (https://www.laek-thueringen.de/aerzte/weiterbildung/wbo_logbuecher/

Sobald alle Unterlagen / Nachweise vollständig vorliegen, überprüft die Landesärztekammer Thüringen sämtliche Voraussetzungen zur Anerkennung von Weiterbildungszeiten. Die verpflichtend zu absolvierenden Weiterbildungsabschnitte ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung. Die aktuell gültigen Weiterbildungsordnungen können Sie dem folgenden Link entnehmen: https://www.laek-thueringen.de/aerzte/weiterbildung/wbo_logbuecher/.

Sollten Unterlagen / Nachweise fehlen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie können Ihr Antragsverfahren beschleunigen, indem Sie alle erforderlichen Antragsunterlagen zusammen mit dem Antragsformular vollständig einreichen. Welche Antragsunterlagen einzureichen sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen. Die Antragsformulare finden Sie unter https://www.laek-thueringen.de/aerzte/weiterbildung/antraege_und_formulare/.

Antragsunterlagen können als Kopien eingereicht werden. Die Landesärztekammer Thüringen behält sich vor, Originale anzufordern.

Weiterbildungsinhalte werden in diesem Verfahren nicht überprüft. Es ist daher nicht erforderlich, Ihr (e)Logbuch zu übermitteln. Die Freigabe Ihres eLogbuchs an die Landesärztekammer Thüringen ist nicht ausreichend für eine Antragstellung. Bitte reichen Sie immer das jeweils erforderliche Antragsformular ein.

Am Anerkennungsverfahren sind teilweise ehrenamtliche Kammermitglieder sowie externe und interne Beratungsgremien beteiligt. Das Verfahren erfordert daher einen gewissen zeitlichen Umfang. Im Anschluss an dieses Verfahren erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid (Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid).

Bereits anerkannte Weiterbildungszeiten werden im Antragsverfahren auf Anerkennung der Bezeichnung nicht erneut überprüft, sondern als gegeben angesehen.

Antrag auf Anerkennung einer Bezeichnung

Der Antrag ist nach Abschluss der Mindestweiterbildungszeit und nach Erlangen aller Weiterbildungsinhalte zu stellen. Es sind alle Inhalte des Logbuchs bzw. Kompetenzen des eLogbuchs in zweiter Stufe nachzuweisen. Hierfür ist eine Bestätigung jeder Kompetenz durch einen Weiterbildungsermächtigten erforderlich. Für Facharztbezeichnungen kann der Antrag bereits drei Monate vor Ende des letzten Weiterbildungsabschnitts gestellt werden. Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung mittels E-Mail, Fax oder schriftlich in Kopie einzureichen:

•          Antragsformular – unterschrieben und vollständig ausgefüllt

•          Lebenslauf

•          Vollständig ausgefülltes (e)Logbuch

•          Freigabe eLogbuch an LÄKT

•          Weiterbildungszeugnisse

•          ggf. OP-Protokolle, Falldarstellungen oder Ähnliches

Voraussetzung für die Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis von absolvierten Weiterbildungsabschnitten durch Weiterbildungszeugnisse. Hierfür kann gern das Musterweiterbildungszeugnis der Landesärztekammer Thüringen verwendet werden (https://www.laek-thueringen.de/aerzte/weiterbildung/wbo_logbuecher/mce_temp_url).

Sobald alle Unterlagen/Nachweise vollständig vorliegen, überprüft die Landesärztekammer Thüringen sämtliche Voraussetzungen zur Anerkennung von Weiterbildungszeiten. Die verpflichtend zu absolvierenden Weiterbildungsabschnitte ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung. Die aktuell gültigen Weiterbildungsordnungen können Sie dem folgenden Link entnehmen: https://www.laek-thueringen.de/aerzte/weiterbildung/wbo_logbuecher/.

Sollten Unterlagen/Nachweise fehlen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie können Ihr Antragsverfahren beschleunigen, indem Sie alle erforderlichen Antragsunterlagen zusammen mit dem Antragsformular vollständig einreichen. Welche Antragsunterlagen einzureichen sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen. Die Antragsformulare finden Sie unter https://www.laek-thueringen.de/aerzte/weiterbildung/antraege_und_formulare/.

Ein Antrag auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung kann bereits drei Monate vor Beendigung der Mindestweiterbildungszeit erfolgen. Hierfür ist ein Weiterbildungszeugnis durch den aktuellen Weiterbildungsermächtigten erforderlich. In diesem ist neben den grundsätzlichen Inhalten (siehe Musterweiterbildungszeugnis) zu bestätigen, dass Sie bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit an der Weiterbildungsstätte tätig sein werden. Zudem sollten sämtliche Inhalte des (e)Logbuchs weit überwiegend bestätigt worden sein.

Antragsunterlagen können als Kopien eingereicht werden. Die Landesärztekammer Thüringen behält sich vor, Originale stichprobenartig anzufordern. Welche Antragsunterlagen einzureichen sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen. Die Antragsformulare finden Sie unter https://www.laek-thueringen.de/aerzte/weiterbildung/antraege_und_formulare/. Die Freigabe Ihres eLogbuchs an die Landesärztekammer Thüringen ist nicht ausreichend für eine Antragstellung. Bitte reichen Sie zusätzlich immer das jeweils erforderliche Antragsformular ein.

Am Zulassungsverfahren sind teilweise ehrenamtliche Kammermitglieder sowie externe und interne Beratungsgremien beteiligt. Das Verfahren erfordert daher einen gewissen zeitlichen Umfang. Im Anschluss an dieses Verfahren erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid (Zulassungsbescheid oder Ablehnungsbescheid).

Sind alle Mindestweiterbildungszeiten, Inhalte des (e)Logbuchs und ggf. Weiterbildungskurse nachgewiesen, lädt die Kammer zur mündlichen Prüfung ein. Die Prüfung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung zur Prüfung. Für eine bessere Planung der Prüfung ist es hilfreich, wenn im Antragsformular Terminwünsche und / oder Zeiträume an denen nicht an einer Prüfung teilgenommen werden kann, spätestens mit Erhalt des Zulassungsbescheids mitgeteilt werden. Diese werden dann bei der Prüfungsplanung berücksichtigt. Der Termin wird mindestens zwei Wochen vorher mittels Prüfungseinladung bekanntgegeben.

In Thüringen bestehen teilweise feste Prüfungstermine, teilweise werden die Prüfungen nach Bedarf anberaumt. Bei einer vorzeitigen Antragstellung kann die Prüfung erst nach vollständigem Absolvieren des letzten Weiterbildungsabschnitts erfolgen.

Der Prüfungstermin wird Ihnen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. Sie erhalten das Schreiben zur Prüfungsterminierung spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.

Im Zusammenspiel von Antragstellung, Zulassung zur Prüfung und ablegen der Prüfung kann der Zeitraum bis zur Facharztanerkennung variieren. Die Antragsbearbeitung kann einen Zeitraum von bis zu neun Monate umfassen. In den meisten Fällen erfolgt ab Antragstellung die Prüfung innerhalb von vier bis sechs Monaten.

Achtung! Bitte beachten Sie die Bearbeitungszeiten bei ihrer beruflichen Planung. Wie bereits oben aufgeführt, kann ein Antrag auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung bereits drei Monate vor Ende der Mindestweiterbildungszeit gestellt werden

Die Prüfung wird durch eine von der Kammer bestellten dreiköpfigen Prüfungskommission durchgeführt, grundsätzlich bestehend aus Fachärzten des jeweiligen Gebiets. Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission werden im Vorfeld nicht bekanntgegeben. Prüfungen sind nicht öffentlich, auch Ihre Weiterbildungsermächtigten dürfen nicht an Ihrer Prüfung teilnehmen.

Bei der Prüfung handelt es sich um eine mündliche Einzelprüfung, die mindestens 30 Minuten umfasst. Grundlage des Prüfungsgespräches sind die gemäß Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen geforderten und im zugehörigen (e)Logbuch verzeichneten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Die Prüfung kann beispielsweise durch vorgelegte Befunde, EKGs, digitale Bildgebung oder Laborergebnisse ergänzt werden. Die Prüfungskommission gestaltet inhaltlich die Prüfung eigenverantwortlich.

Der Prüfungsausschuss beurteilt, ob die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung vom Prüfling erworben wurden. Das Ergebnis wird unmittelbar im Anschluss bekannt gegeben.

Bei bestandener Prüfung erteilt die LÄK Thüringen eine Anerkennungsurkunde über die jeweilige Facharzt-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung. Diese Urkunde berechtigt zur offiziellen Führung der Bezeichnung. Bei Nichtbestehen kann eine Wiederholungsprüfung beantragt werden.  Hierfür sind ggf. Auflagen zu erfüllen und nachzuweisen, die von der Prüfungskommission erteilt wurden. Eine mehrfache Wiederholung der Prüfung ist möglich.

Sollten Sie der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleiben oder diese ohne ausreichenden Grund abbrechen, wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet.

Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird Ihnen im Vorfeld der Prüfung nicht mitgeteilt.