Abrechnungsempfehlung - COVID-19-Pandemie - mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 3 - Verlängerung Geltungszeitraum - 30. Juni 2021

Mitteilung vom 17.3.2021

Bundesärztekammer: Verlängerung der Abrechnungsempfehlung zur mehrfachen Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens haben die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger dieser Tage ihre gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung zur mehrfachen Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Die vollständige aktuelle Abrechnungsempfehlung lautet:
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie

Vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die dringend erforderliche Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
Die Leistung ist je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ zugrundeliegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.

Alle Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, Erläuterungen und Hinweise dazu sind auf der Website der Bundesärztekammer abrufbar.