Elektronischer Arztausweis

Der elektronische Arztausweis (eA), auch elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) genannt, verfügt über die Sichtausweisfunktion hinaus, auch über elektronische Funktionen.

Für einige Anwendungen der Telematikinfrastruktur ist der elektronische Arztausweis schon jetzt erforderlich, in Zukunft werden es noch deutlich mehr. Nachfolgend finden Sie Informationen rund um das Thema elektronischer Arztausweis sowie weiterführende Links zur Beantragung.

Beantragung nur online möglich!

Der elektronische Arztausweis ist ausschließlich über das Mitgliederportal der Landesärztekammer Thüringen zu beantragen. Voraussetzung für diesen Service ist ein Zugang zum Mitgliederportal, der falls noch nicht vorhanden, unter der Adresse www.meinelaekthuer.de beantragt werden kann.

Anleitung - Ihr Weg zum elektronischen Arztausweis

FAQ

Der elektronische Arztausweis ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format. Er dient neben seiner klassischen Funktion als Sichtausweis auch als Instrument, das seinem Inhaber die Zugehörigkeit zum Beruf „Arzt“ in der digitalen Welt attestiert. Dies ist notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) grundsätzlich nur durch Berechtigte erfolgen darf. Je nach Anwendung sind dies z. B. Ärzte oder Apotheker. Daher müssen diese Berechtigten mit einem entsprechenden elektronischen Ausweis ausgestattet sein. Im Vergleich zu allen anderen elektronischen Heilberufsausweisen (z. B. für Apotheker, Rettungsassistenten) verfügt der elektronische Arztausweis über die umfassendsten Zugriffsrechte.

Siehe Antwort: 17

Der elektronische Arztausweis (eArztausweis) besitzt fünf Grundfunktionen:

  1. Wie sein klassischer Vorgänger – der Arztausweis in Papier – dient er als Sichtausweis (bspw. um sich in einer Apotheke als Arzt auszuweisen).
  2. Mit ihm ist es möglich, sich in der elektronischen Welt auszuweisen (z. B. bei Portalen von Kammern, Arztnetzen). Bisherige relativ unsichere Anmeldeverfahren wie „username/password“ können ersetzt und auf ein höheres Sicherheitsniveau angehoben werden.
  3. Der Inhaber kann mit dem eArztausweis eine elektronische Unterschrift erstellen. Diese sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist der händischen Unterschrift in der Papierwelt gleichgestellt. Mit ihr können elektronische Arztbriefe für Kollegen oder auch elektronische Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung rechtssicher elektronisch unterschrieben werden.
  4. Der elektronische Arztausweis ist in der Lage bspw. medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutzniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten deutlich.
  5. Mit dem elektronischen Arztausweis kann auf die medizinischen Daten zugegriffen werden, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert sind. Dies bezieht sich absehbar auf die Anwendungen „Notfalldaten“ und „Medikationsplan“. Der elektronische Arztausweis ist auch für den Zugriff auf die spätere elektronische Patientenakte essentiell.

Diese Übersicht der Funktionen zeigt, dass der elektronische Arztausweis zukünftig integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung werden wird. Teilweise bieten Praxisverwaltungssysteme bereits heute die Möglichkeit, die quartalsweisen Sammelabrechnungen ausgewählter Kassenärztlichen Vereinigungen oder auch der Privatärztlichen Verrechnungsstellen zu signieren.

Zudem benötigen Sie den eArztausweis zur rechtssicheren sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) von elektronischen Arztbriefen,Zweitbefunden im Rahmen teleradiologischer Konsile sowie digitalen Laborüberweisungen.

Darüber hinaus existieren erste weitere digitale Anwendungen in der vertragsärztlichen Versorgung, in denen i.d.R. die qualifizierte elektronische Signatur (QES) des elektronischen Arztausweises genutzt wird.

Zukünftig benötigen Sie den elektronischen Arztausweis, sofern Sie eine der folgenden Anwendungen nutzen möchten und diese in ihrem System verfügbar sind:

Anwendungen/Terminübersicht »

Aber auch jenseits des Gesundheitswesens bieten sich weitere Einsatzmöglichkeiten an. Der elektronische Arztausweis ist mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur nutzbar, um beliebige rechtsgültige Verträge zu kontrahieren.

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__291a.html

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/291g.html

http://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Labor_berweisung_digital.pdf

Kernaufgabe der Ärztekammer bei der Herausgabe der elektronischen Arztausweise ist die Bestätigung der Arzteigenschaft des antragstellenden Arztes.

Ihre Ärztekammer ist auf Grund der Heilberufe- und Kammergesetze der Länder für die Herausgabe der eArztausweise zuständig. Die notwendige technische Infrastruktur die als Grundlage für die eArztausweise dient, wird jedoch von Dienstleistern betrieben. Diese so genannten Vertrauensdiensteanbieter, die gemeinschaftlich von allen deutschen Ärztekammern zugelassen werden müssen, produzieren die Ausweise und betreiben die technische Infrastruktur für die Möglichkeit der Onlineprüfung der elektronischen Signaturen sowie die notwendigen Sperrdienste, die relevant sind, sobald eine Karte verloren geht oder die Approbation entzogen wird.

Für die Nutzung der unter 3. genannten Anwendungen (eArztbrief, Teleradiologisches Konsil, Digitale Laborüberweisung) im KV-SafeNet ist der elektronische Arztausweis bereits heute notwendig. Die weiteren, unter 3. genannten Anwendungen kommen in Zukunft.

Verweis auf Antwort zur Frage: 3

In den so genannten Zertifikaten auf dem elektronischen Arztausweis werden lediglich die folgenden personenbezogenen Daten gespeichert:

  • Vorname
  • Nachname
  • Grad/Titel
  • Berufsgruppe „Ärztin/Arzt"
  • Telematik-ID (eindeutige Nummer des Karteninhabers in der Telematik-infrastruktur)
  • Optional: E-Mail-Adresse

 
Zusätzlich werden die folgenden personenbezogenen Daten optisch auf die Kartenrückseite gedruckt:

  • EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer)
  • Ausweisnummer (wird auch im Chip als so genannte ICCSN gespeichert)
     

Weiterhin wird dem Vertrauensdiensteanbieter die sogenannte bundeseinheitliche Arztnummer übermittelt. Diese dient der sicheren und kammerübergreifenden Verwaltung der Ausweise zwischen den Ärztekammern und den Anbietern. Diese Nummer wird nicht im elektronischen Arztausweis gespeichert oder aufgedruckt.

Im Rahmen des Beantragungsprozesses erhebt der Anbieter weitere Daten, wie Geburtsdatum und -Ort sowie die (Melde-) Adresse und Daten des vorgelegten amtlichen Ausweisdokumentes zum Zwecke der sicheren Identifikation des antragstellenden Arztes. Diese Daten dienen der zweifelsfreien Zuordnung des Antragstellers zwischen Anbieter und zuständiger Ärztekammer.

Bitte gehen Sie wie folgt vor:

  1. Der elektronische Arztausweis ist mit Kosten verbunden und wird ggf. von verschiedenen Anbietern zu unterschiedlichen Kosten angeboten.
     
  2. Nachdem Sie sich im Kammerportal mit Ihrem Username/Passwort angemeldet haben, besteht die Möglichkeit Ihre so genannten Stammdaten auf Korrektheit zu überprüfen bzw. zu korrigieren. Sofern die notwendigen Daten korrekt sind können Sie über einen individuellen Link im Kammerportal diese notwendigen Daten in das Antragsportal Ihres ausgewählten Anbieters „vorbefüllen" und werden automatisch weitergeleitet zu dem webbasierten Antragsformular im Portal des Anbieters. Dort ergänzen sie online ggf. noch einige fehlende Informationen. Auch haben Sie die Möglichkeit, Ihr Bild elektronisch hochzuladen.
     
  3. Anschließend drucken Sie die generierten Antragsunterlagen aus, ergänzen ggf. den Antrag um ein Passbild und unterschreiben an den angegebenen Stellen.
     
  4. Mit den Antragsunterlagen und dem während des Antragsprozesses angegebenen und noch gültigen amtlichen Ausweisdokument lassen Sie sich nun

    - per PostIdent in einer Postfiliale in Ihrer Nähe identifizieren.
     
  5. Durch die Identifizierungsstelle werden Ihre Antragsunterlagen um das Identifizierungsformular ergänzt und entsprechend weitergeleitet. Ihre zuständige Ärztekammer bestätigt dem Anbieter ggü. anschließend Ihre Berufsgruppeneigenschaft „Ärztin/Arzt" und gibt die Kartenproduktion frei.
     
  6. Der Anbieter produziert daraufhin den Ausweis und sendet Ihnen diesen per Post zu. Den PIN-Brief zum Ausweis erhalten Sie zeitversetz mit gesonderter Post. Mit Hilfe der PIN nehmen Sie den Ausweis „in Betrieb" indem Sie Ihre individuellen PINs setzen. Sofern Sie hiermit erfolgreich sind, bestätigen Sie dem Anbieter den Empfang und dieser „aktiviert" anschließend Ihre qualifizierte elektronische Signatur in der Online-Infrastruktur.

Da der elektronische Arztausweis in der Online-Welt weitreichende Einsatzmöglichkeiten (z. B. rechtsicherer Abschluss von Verträgen) hat, ist die Ausgabe der elektronischen Arztausweise mit deutlich höheren Sicherheitsmaßnahmen verbunden als die Ausgabe der bisherigen Ausweise. Hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur unterliegt der elektronische Arztausweis den strengen Anforderungen der EU-Verordnung eIDAS, dem Vertrauensdienstegesetz sowie hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte zusätzlich den Anforderungen aus dem § 291a des SGB V.

Daher ist insbesondere eine sichere und gesetzeskonforme Identifizierung des antragstellenden Arztes Voraussetzung für den Erhalt eines elektronischen Arztausweises. Diese sichere Identifikation ist die Grundlage der Verknüpfung Ihrer realen und Ihrer virtuellen Identität. Die sichere und korrekte Ausführung der Identifikation verhindert einen Identitätsdiebstahl und somit den Missbrauch Ihrer Identifikation in der Online-Welt.

Im Rahmen der vom Gesetzgeber geforderten sicheren Identifikation müssen Sie sich persönlich mittels Ihres amtlichen Ausweisdokuments ausweisen und im Beisein des Identifizierers unterschreiben.

In Thüringen wird das „PostIdent"-Verfahren angewendet, das Sie bequem in vielen Filialen der Deutschen Post und Postbank durchführen können.

Der Gesetzgeber hat mit dem E-Health-Gesetz die Grundlage geschaffen, dass der Versand elektronischer Arztbriefe (eArztbriefe) in der vertragsärztlichen Versorgung gefördert wird, wenn die eArztbriefe mittels des eArztausweises qualifiziert elektronisch signiert werden.

Das Nähere zur Kostenerstattung regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband -Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) im Rahmen einer Richtlinie.

Die KBV und der GKV-SV haben eine hälftige Förderung der Kosten des elektronischen Arztausweises vereinbart. D.h. im Zeitraum 01.01.2018 – 30.06.2019 wird jeder eArztbrief mit 55 Cent (28 Cent für den Sender und 27 Cent für den Empfänger) gefördert.

Quellen:

http://www.kbv.de/html/earztbrief.php

http://www.kbv.de/media/sp/Anlage_32_TI_Vereinbarung.pdf

Die Absetzfähigkeit der Kosten für den elektronischen Arztausweis ist vergleichbar mit den IT-Kosten für das Praxisverwaltungssystem. Im Detail kann Ihnen aber nur Ihr Steuerberater Auskunft geben.

Siehe auch Frage: 10

Eine vergleichbare Regelung hätte die Folge, dass alle Ärzte über Ihren Mitgliedsbeitrag dafür bezahlen würden, auch wenn sie den Ausweis für Ihre Tätigkeit nicht benötigen.

Die Gesamtkosten setzen sich aus einer Reihe ganz verschiedener Kosten zusammen, die sich final erst bestimmen lassen, wenn die Preisfindung der unterschiedlichen Industrieunternehmen am Markt sowie die Verhandlungen mit den Kostenträgern – zur Erstattung der initialen telematikbedingten Kosten für die neuen Komponenten (Kartenterminals, Konnektoren) – abgeschlossen sind.

Siehe auch Frage: 10,12

Die so genannten elektronischen Zertifikate des elektronischen Arztausweises sind maximal 5 Jahre gültig. Abhängig von den verwendeten kryptographischen Algorithmen kann diese Gültigkeitsdauer in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch verkürzt werden.

Innerhalb der Vertragslaufzeit sorgt Ihr Anbieter bei Bedarf für den automatischen Austausch Ihres Ausweises. Über die so genannte Telematik-ID (Eindeutige Identifikationsnummer in der Telematik) ist sichergestellt, dass Zugriffsrechte, die beispielsweise für eine elektronische Patientenakte von Ihren Patienten für Ihren alten Ausweis ausgesprochen worden sind, auch für Ihren neuen Ausweis erhalten bleiben. Heutige Anwendungen nutzen die Telematik-ID noch nicht.

… Telematikinfrastruktur, Konnektor, Trust Service Provider (TSP), Zertifikate, (eHealth-)Kartenterminal, Kommunikation für Leistungserbringer (KOM-LE), Secure Module Card Typ B (SMC-B)…

https://fachportal.gematik.de/glossar/ oder https://fachportal.gematik.de/fileadmin/user_upload/fachportal/files/Spezifikationen/Methodische_Festlegungen/gemGlossar_V5.0.0.pdf

Diese Information kann Ihnen Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung geben.

Dies trifft auf einige Karten zu. Da die elektronischen Gesundheitskarten außer dem Versichertenstammdatenabgleich noch keine Anwendungen unterstützen, fällt dies auch nicht ins Gewicht.

Der Anbieter Medisign hat aber zugesichert, dass noch vorhandene Vorläuferkarten, die zu aktuelleren eGKs inkompatibel sind, bei Bedarf ausgetauscht werden.

Ca. 15 bis 20 Werktage. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist in erster Linie der jeweilige Anbieter. Achtung: Aktuell kann es zu Verzögerungen kommen!

Nein. Diese Möglichkeit wird seit Anfang 2020 generell nicht mehr angeboten, um einen dadurch möglichen Missbrauch ihrer Identität (siehe Frage 9) noch weiter zu erschweren.

Derzeit sind es die Anbieter T-Systems, Bundesdruckerei und SHC, der Anbieter Medisign soll noch folgen.

Nein, es besteht nicht die Möglichkeit einen Reserveausweis zu beantragen. Aber es besteht die Möglichkeit (kostenpflichtig) mehrere gültige elektronische Arztausweise inne zu haben.

Es besteht die Möglichkeit (kostenpflichtig) mehrere gültige elektronische Arztausweise inne zu haben.

Nein. Die korrekte EFN (einheitliche Fortbildungsnummer) wird durch Ihre zuständige Ärztekammer an den Anbieter übermittelt und von diesem optisch auf die Rückseite der Karte gedruckt.

Siehe auch Frage: 7

Eine E-Mail-Adresse wird im Rahmen des Antragsprozesses an zwei Stellen abgefragt. Einerseits fordert der Anbieter eine E-Mail-Adresse um Ihnen Informationen über die Abarbeitung des Antragsprozesses übermitteln zu können und andererseits können Sie eine E-Mail-Adresse angeben, die direkt in die Zertifikate aufgenommen wird. Hiermit können Sie dann – auch außerhalb der Telematikinfrastruktur – verschlüsselte E-Mails senden und empfangen (Stichwort: S/MIME-fähiger E-Mail-Software). Sie können an beiden Stellen dieselbe E-Mail-Adresse verwenden.

Siehe Antwort: 50

Bitte wenden Sie sich an Ihren Dienstleister für das Praxisverwaltungssystem bzw. ihren Dienstleister für die Telematikinfrastruktur (Konnektor, Kartenterminals, Karten) in ihrer Praxis.

Nach dreimaliger Falscheingabe der PIN wird die Karte gesperrt. Kurz vor oder nach der Lieferung des Ausweises haben Sie mit getrennter Post einen PIN-Brief erhalten. Dieser enthält für jede Anwendung eine so genannte Transport-PIN, die Sie im Rahmen der „Karteninbetriebnahme" in individuelle PINs geändert haben. Die neuen individuellen PINs sollten Sie auf den originalen PIN-Briefen notieren und sicher verwahren.

Weiterhin enthält der PIN-Brief aber auch für jede Anwendung eine so genannte PUK (Personal Unblocking Key). Zum Entsperren der gesperrten Karte benötigen Sie diese PUK. Falls Sie die PIN nicht mehr wissen, können Sie mit der zugehörigen PUK auch eine neue PIN vergeben. Aus Sicherheitsgründen kann eine PUK nur insgesamt zehnmal eingegeben werden. Dabei wird nicht zwischen richtiger und falscher PUK-Eingabe unterschieden. Die PUK kann nicht geändert werden. Sollten Sie die PUK zehnmal verwendet haben, so ist eine weitere Entsperrung einer zugehörigen, blockierten PIN nicht mehr möglich. Sie benötigen in diesem Fall einen neuen Ausweis.

Die praktische Nutzung (Erzeugung und Prüfung) digitaler Signaturen kann nicht pauschal beantwortet werden und ist abhängig von der eingesetzten Software. Da im Gesundheitswesen die verschiedenen Anwendungen in der Regel direkt im Praxisverwaltungssystem / Primärsystem umgesetzt werden, kann Ihnen zur praktischen Nutzung der Anbieter dieser Systeme oder Ihr Dienstleister Auskunft geben.

In der Regel sollte sich der Anbieter (Stichwort: Vertragsverlängerung) bzw. Ihre zuständige Ärztekammer an Sie wenden und Sie auf das Auslaufen Ihres Ausweises hinweisen. Eine Vertragsverlängerung hat den Vorteil, dass Sie keinen neuen Antragsprozess durchlaufen müssen und sich auch keiner erneuten Identifizierung unterziehen müssen. Auf Grund der Anforderungen aus der europäischen eIDAS-Verordnung, der rechtlichen Grundlage elektronischer Signaturen, sind diese Identifizierungen nämlich spezifisch für einen Anbieter und lassen sich nicht auf einen anderen Anbieter übertragen. Sie können sich aber auch in einem Zeitraum von 3 Monaten vor Auslaufen der Gültigkeit direkt an Ihren bisherigen Anbieter wenden und einen so genannten Folgeantrag stellen. Bei dieser Beantragungsart bekommen Sie einen vollwertigen neuen Ausweis, ohne erneute Identifizierung.

Bitte melden Sie dies umgehend bei Ihrem Anbieter. Jeder Anbieter betreibt hierfür eine Sperrhotline. Dort müssen Sie das Sperrkennwort angeben, welches Sie bei der Beantragung angegeben haben und welches in Ihren Antragskopien enthalten ist. Der Ausweis wird dann irreversibel gesperrt. Ein einmal gesperrter Ausweis lässt sich nicht wieder reaktivieren, d. h. Sie müssen ihn durch einen neuen ersetzen. Der Anbieter gibt Ihnen dabei Informationen, wie Sie am einfachsten an einen neuen Ausweis gelangen.

Der elektronische Arztausweis wird beim Abgang eines Kammermitgliedes ins Ausland bzw. bei Verzicht auf die Kammermitgliedschaft nicht gesperrt. Die Nutzung und Akzeptanz der qualifizierten elektronischen Signatur ist über die eIDAS-Verordnung europaweit einheitlich geregelt, sodass zumindest die Signaturfunktion uneingeschränkt auch im europäischen Ausland bzw. außerhalb des Gesundheitswesens nutzbar ist. Ob und welche sonstigen Anwendungen Sie im Ausland bzw. außerhalb des Gesundheitswesens nutzen können, ist abhängig vom jeweiligen Land.

Die verschiedenen Anwendungen des elektronischen Arztausweises sind durch zwei unterschiedliche, mindestens 6-stellige PINs geschützt. Eine für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) sowie eine für die restlichen Funktionen (Verschlüsseln, Authentisieren, Zugriff auf eGK-Daten). Diese PINs können aber auch gleich gesetzt werden.

Das Vertrauensdienstegesetz fordert die alleinige Kontrolle des Ausweisinhabers über den Ausweis. D.h. mindestens die Nutzung der QES-Anwendung sollten Sie nicht durch Dritte ermöglichen, da Ihnen hiermit ein (finanzieller) Schaden, auch Jahre später, durch den unberechtigten Abschluss rechtsgültiger Verträge in Ihrem Namen entstehen kann.

Ihre Praxisangestellten haben Zugriff auf die Funktionen des so genannten Praxisausweises, auch „Institutionskarte" oder „SMC-B" genannt. Diese Karte ist direkt dem Konnektor zugeordnet und ermöglicht – abgesehen von der qualifizierten elektronischen Signatur – identische Funktionen für Ihre Angestellten, damit Sie Ihren Ausweis nicht weitergeben müssen.

Sofern Ihre Landesärztekammer das so genannte KammerIdent-Verfahren unterstützt sollten Sie anstelle des PostIdent-Verfahrens das KammerIdent-Verfahren bei der Antragstellung auswählen. Die Landesärztekammern akzeptieren den eAT als Ausweisdokument.

Falls Ihre zuständige Landesärztekammer das KammerIdent-Verfahren nicht anbietet, wenden Sie sich für diese Fälle an den Anbieter Ihrer Wahl, welcher Ihnen ein alternatives Identifikationsverfahren anbieten wird. Ggf. wird dann das so genannte NotarIdent-Verfahren angewendet oder der Anbieter übernimmt selbst die Identifikation durch eigenes Personal.

Nähere Informationen erhalten Sie vom jeweiligen Anbieter.

Unter anderem für die Nutzung der Anwendung Notfalldatenmanagement wird ein elektronischer Arztausweis zwingend benötigt. Das Notfalldatenmanagement auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wird lt. eHealth-Gesetz seit 2018 zur Verfügung stehen. Ob und wie Krankenhausbetreiber diese gesetzliche Anforderung umsetzen erfragen Sie bitte beim Krankenhausbetreiber.

Siehe Antwort: 3

Als „Sicheres Netz der KVen" wird die Online-Infrastruktur des KV-Systems bezeichnet. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter http://www.kbv.de/html/14098.php oder bei Ihrer KV Thüringen unter https://www.kv-thueringen.de/mitglieder/telematik.

Als „Sicheres Netz der KVen" wird die Online-Infrastruktur des KV-Systems bezeichnet. Hierfür existieren u.a. zwei Zugangswege. Einerseits das KV-SafeNet, hierbei wird ein VPN (Virtual Private Network) mit Hilfe eines in Hardware gesicherten kryptographischen Schlüssels aufgebaut. Weiterhin existiert als Zugangsweg zum sicheren Netz der KVen das so genannte KV-FlexNet. Hierbei wird ebenfalls ein VPN aufgebaut, aber die kryptographischen Schlüssel sind durch Software abgesichert. Mit dem Begriff KV-Connect werden die Anwendungen im Sicheren Netz der KVen umfasst.

Für die Nutzung der Anwendung „elektronischer Arztbrief" sollte die Art und Weise des Zugangs zum Sicheren Netz der KVen keine Rolle spielen. Die elektronischen Arztbriefe sollten zur Absicherung der Integrität und Authentizität sowie zur Wahrung der Rechtssicherheit mit Hilfe des elektronischen Arztausweises elektronisch signiert sein.

Quelle:

https://www.kv-telematik.de/praxen-und-krankenhaeuser/infrastruktur/

Entsprechend dem E-Health-Gesetz ist die Förderung bei Nutzung der elektronischen Arztbriefe an die qualifizierte elektronische Signatur, z. B. des elektronischen Arztausweises, gebunden.

Siehe auch Antwort: 55

Siehe Antwort: 10

Die Abrechnung der elektronischen Arztbriefschreibung erfolgt im Rahmen der quartalsweisen KV-Abrechnung. (Nähere Informationen finden Sie dort: http://www.kbv.de/html/earztbrief.php)

Im Folgenden sollen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Förderung und die sich daraus möglicherweise ergebenden Fragen adressiert werden.

Grundsätzlich sollte dem antragstellenden Arzt bewusst sein, dass der Besitz eines eArztausweises nur eine der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Förderung ist. Aus Sicht des Arztes sind noch folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

weitere Voraussetzungen »

Die Übertragung der Antragsdaten an den Anbieter (die so genannte Vorbefüllung) stellt noch keine Beantragung eines elektronischen Arztausweises dar. Erst sofern Sie die Antragsunterlagen ausgedruckt, unterschrieben und sich identifizieren lassen haben, läuft das eigentliche Antragsverfahren.

Wenn Sie keinen eArztausweis beantragen wollen, müssen Sie nichts unternehmen. Die ggf. von der Kammer übertragenen (vorbefüllten) Daten werden entsprechend der Regelungen zum Datenschutz automatisch nach festgelegten Fristen im Antragsportal des Anbieters automatisch gelöscht, sofern Sie nicht darauf zugreifen und die Beantragung beenden.

Sie müssen den elektronischen Arztausweis sperren lassen, wenn Sie „keine alleinige Kontrolle" mehr über die Karte haben, wie es im Gesetz heißt. Dies wird der Fall sein, wenn Sie die Karte verloren haben. Bitte wenden Sie sich an die Sperrhotline Ihres Anbieters, alternativ ist der Anbieter ggf. auch an die bundesweit einheitliche Sperrhotline 116 116 angeschlossen. Mit der Beantragung wird i.d.R. ein Sperrkennwort vereinbart, welches Sie für die Sperrung nutzen.

Wenden Sie sich im Falle des Verlustes nicht an Ihre Ärztekammer, diese ist nicht berechtigt im Falle des Verlustes Ihre Karte zu sperren. Die Ärztekammer sperrt Ihren eArztausweis lediglich im Falle des Approbationsentzuges.

Die Erzeugung der qualifizierten elektronischen Signatur eines elektronischen Arztbriefes entspricht der handschriftlichen Unterschrift eines papiergebundenen Arztbriefes. Die elektronische Unterschrift müssen Sie selber durchführen. Der eigentliche Versand eines von Ihnen unterschriebenen Dokumentes kann auch zukünftig delegiert werden.

Durch die sog. Stapelsignatur erhalten Anwender des elektronischen Arztausweises die Möglichkeit, dutzende Dokumente nach einmaliger PIN-Eingabe elektronisch zu unterzeichnen. Tlw. gelten speziellere Anforderungen an die Absicherung der so genannten Stapelsignatur. Diese Anforderungen sind beschrieben in den Handbüchern zu Ihrer Software, die die Signaturerzeugung steuert.

Nein. Eine Signaturanwendungskomponente (SAK) ist eine Software. Diese steuert die kryptographischen Operationen für z. B. die Signaturerstellung durch die Karte bzw. die Verifizierung der Signatur. Auch das PIN-Management übernimmt die Software. D.h. die Software ersetzt die Karte nicht! Der so genannte eHealth-Konnektor (nicht der VSDM-Konnektor!) wird eine Signaturanwendungskomponente beinhalten.

Dem Arzt, der gleichzeitig Mitglied bei der Zahnärztekammer und bei der Ärztekammer ist, ist die Möglichkeit gegeben, eArztausweise bei seiner Zahnärztekammer und bei seiner Ärztekammer zu beantragen. Ein Anwendungsszenario bei dem er beide eArztausweise benötigt ist uns nicht bekannt. Beide eArztausweise haben dieselben Berechtigungen, d. h. es besteht kein Unterschied zwischen den eArztausweisen. Aus unserer Sicht spricht also nichts dagegen, dass Ihr Mitgliedsarzt einen weiteren eArztausweis bei Ihnen beantragt. Vielleicht ist es an der Stelle ratsam, dem Arzt auf die doppelten Kosten ohne Mehrwert aufmerksam zu machen.

Für die Nutzung des Notfalldatensatzes benötigen Sie seit 01.01.2018 einen eArztausweis. Ebenso ist der eArztausweis notwendig, um auf den elektronischen Medikationsplan auf der eGK des Patienten oder auf dessen zukünftige elektronische Patientenakte zuzugreifen.

Nein, der Patient kann keine von Ihnen angelegten Daten löschen. Er kann allerdings die Einwilligung in die Nutzung einer Anwendung jederzeit widerrufen. Infolgedessen werden alle Daten der Anwendung auf der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht. Ansonsten hat der Patient nur Leserechte, für die auf der elektronischen Gesundheitskarte abgelegten Informationen.

Die detaillierte Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte ist noch offen. Bis zum Ende des Jahres 2018 musste die gematik allerdings die spezifikatorischen Vorleistungen abgeschlossen haben.

Die heute in den Praxen installierten VSDM-Konnektoren unterstützen nicht das sogenannte PIN-Handling, insbesondere hinsichtlich der Kartenaktivierung der Vorläufer-HBA von Medisign (G0-Karten). Diese Funktionalität wird erst mit dem QES-fähigen eHealth-Konnektor Einzug nehmen, da auch erst mit diesem Typ die entsprechenden Anwendungen (NFDM bspw.) kommen, die eine QES erfordern.

Die Spezifikationen dieses Produkttyps des Konnektors wurden seitens der gematik im QIV / 2018 final veröffentlicht. Mit einem entsprechenden Funktionsupdate für den Konnektor ist voraussichtlich nicht vor dem QII / 2019 zu rechnen.

Ungünstig an dieser Situation ist insbesondere, dass eine Förderung heute für die Bestellung von elektronischen Heilberufsausweisen ausgelobt wird und die Karten auch in einem definierten Zeitfenster aktiviert werden müssen (Empfangs- und Aktivierungsbestätigung). Gleichzeitig die VSDM-Konnektoren diese Funktionalität aber nicht besitzen und die entsprechenden Anwendungen auch noch nicht bereitstehen.

Seitens Medisign wurden den Ärzten Informationen geliefert, wie bspw. mittels der noch vorhandenen (alten) Kartenterminals die Karten trotzdem in Betrieb genommen werden können, damit gegenüber dem Anbieter die Inbetriebnahme auch in dem erforderlichen Zeitfenster bestätigt werden kann. Dies ist lediglich ein Workaround. Wir gehen davon aus, dass der Konnektor in der oben genannten eHealth-Version die Kartenaktivierung unterstützt.

Für Hausbesuche etc. verwende ich ein mobiles Kartenterminal, um die Versichertenstammdaten der eGKs der Patienten einzulesen. Im Handbuch meines mobilen Kartenterminals habe ich gelesen, dass erst der so genannte G2-eArztausweis hierfür nutzbar ist und nicht mein bisheriger eArztausweis der medisign (G0-HBA; Vorläuferkarte). Warum ist das so?

Die Aussage aus dem Handbuch ist korrekt und hat den folgenden Hintergrund:

Die eArztausweise, die als sogenannte Vorläufer-HBA bzw. G0-Karten heute von medisign ausgegeben werden, unterstützen nicht das Card-2-Card-Verfahren in der gleichen Art und Weise wie es die Telematikinfrastruktur oder die Gesundheitskarten nutzen. Die Karten sind damit zueinander diesbezüglich inkompatibel.

Der Einsatz dieser eArztausweise ist nur sinnvoll in Verbindung mit Anwendungen, die die X.509-Zertifikate für die qualifizierte Signatur, die Authentifizierung oder die Verschlüsselung nutzen. Dazu zählen beispielsweise der elektronische Arztbrief, der Laborbefund oder die Quartalsabrechnung zur KV.

Anwendungen, aktuell lediglich das Versichertenstammdatenmanagement, die auf das Card-2-Card-Verfahren aufsetzen und damit CV-Zertifikate (card verifiable certificate) nutzen, sind mit diesen Vorläufer-Karten _nicht_ nutzbar.

In Nutzungsszenarien mit sogenannten „mobilen Kartenterminals" geht es um das Auslesen der Versichertenstammdaten (VSD) der eGK. Hierfür ist alternativ ebenfalls die SMC-B, auch

Praxisausweis genannt, nutzbar. Diese Karten werden vom KV-System ausgegeben. Die SMC-B gibt es auch in einer so genannten ID000-Bauform (ähnlich einer SIM-Karte). Diese SMC-B (im SIM-Kartenformat) können Sie dauerhaft in einen speziellen Slot ihres mobilen Kartenterminals einstecken und per PIN aktivieren. Damit haben Sie die dauerhafte Möglichkeit der Nutzung des mobilen Kartenterminals, auch ohne einen eArztausweis der Generation-2. Die Dienstleister der PVS-Anbieter sollten auch zu diesen Themen Support anbieten.

Seitens der medisign hatten wir seinerzeit die Zusage, dass Vorläufer-Karten zu G2-Karten ausgetauscht werden, wenn der Nutzer hierfür einen Bedarf hat. Bitte gehen Sie in diesem Fall direkt auf medisign zu.

Die T-Systems, die Anfang des Jahres 2019 zugelassen werden soll, wird mit sogenannten G2-Karten antreten, die diese Einschränkung nicht aufweisen.

Ansonsten verweisen wir auch auf folgende Fragen in dieser FAQ:

Siehe auch Antwort: 20

Siehe auch Antwort: 66