Arzneimittelverordnung

Privatrezept

Die Verordnung von Arzneimitteln liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Arztes. Ein Privatrezept ist z. B. dann auszustellen, wenn der Patient nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die Verordnung nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt oder das Arzneimittel für die Behandlung nicht notwendig (wirtschaftlich) ist, der Patient dies aber trotzdem wünscht. Der Arzt ist außerdem verpflichtet, den Patienten darüber aufzuklären, dass dieser die Kosten für die Arzneimittel, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen sind, selbst tragen muss.

Das Privatrezept erfordert keine besondere Form. Gemäß § 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung muss ein Privatrezept folgende Mindestangaben enthalten:

1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person), 
2. Datum der Ausfertigung, 
3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, 
4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, 
4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, 
5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, 
7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, 
8. Gültigkeitsdauer der Verschreibung (sonst ist das Rezept 3 Monate gültig), 
9. bei tierärztlichen Verschreibungen zusätzlich …
10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. 


Sinnvoll, aber nicht verpflichtend, sind außerdem die Angabe der Telefonnummer des Arztes für eventuelle Rückfragen und Anweisungen für den Patienten, wie die Medikamente einzunehmen sind.  Die Verwendung des Vertragsarztstempels auf einem Privatrezept ist nicht zulässig.