Das Bundesgesundheitsministerium hat die Meldepflicht für das Coranavirus ausgeweitet. Damit besteht nun Rechtssicherheit, dass auch Verdachtsfälle der Arztmeldepflicht unterliegen. Ebenso ist die Labormeldepflicht geregelt. Die Meldepflicht gilt für Verdachts-, Krankheits- und Sterbefälle entsprechend der RKI-Falldefinition. Mehr dazu hier:
Meldepflicht für Coronavirus ausgeweitet
Nachricht vom 03.02.2020:
Meldepflicht für Coronavirus ausgeweitet
- Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht »
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
Nachricht vom 31.01.2020:
Neuartiges Coronavirus
Auch die Deutsche Gesellschaft für Virologie hat auf ihrer Internetseite eine Informationssammlung zum neuartigen Coronavirus eingestellt. Darunter ist auch eine Übersicht der universitären Einrichtungen, die den 2019n-CoV PCR Test anbieten (https://www.g-f-v.org/).
Nachricht vom 28.01.2020:
Coronavirus: Hinweise des Robert Koch-Institutes
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Coronavirus-Erkrankungen entsprechende Hinweise und Empfehlungen zur epidemiologischen Lage, zur Diagnostik, zur Abklärung von Verdachtsfällen und zu infektionshygienischen Maßnahmen unter folgender Webadresse zusammengestellt: www.rki.de/ncov
Darüber hinaus weist das RKI darauf hin, dass wegen des derzeitigen Auftretens respiratorischer Erkrankungen und der begonnenen Influenzawelle zur Feststellung von Verdachtsfällen die breite Differentialdiagnose zu beachten ist. Patienten werden nur dann als Verdachtsfälle eingestuft, wenn eine entsprechende Reiseanamnese (Aufenthalt im Risikogebiet) oder ein Kontakt zu entsprechenden Krankheitsfällen maximal 14 Tage vor Krankheitsbeginn vorliegt. Hierzu ist die Falldefinition zu beachten: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Falldefinition.html
Die Dokumente werden aufgrund der sehr dynamischen Lage laufend aktualisiert.