Informationen zu Bezug, Bevorratung und Abgabe von Paxlovid

Das Bundesgesundheitsministerium hat umfangreiche Informationen zu Bezug, Bevorratung und Abgabe von Paxlovid (Wirkstoffe Nirmatrelvü- / Ritonavir) zur Therapie von COVID-19-Patientinnen und -Patienten mit Risikofaktoren zusammengestellt. Danach dürfen hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte seit dem 18. August 2022 Paxlovid direkt von ihrer Bezugsapotheke erhalten, in der Arztpraxis vorhalten und an ihre Patientinnen und Patienten abgeben. Pro Arztpraxis dürfen maximal fünf Packungen vorgehalten werden. Eine Bevorratung von Nirmatrelvir/Ritonavir ist außerdem in der ambulanten Notfallversorgung und in vollstationären Pflegeeinrichtungen möglich. Bei Abgabe von Nirmatrelvir/Ritonavir muss eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitgestellte Patienteninformation ausgehändigt werden. Mehr dazu unter: (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/corona-pandemie).