Weiterbildungsermächtigung in Thüringen – Was ich wissen muss
Es gibt im Kammerbereich der Landesärztekammer Thüringen unterschiedliche Arten von Weiterbildungsermächtigungen – passend für jeden Fall. Hierfür ist ein entsprechender Antrag mit Nachweisen zu stellen. Werden einige Dinge von Anfang an beachtet, kann seitens der Landesärztekammer Thüringen eine schnellere Antragsbearbeitung erfolgen.
1. Allgemeines zur Weiterbildungsermächtigung
Die Weiterbildungsermächtigung ist Voraussetzung, um Ärzte in Facharzt-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen weiterzubilden und wird von der Landesärztekammer Thüringen erteilt.
Achtung! Es können nach wie vor Weiterbildungsermächtigungen nach WBO 2011 beantragt werden. Ärzte in Weiterbildung, die ihre Weiterbildung vor dem 01.07.2020 begonnen haben, können ihre Facharztweiterbildung bis zum 30.06.2027 nach WBO 2011 beenden. Hierfür sind Weiterbildungsermächtigungen nach WBO 2011 erforderlich. Die Landesärztekammer Thüringen empfiehlt daher, Weiterbildungsermächtigungen für Facharztbezeichnungen für beide Weiterbildungsordnungen zu beantragen.
Der Antrag ist bevorzugt in digitaler Form (E-Mail, Portal-Nachricht) einzureichen.
Die Ermächtigung wird in der Regel ab Antragsdatum wirksam. Das Antragsdatum ist das Datum, an dem der Antrag tatsächlich bei der Landesärztekammer Thüringen eingeht.
Die Weiterbildungsermächtigung wird für jeden Antragsteller persönlich erteilt und gilt auch nur für diesen. Es ist immer zwingend eine Weiterbildungsstätte erforderlich. Eine Weiterbildungsstätte kann eine Praxis, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder auch eine Struktureinheit eines Krankenhauses sein, an dem der Weiterbildungsermächtigte tatsächlich tätig ist.
Sollte der Inhaber einer Weiterbildungsermächtigung die jeweilige Weiterbildungsstätte verlassen, erlischt die Weiterbildungsermächtigung automatisch. Diese kann auch nicht an die neue Arbeitsstätte des Weiterbildungsermächtigten „mitgenommen“ werden. In diesem Fall muss eine neue Antragstellung erfolgen.
Sollten sich in der Weiterbildungsstätte strukturelle Änderungen ergeben, sind diese der Landesärztekammer Thüringen anzuzeigen. Dies bezieht sich beispielsweise auch auf geänderte Arbeitszeiten des Weiterbildungsermächtigten oder andere Ereignisse, die sich auf den Umfang der Weiterbildungsermächtigung auswirken können.
2. Arten von Ermächtigungen
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Art |
Beschreibung |
Besonderheit |
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Persönliche Ermächtigung |
1 Weiterbildungsermächtigter an einer oder mehreren Weiterbildungsstätte/n |
Einfachste Form |
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Gemeinsame Ermächtigung |
mehrere Weiterbildungsermächtigte an einer Weiterbildungsstätte oder mehrere Weiterbildungsermächtigte an mehreren Weiterbildungsstätten in einem Krankenhaus / MVZ o. Ä. |
Simultane Antragstellung aller Beteiligten erforderlich Mindestweiterbildungsabschnitte von drei Monaten müssen beachtet werden Weiterbildungsplan erforderlich: wie soll Weiterbildung organisatorisch strukturiert werden Weiterbildungsumfang ergibt sich aus vermittelbaren Kompetenzen von allen Weiterbildungsstätten |
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Verbundermächtigung |
mehrere Weiterbildungsermächtigte verschiedene Weiterbildungsstätten |
Delegationsvereinbarung erforderlich Mindestweiterbildungsabschnitte von drei Monaten müssen beachtet werden Weiterbildungsprogramm erforderlich: wie soll Weiterbildung organisatorisch strukturiert werden Weiterbildungsumfang ergibt sich aus vermittelbaren Kompetenzen von allen Weiterbildungsstätten |
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Delegation |
Ärzte in Weiterbildung werden durch den Weiterbildungsermächtigten für Einzelleistungen delegiert, die bei einem anderen Arzt an einer anderen Weiterbildungsstätte / einem anderen Bereich der ärztlichen Versorgung vermittelt werden |
Delegationsvereinbarung erforderlich delegierte Kompetenzvermittlung führt nicht zum Abzug vom Weiterbildungsumfang Art und Umfang der Delegation ist flexibel – keine Mindestweiterbildungsabschnitte |
3. Weiterbildungsermächtigungen - Antragsverfahren Schritt für Schritt
Der Antrag ist bevorzugt in digitaler Form, vorzugsweise über das Mitgliederportal, optional per E-Mail, einzureichen.
Die Voraussetzungen für die Antragstellung werden im Anschluss durch die Landesärztekammer Thüringen geprüft.
3.1 Persönliche Eignung
In welchem Umfang ist der Antragsteller tätig?
Teilzeitweiterbildungsermächtigungen werden ab einem Umfang von 19,5 Stunden / Woche erteilt. Bei Teilzeittätigkeit eines Weiterbildungsermächtigten kann zur Komplementierung der Arbeitszeit ein weiterer Weiterbildungsermächtigter in die Ermächtigung mit aufgenommen werden (gemeinsame Weiterbildungsermächtigung).
Liegt ein aktuelles Fortbildungszertifikat vor?
Voraussetzung für den Erhalt einer Weiterbildungsermächtigung ist ein gültiges Fortbildungszertifikat. Dieses kann auf dem Mitgliederportal der Landesärztekammer Thüringen aufgerufen werden.
Führt der Antragsteller die Bezeichnung für die beantragte Weiterbildungsermächtigung?
Der Antragsteller muss grundsätzlich die jeweilige Bezeichnung führen, für die er eine Weiterbildungsermächtigung beantragt.
War der Antragsteller mehrjährig tätig?
Bei Facharztbezeichnungen sind grundsätzlich drei Jahre ärztliche Tätigkeit in der jeweiligen Bezeichnung nachzuweisen, um eine Weiterbildungsermächtigung zu erhalten. Bei Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen sind zwei Jahre ärztliche Tätigkeit in der jeweiligen Bezeichnung nachzuweisen.
Bestehen berufsrechtliche Verstöße, die Einfluss auf die Weiterbildung haben könnten?
Seitens der Landesärztekammer Thüringen wird überprüft, ob der Antragsteller berufsrechtliche und oder strafrechtliche Verstöße begangen hat, die Auswirkung auf seine Weiterbildungsbefähigung haben können.
3.2 Unterlagen für die Antragstellung
Je nach Weiterbildungsbezeichnung sind für die Antragstellung unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Die spezifischen Unterlagen für die jeweilige Bezeichnung können dem entsprechenden Antrag entnommen werden.
Mit jeder Antragstellung sind als „Basisunterlagen“ die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Beruflicher Werdegang
- Weiterbildungsprogramm
- Statistiken (mind. 6, ideal 12 Monate Fallzahlen nach Tätigkeitsaufnahme oder alleiniger Leitung des Antragstellers),
- Kompetenztabelle mit Angabe der geforderten Leistungszahlen.
Bei mehreren Weiterbildungsermächtigten und/ oder -stätten sind die Unterlagen personen-, bzw. stättenspezifisch einzureichen.
Mit Eingang des Antrags wird dieser durch die Landesärztekammer auf Vollständigkeit geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese nachgefordert. Dies kann zur Verzögerung der Antragsbearbeitung führen.
Nachdem alle Unterlagen vollständig vorliegen, werden diese an Fachgutachter übermittelt. Fachgutachter sind Mitglieder der Landesärztekammer, die selbst eine Weiterbildungsermächtigung besitzen und in dem jeweiligen Bereich ärztlich tätig sind. Die Fachgutachter bewerten den Umfang der Weiterbildungsermächtigung, basierend auf den eingereichten Unterlagen und einheitlichen Kriterien zur Bemessung des abbildbaren Weiterbildungsumfangs in der jeweiligen Weiterbildungsstätte. Die Landesärztekammer Thüringen erstellt im Anschluss die entsprechenden Weiterbildungsermächtigungen.
Mit Erteilen der Weiterbildungsermächtigung wird für den Antragsteller automatisch ein Zugang zum eLogbuch generiert. Dieser wird mittels gesonderter E-Mail an den Antragsteller übermittelt.
4. Besonderheit: Übergangsweiterbildungsermächtigung – der schnelle Weg zur Weiterbildungsermächtigung
Um Lücken in Weiterbildungsermächtigungen einer Weiterbildungsstätte zu vermeiden, vor allem bei personellen Veränderungen, besteht die Möglichkeit, eine Übergangsweiterbildungsermächtigung zu beantragen.
Übergangsweiterbildungsermächtigungen können mittels eines gesonderten Antragsverfahrens bei der Landesärztekammer Thüringen beantragt werden:
Übergangsweiterbildungsermächtigung - Schnellverfahren
Voraussetzung zur Erteilung ist, dass im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld an der Weiterbildungsstätte bereits eine Weiterbildungsermächtigung für die beantragte Bezeichnung bestanden hat. Die Strukturen und das Spektrum der Weiterbildungsstätte müssen unverändert fortbestehen. Dieses Antragsverfahren ermöglicht es, dass innerhalb kurzer Zeit eine Weiterbildungsermächtigung übergangsweise erteilt werden kann. Diese wird grundsätzlich in dem Umfang erteilt, in dem die Weiterbildungsermächtigung des Vorgängers an der Weiterbildungsstätte bestanden hat.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller alle weiteren Voraussetzungen der persönlichen Eignung als Weiterbildungsermächtigter erfüllt (- siehe Pkt. 3.1).
Eine Beteiligung von Fachgutachtern erfolgt in diesem Antragsverfahren grundsätzlich nicht.
Nach spätestens einem Jahr ist durch den Antragsteller ein regulärer Antrag mit aktuellen statistischen Angaben einzureichen. Dies kann ggf. zu einer Veränderung des Umfangs der Weiterbildungsermächtigung führen. Mit Erteilung der regulären Weiterbildungsermächtigung verliert die Übergangsweiterbildungsermächtigung ihre Wirkung.
5. Erweiterungsanträge
Besteht bereits eine Weiterbildungsermächtigung und das Spektrum der Weiterbildungsstätte hat sich geändert, kann ein Antrag auf Erweiterung gestellt werden:
Eine Erweiterung ist hinsichtlich des Weiterbildungsumfangs und der Kompetenzen möglich. Im Antragsverfahren ist darzustellen, inwiefern eine Erweiterung in Umfang oder den Kompetenzen an der Weiterbildungsstätte angenommen wird. Dies ist mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Sobald der Antrag mit allen Nachweisen vollständig bei der Landesärztekammer vorliegt, wird dieser an Fachgutachter übermittelt (siehe Pkt. 3.2). Im Anschluss entscheidet die Landesärztekammer Thüringen, inwieweit dem Antrag entsprochen werden kann.
6. Weitere Informationen
Die Kommunikation in den jeweiligen Antragsverfahren erfolgt über das Mitgliederportal der Landesärztekammer Thüringen. Bescheide werden ebenfalls über das Mitgliederportal bekanntgegeben. Hierfür bedarf es Ihrer Zustimmung. Die Einwilligungserklärung finden Sie unter dem folgenden Link: Zustimmung Portalzustellung
Begriffsdefinition:
Der Begriff „Fallzahl“ wird wie folgt definiert. Behandlung desselben Patienten mit derselben Erkrankung und derselben medikamentösen Tumortherapie.
Beispiele:
Die Dauertherapie mit demselben Arzneimittel ist ein Fall.
Ein Therapiewechsel (Progress, Unverträglichkeit, o. a.) generiert einen neuen Fall.
Als Jugendliche werden jene Personen bezeichnet, die sich altersmäßig in der Zeit zwischen Kindheit und Erwachsensein befinden. Grob definiert also jene Personen, die sich zwischen dem 13. und dem 21. Lebensjahr befinden.
7. Rechte und Pflichten des Weiterbildungsermächtigten
Nach § 5 Abs. 3 der WBO 2020 ist „[der] ermächtigte Arzt […] verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie inhaltlich und zeitlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 Absatz 1 zu bestätigen. Der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt führt mit dem in Weiterbildung befindlichen Arzt nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt und im Logbuch dokumentiert wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt.“
Im folgenden Merkblatt sind die Rechte und Pflichten, welche mit einer Weiterbildungsermächtigung einhergehen, aufgeführt: