Haftung AstraZeneca

Die Landesärztekammer Thüringen haben vielzählige Anfragen von Ärztinnen und Ärzten zur Zweitimpfung mit AstraZeneca an unter 60-jährige Patientinnen und Patienten erreicht, da die Thematik der Haftung für Impfschäden bei einer Zweitimpfung mit AstraZeneca an unter 60-jährige nicht geklärt ist.

Daraufhin hat die Präsidentin der Landesärztekammer Thüringen, Frau Dr. Ellen Lundershausen, Kontakt mit Frau Ministerin Werner aufgenommen und um Klarstellung zur Haftungsfrage seitens des Freistaates Thüringen gebeten. Parallel hierzu ist die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ebenfalls tätig geworden.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 hat Frau Ministerin Werner erklärt, dass eine entsprechende Klarstellung in die Thüringer Impfempfehlung aufgenommen werden soll. Damit soll gewährleistet werden, dass die Staatshaftung auch im Falle von Impfschäden bei unter 60-Jährigen nach Impfung mit Vaxzevria® greift, soweit die Hinweise der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut in Bezug auf die ärztliche Aufklärung und die Risikoakzeptanz des Patienten berücksichtigt wurden.

Schreiben Haftung AstraZeneca vom 3. Mai 2021 »