Ausbildung

Die Landesärztekammer ist gemäß § 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die zuständige Stelle für die Ausbildung und Umschulung von Medizinischen Fachangestellten.

Aufgaben der Landesärztekammer Thüringen

  • Feststellung der Eignung über die Berufsausbildung
  • Eintragung der Berufsausbildungsverhältnisse
  • Förderung und Überwachung der Berufsausbildung
  • Durchführung von Prüfungen

 

Jeder niedergelassene Arzt ist aufgrund der Approbation ausbildungsberechtigt.

Einstellung einer Auszubildenden ist an Beschränkung einer Fachkraft (Arzthelferin, Krankenschwester o. ä.) in der Praxis gebunden.

Es gibt keine Mindestvoraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters und Schulabschlusses.

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

Es ist ein duales System. Die praktische Ausbildung findet in der Arztpraxis statt und der theoretische Teil wird in der Berufsschule vermittelt.

Die Ausbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden:

  • um 1 Jahr bei abgeschlossener fachspezifischer Vorbildung (z. B. Krankenpflege)
  • um 6 Monate bei Hochschulreife
  • um 6 Monate bei guter Leistung in der Schule (Notendurchschnitt <2,5) und in der Praxis
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Berufsschulordnung
  • Verordnung über die Berufsausbildung
  • Ausbildungsberechtigung prüfen (Anzahl der Fachkräfte zur Anzahl der Auszubildenden)
  • Berufsausbildungsvertrag abschließen - Es sind die Vordrucke der Landesärztekammer Thüringen zu verwenden!
  • Jugendarbeitsschutzuntersuchung durchführen lassen gemäß § 32 JArbSchG (kostenlos, auf Berechtigungsschein)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß DGuV Vorschrift 1 bei Volljährigen durchführen lassen
  • Anmeldung zur Berufsschule (Einzugsbereiche der Schulen beachten)
  • Aufklärung über Schweigepflicht (siehe Ausbildungsvertrag)
  • Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Aushändigung des Ausbildungsnachweishefters
  • Ausbildungsrahmenplan für die Praxis erstellen (wird von der Landesärztekammer Thüringen bereitgestellt)
  • Bereitstellung von Berufskleidung

Empfehlung Sprachniveau für Auszubildende und Umschüler zum/zur Medizinischen Fachangestellten

Im Berufsbildungsgesetz bestehen keine Zulassungsvoraussetzungen für die Berufsausbildungsgänge. Das Beherrschen der deutschen Sprache ist jedoch eine Grundvoraussetzung um die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu verstehen und die Zwischen- und Abschlussprüfung erfolgreich abzulegen. Im Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten spielt insbesondere der Patientenschutz eine wichtige Rolle.

Für die Aufnahme der Berufsausbildung bzw. Umschulung zum/ zur Medizinischen Fachangestellten ist eine ausreichende Sprachkompetenz in Deutsch notwendig. Der Berufsbildungsausschuss empfiehlt daher bei Nichtmuttersprachlern eine Sprachkompetenz mindestens vom Sprachniveau B2 in Wort und Schrift, festgestellt durch anerkannte Stellen.

Ferner beschließt der Berufsbildungsausschuss, dass keine Wörterbücher, Duden oder technische Hilfsmittel zur Zwischen- und Abschlussprüfung zugelassen sind. Es gibt keine Prüfungserleichterung bei fehlenden Deutschkenntnissen.

Aufgrund des großen Bewerbungsüberhangs bei begrenztem Stellenkontingent empfiehlt sich neben der Meldung bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur auch die direkte Kontaktaufnahme, da viele Praxen freie Ausbildungsstellen Dritten nicht bekanntgeben.