Die Verpflichtung zur Qualitätssicherung bei der Anwendung von Blut und Blutprodukten ist im Transfusionsgesetz (TFG) festgelegt. Die Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Transfusionsmedizin wiederum sind durch die „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)“ festgelegt. Diese wurde gemäß §§ 12 a und 18 TFG von der Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut erarbeitet. Dies gilt ebenso für die „Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen“, die gemäß §§ 12 a und 18 TFG sowie § 16 b Transplantationsgesetz aufgestellt wurde.
In Einrichtungen, in denen Blutkomponenten und/oder Plasmaderivate für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) angewendet werden und/oder die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden, unterliegt das Qualitätssicherungssystem der Überwachung durch die Ärzteschaft und ist eine Aufgabe der Landesärztekammern. Freigestellt von dieser Verpflichtung sind Einrichtungen, die ausschließlich Fibrinkleber und/oder Plasmaderivate anwenden, die jedoch nicht zur Behandlung von Hämostasestörungen eingesetzt werden.
Der Qualitätsbericht bzw. die Selbstverpflichtungserklärung für das Berichtsjahr 2025 ist bis zum 1. März 2026 über das Portal der Landesärztekammer Thüringen https://haemotherapie-portal.service.laekth.de/ einzureichen.