Änderung der Satzung der Landesärztekammer Thüringen zur Erteilung der Fachkunde „Leitender Notarzt“

Die Satzung der Landesärztekammer Thüringen zur Erteilung der Fachkunde „Leitender Notarzt“ vom 29. September 2016 soll durch die Kammerversammlung am 29. September 2021 geändert werden.

Gemäß § 5c Absatz 3 ThürHeilBG in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie EU 2018/958 sind die betroffenen Parteien über die zu ändernde Vorschrift zu informieren. Weiter ist vorgesehen, dass die betroffenen Parteien Stellung nehmen können.

Die aktuell gültige Satzung regelt, dass der Fachkundenachweis „Leitender Notarzt“ befristet auf zwei Jahre erteilt wird. Die Fachkunde wird verlängert, wenn an anerkannten Fortbildungen von insgesamt 16 Stunden für den Leitenden Notarzt teilgenommen wird. Die Fortbildungen sind vor Ablauf der Frist zu absolvieren. Dabei sind acht Stunden durch einen Kurs zu erbringen, welcher von der Landesärztekammer Thüringen angeboten wird oder deren fachliche/inhaltliche Vorgaben erfüllt. Hinsichtlich der weiteren zu absolvierenden acht Stunden besteht bisher auf Antrag die Möglichkeit, regionale Veranstaltungen und praktische Übungen anzuerkennen.

Zukünftig sollen regionale Veranstaltungen grundsätzlich bindend sein. So soll die Fachkunde „Leitender Notarzt“ an Qualität gewinnen. Weiter sollen auch inhaltlich/thematisch entsprechende Fortbildungen außerhalb Thüringens leichter anerkannt werden können. Zudem wurde die Vorschrift zum Teil neu gegliedert und formuliert. Dies dient der besseren Verständlichkeit.

Folgende Änderung soll in der Kammerversammlung am 29. September 2021 beschlossen werden:

Der aktuell gültige „§ 1 Fachkundenachweis“ wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

㤠1 Fachkundenachweis

(1) Dem Leitenden Notarzt obliegt die Abstimmung und Überwachung aller medizinischen Maßnahmen zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle. Am Schadensort hat der Leitende Notarzt schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung sicherzustellen. Der Leitende Notarzt muss neben der persönlichen und notfallmedizinischen Eignung und Erfahrung auch über organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen. Er ist verpflichtet, an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wiederholt oder schwer gegen das Thüringer Heilberufegesetz oder die aufgrund des Thüringer Heilberufegesetzes erlassenen Vorschriften oder Bestimmungen verstoßen hat. Gleiches gilt, wenn ein Verstoß gegen die Berufspflichten in einem anderen Bundesland festgestellt wurde und dieser Verstoß geeignet ist, die persönliche Eignung entfallen zu lassen.

(2) Über die Qualifikation zum Leitenden Notarzt wird von der Landesärztekammer Thüringen auf Antrag der Fachkundenachweis befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung der Fachkunde ist an die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung von insgesamt 16 Stunden (8 Stunden zentraler Kurs der Landesärztekammer Thüringen, 8 Stunden regionaler Kurs) für den Leitenden Notarzt gebunden, welche vor Ablauf der Frist absolviert werden muss.

(3) Dabei sind 8 Stunden durch einen Kurs zu erbringen, welcher von der Landesärztekammer Thüringen angeboten wird (zentraler Kurs) oder dessen fachliche/inhaltliche Vorgaben erfüllt. Der entsprechende Nachweis ist der Landesärztekammer Thüringen vorzulegen. Der Kursleiter muss über eine gültige Fachkunde Leitender Notarzt von der Landesärztekammer Thüringen verfügen.

(4) Die weiteren zu absolvierenden 8 Stunden regionaler Kurs sind durch regionale Veranstaltungen im Rettungsdienstbereich des jeweiligen Leitenden Notarztes zu absolvieren. Es können auch inhaltlich/thematisch entsprechende Fortbildungen außerhalb Thüringens anerkannt werden. Hierfür ist ein Kursplan vorzulegen. Eine Kurszertifizierung der zuständigen Landesärztekammer ist erforderlich.

(5) Liegt der Nachweis der ausreichenden Aktualisierung der Fachkunde Leitender Notarzt nach Ablauf der Gültigkeit nicht vor, so kann eine Verlängerung auf Antrag erfolgen, wenn die 16-stündige Fortbildung nachgewiesen und ein Fachgespräch erfolgreich absolviert worden ist.

(6) Sind seit dem Ablauf der Gültigkeit mehr als 2 Jahre vergangen, muss der Antrag auf Erteilung der Fachkunde Leitender Notarzt neu gestellt und die Teilnahme am 40-stündigen Kurs zum Erwerb der Fachkunde „Leitender Notarzt“ entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin nachgewiesen werden.“

Sollten Sie hinsichtlich der obenstehenden Änderungen Stellung nehmen wollen, können Sie diese bis zum 13.08.2021 an

jura@laek-thueringen.de

oder an die Anschrift

Landesärztekammer Thüringen
Rechtsabteilung
Im Semmicht 33
07751 Jena

übermitteln.

Für Rückfragen stehen Ihnen Jana Hampel sowie Ass. jur. Cynthia Schneider (jura@laek-thueringen.de) zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. med. Nadja Ehrsam
Ärztliche Geschäftsführerin