Abrechnungsempfehlung - COVID-19-Pandemie - erweiterte telefonische Beratung wieder möglich

Bundesärztekammer – Bekanntmachung:
Abrechnungsempfehlung im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Durch eine am 17. November 2020 getroffene gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und den Beihilfekostenträgern wird die erweiterte telefonische Beratung im privatärztlichen Bereich im Rahmen der COVID-19-Pandemie durch die mehrfache Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nr. 3 unter bestimmten Voraussetzungen je vollendete 10 Minuten wieder ermöglicht – diese Möglichkeit gilt ab dem 17. November 2020 zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Die zu Beginn der Pandemie ermöglichte erweiterte Abrechnungsmöglichkeit der telefonischen Beratung lief am 31. Juli 2020 aus.

Die vollständige Abrechnungsempfehlung lautet:

Gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Vom 17. November 2020 zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ zugrundeliegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.

Alle Abrechnungsempfehlungen sind auf der Website der Bundesärztekammer veröffentlicht.